Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums - Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Feststellungen von Cannabisbeeinflussung am Steuer (THC 2,1 µg/l; THC‑COOH 16 µg/l). Zentrale Frage ist, ob er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das VG Gelsenkirchen hält die Entziehung für rechtmäßig, da der Kläger offenbar Konsum und Fahren nicht trennen kann und keine substantiierten Einwände vorbrachte. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Betroffene durch Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat.
Gelegentlicher Cannabiskonsum kann die Ungeeignetheit begründen, wenn konkrete toxikologische Befunde und tatsächliche Umstände nahelegen, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann.
Eine verwaltungsbehördliche Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnisentziehung bleibt tragfähig, wenn der Betroffene im vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Gegenvorbringen zur Aufhebung der Eignungsfeststellung vorträgt.
Das Verwaltungsgericht kann über die Klage auch bei Ausbleiben der Partei in der mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 12. Mai 1976 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.
Der Kläger führte am Sonntag, dem 2. März 2014, gegen 4.40 Uhr in F. auf der H. Straße ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf vom 4. März betrug der THC-Wert in der am Tattag um 5.50 Uhr entnommenen Blutprobe 2,1 µg/l; der THC-COOH-Wert (THC-Carbonsäure) betrug 16 µg/l.
Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 13. August 2014 die erteilte Fahrerlaubnis; zugleich forderte er den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern. Für die Amtshandlung setzte der Beklagte gleichzeitig Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 103,65 € fest.
Der Kläger hat am 25. August 2014 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2014 erhoben, die er nicht begründet hat. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Verfügung der Beklagten vom 13. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. August 2014, mit der dieser dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn er hat am 2. März 2014 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist, hat er gegenüber der Polizei am Tattag eingeräumt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dem hat der Kläger, der weder die Klage begründet hat noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung