Anfechtungsklage gegen Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheit und Gebühren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie gegen die Festsetzung von Gebühren und eines Zwangsgeldes nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK ≥ 1,68 ‰). Zunächst ist die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung gegenstandslos geworden. Die Anfechtungsklage insgesamt wurde abgewiesen; entscheidend war die erhebliche Alkoholisierung des Klägers. Die Gebührenfestsetzung hielt rechtlicher Überprüfung stand.
Ausgang: Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung und Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen; Zwangsgeldklage gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen feststellt, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Alkoholisierung im Straßenverkehr (z. B. BAK über 1,6 ‰).
Die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis kann neben einer strafrechtlichen Ahndung erfolgen und stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar, sofern die verwaltungsrechtliche Maßnahme eigene Rechtsfolgen und Zwecke verfolgt.
Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit der angegriffene Verwaltungsakt vor Klageerhebung oder während des Verfahrens gegenstandslos wird; in diesem Fall ist der Klageantrag insoweit abzuweisen.
Gebührenfestsetzungen im Zusammenhang mit verwaltungsbehördlichen Maßnahmen sind rechtmäßig, wenn sie den gesetzlichen Gebührentatbestand erfüllen und hinreichend begründet sind; ihre Überprüfung durch das Verwaltungsgericht richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3.
Durch Strafurteil des Amtsgerichts I. vom 23. März 2005 (Az.: (70) 96 Cs 765 Js 524/04 - 639/04) wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug bei der am 22. Mai 2004 begangenen Trunkenheitsfahrt mindestens 1,68 . Gegen den Kläger wurde ein deklaratorisches dreimonatiges Fahrverbot verhängt; der zuvor wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis ca. acht Monate lang sichergestellte Führerschein wurde ihm in der mündlichen Verhandlung zurückgegeben.
Nachdem ihm dieser Sachverhalt bekannt geworden war, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2005 den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über seine Kraftfahreignung auf. Dieses Schreiben wurde ausweislich der darüber gefertigten Postzustellungsurkunde (PZU) dem Kläger in C. zugestellt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 teilte eine Anwaltsbüro mit, dass ihnen das Schreiben vom 31. Mai 2005 von einem Freund des Klägers überlassen worden sei mit dem Bemerken, dieser befinde sich zur Zeit im Krankenhaus und könne deshalb das Gutachten nicht erstellen lassen.
Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2005 dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage wurden Gebühren in Höhe von 155,60 EUR festgesetzt. Beide Bescheide wurde dem Kläger wegen angeblichem Umzugs nicht in C. , sondern am 13. August 2005 in I. zugestellt.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 16. August 2005 Widerspruch mit der Begründung ein, er wohne in I. und deshalb sei der Beklagte nicht zuständig.
Die daraufhin vom Beklagten eingeholte Melderegisterauskunft der Gemeinde C. ergab, dass der Kläger seit dem 27. Februar 2004 mit Hauptwohnung in C. und zusätzlich seit dem 29. März 2005 mit Nebenwohnung in I. gemeldet war.
Da der Kläger seinen Führerschein nicht abgab, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2005 das mit der Entziehungsverfügung angedrohte Zwangsgeld von 200,- EUR fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Führerschein sei ihm gestohlen worden. Nach dem er dies auch eidesstattlich versichert hatte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 20. September 2005 mit, die Zwangsgeldvollziehung sei eingestellt und damit der Widerspruch gegenstandslos.
Den Widerspruch gegen die Entziehungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 3. August 2005 wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung dieses Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 wies die Bezirksregierung B. auch den Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er sei kein Gewohnheitstrinker und auch nicht wiederholt, sondern nur zweimal im Straßenverkehr aufgefallen. Dafür sei er auch jeweils bestraft worden, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine verbotene Doppelbestrafung darstelle. Da die Entziehung rechtswidrig sei, seien auch der Gebührenbescheid und die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Entziehungsverfügung und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Oktober 2005 sowie
den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
Die Bezirksregierung B. hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 13. Juni 2006 ihren Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 21. Juni 2006 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Anfechtungsklage hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung ist unzulässig, da der Beklagte sie bereits mit Verfügung vom 20. September 2005 als gegenstandslos erklärt und nunmehr auch die Bezirksregierung B. ihren diesbezüglichen fälschlicherweise erlassenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Da der Kläger insoweit keine Prozesserklärungen wie Rücknahme oder Erledigungserklärung innerhalb der ihm gesetzten Frist 15. September 2006 abgegeben hat, ist die Klage abzuweisen. Darüber hinaus wäre die Klage nur dann zulässig gewesen, wenn sie von vorn herein allein gegen den Widerspruchsbescheid und die Widerspruchsbehörde gerichtet gewesen wäre, da der Kläger bei Klageerhebung nur durch den zu Unrecht erlassenen Widerspruchsbescheid belastet gewesen war, §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 78 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger aus diesem Grund ohnehin die Kosten dieses Verfahrensteils hätte tragen müssen, brauchte auch nicht auf eine Prozesserklärung länger gewartet werden.
Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet.
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 3. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, in denen bereits zu den durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ausführlich Stellung genommen worden ist. Diesen schließt sich das Gericht an, § 117 Abs. 5 VwGO. Entscheidend ist allein, dass der Kläger mit einer BAK von über 1,6 im Straßenverkehr aufgefallen ist.
Da auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 155,60 EUR rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.