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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3667/10·15.03.2011

Anfechtungsklage gegen Gewerbeuntersagung nach §35 GewO abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22.07.2010, die seine gewerbliche Tätigkeit wegen angeblicher Unzuverlässigkeit untersagte. Zentrales Rechtsproblem ist, ob die Voraussetzungen des §35 Abs.1 GewO vorliegen. Das VG Gelsenkirchen weist die Klage ab: Nichtabgabe von Steuererklärungen, erhebliche Steuerrückstände und die abgegebene eidesstattliche Versicherung rechtfertigen die Untersagung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung nach §35 GewO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausübung eines Gewerbes ist nach §35 Abs.1 GewO ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.

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Die Nichtabgabe erforderlicher Steuererklärungen sowie erhebliche, nicht bezahlte Steuerschulden können als Tatsachen für Unzuverlässigkeit im Sinne des §35 GewO herangezogen werden.

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Die Ausdehnung einer Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe nach §35 Abs.1 Satz 2 GewO ist zulässig, wenn die nachgewiesene Unzuverlässigkeit dies rechtfertigt.

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Ein Verwaltungsgericht kann über die Klage auch bei Ausbleiben der Partei entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden ist.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Seit 00.00.0000ist der Kläger mit dem Gewerbe "Unternehmensberatung, private Arbeitsvermittlung" in E. gewerblich gemeldet. Auf Grund einer Anregung des Finanzamtes E. -Ost wegen rückständiger Steuern von zusammen ca. 9.000 EUR und fehlender Steuererklärungen leitete die Beklagte im 00.00.0000 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.

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Nach Auskunft des Amtsgerichts E. hatte der Kläger am 00.00.0000 die eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben und im 00.00.0000 war ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden.

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Auf ein Anhörungsschreiben vom 00.00.0000sprach der Kläger bei der Gewerbeaufsicht vor und erklärte, nunmehr Steuererklärungen einreichen und Steuern zahlen zu wollen. Mit Schreiben vom 00.00.0000teilte das Finanzamt jedoch mit, dass sich nichts verbessert habe und die Rückstände auf über 14.000 EUR angestiegen seien.

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Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde ein Zwangsgeld von 2.000 EUR angedroht. Gründe dafür seien das Erklärungs- und Zahlungsverhalten gegenüber dem Finanzamt und die durch Abgabe der EV dokumentierte fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 36 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

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Daraufhin hat der Kläger am 26. August 2010 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die behaupteten Steuerschulden unzutreffend seien und nur auf Schätzungen beruhten. Unabhängig davon wolle er aber das Gewerbe Ende 2010 einstellen.

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Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag im März 2011 bei ca. 18.000 EUR; von einer Gewerbeeinstellung ist weder der Beklagten noch dem Finanzamt etwas bekannt.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Januar 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

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Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung

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- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv 1991, 110 -

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im Juli 2010 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger - wie auch von ihm eingeräumt - die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann geschätzten Steuern nicht gezahlt hat.

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Deshalb ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.