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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3794/06·25.02.2008

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines Verwaltungsrecht (Ordnungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger betreibt einen Schlüsseldienst und wurde nach wiederholten, hohen Steuerrückständen per Ordnungsverfügung nach §35 GewO gewerblich untersagt. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagung angesichts angekündigter, aber nicht eingehaltener Ratenzahlungen und fehlender Sanierung. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung vorliegen, der Kläger kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegte und die Klage daher abgewiesen wurde.

Ausgang: Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerschulden als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gewerbeuntersagung nach §35 Abs.1 GewO ist gerechtfertigt, wenn aufgrund erheblicher, nicht ausgeglichener Steuerrückstände und erfolgloser Vollstreckungsversuche die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorliegt.

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Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

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Wiederholte, nicht eingehaltene Zahlungszusagen ohne tragfähiges Sanierungskonzept begründen die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

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Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe sowie auf Vertretungs- oder Leitungsbefugnisse nach §35 Abs.1 Satz 2 GewO ist zulässig, sofern keine Rechts- oder Ermessensfehler vorliegen.

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Bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit hat der Gewerbetreibende den Betrieb aufzugeben; die Ursache der Leistungsunfähigkeit ist für die Beurteilung unbeachtlich.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt seit April 1998 das Gewerbe „Einzelhandel mit Sicherheitstechnik und Baubeschlägen, in diesem Zusammenhang ein 24- Stunden-Notdienst, Sohlen- und Absatz-Schnelldienst, Schlüsseldienst und Anfertigung von Schildern, Verkauf von Zubehör" in E. , P. 77, das er von seinem Vater übernommen hat.

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Im Januar 2005 regte das Finanzamt E. -Ost ein Gewerbeuntersagungsverfahren an, weil seit 1998 Steuerrückstände in Höhe von rund 35.300 Euro aufgelaufen und Vollstreckungsversuche erfolglos gewesen seien.

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Zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung hörte der Beklagte den Kläger im April 2005 an, wobei der Kläger über seinen Steuerberater bzw. die Handwerkskammer E. den ratenweisen Ausgleich der Steuerrückstände und die vollständige Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen mit dem Ziel der Aufhebung von Schätzungen ankündigte. Diese Zusagen hielt der Kläger in der Folgezeit nicht ein.

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Mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger daraufhin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Betriebsschließung an. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt E. -Ost von rund 49.100 Euro.

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Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Widerspruch und kündigte erneut eine monatliche Ratenzahlung an das Finanzamt in Höhe von 1.200 Euro an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück; dabei beliefen sich die ermittelten Rückstände beim Finanzamt E. -Ost auf rund 57.000 Euro.

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Am 18. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

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Er habe das Gewerbe von seinem verstorbenen Vater 1998 übernommen und zu diesem Zeitpunkt auch dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Hausbank, dem Finanzamt und gegenüber Lieferanten in Höhe von 23.000 Euro zurückgeführt. Dadurch sei es in den Folgejahren zu finanziellen Engpässen gekommen. Er habe jetzt - zum Zeitpunkt des Erörterungstermins am 23. Januar 2008 - alle privaten Gläubiger befriedigt und sei künftig in der Lage, die Steuerrückstände in Raten à monatlich 700 Euro abzutragen.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. November 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen

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und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ferner führt er an, dass eine Ratenzahlung in Höhe von 700 Euro monatlich nicht ausreichen könne, um darin ein der Allgemeinheit zumutbares Sanierungskonzept zu erblicken.

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Die Parteien haben sich im Erörterungstermin am 23. Januar 2008 mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien durch die Einzelrichterin (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO liegen hier vor. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. , die sie sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist mit Rücksicht auf den Klagevortrag auszuführen, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt.

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Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110.

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Zum damaligen Zeitpunkt beliefen sich die Steuerrückstände auf rund 57.000 Euro. Die hierin zum Ausdruck kommende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wird allerdings dadurch noch bestätigt, dass er selbst im Verlauf des Klageverfahrens seit Mitte Dezember 2006 seine Steuerrückstände nicht reduziert hat, sondern diese auf inzwischen rund 77.000 Euro angestiegen sind. Auch ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Kläger im Erörterungstermin vor der Kammer nicht vorgelegt. Seine Absichtserklärung, nunmehr Raten à 700 Euro auf die Rückstände beim Finanzamt zu zahlen, lässt ein solches Sanierungskonzept nicht erkennen, zumal der Kläger mehrfach in der Vergangenheit dahingehende Erklärungen abgegeben hatte. Infolgedessen ist es auch im Erörterungstermin im Januar 2008 nicht zu einer - wie sonst üblichen - vergleichsweisen Regelung mit Rücksicht auf ein geändertes Zahlungsverhalten gekommen.

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Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.