Klage gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Entzug seiner Fahrerlaubnis an, nachdem er die Teilnahmebescheinigung zu einem Aufbauseminar nicht vorgelegt hatte. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Klage angesichts der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Das Gericht wies die Klage als verspätet und damit unzulässig ab, da die Frist mit Zustellung des Bescheids begonnen hatte. Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden angeordnet.
Ausgang: Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis als verspätet unzulässig abgewiesen (Fristversäumnis nach § 74 Abs. 1 VwGO)
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Verwaltungsakts bei Gericht eingegangen ist.
Die Klagefrist beginnt mit der Zustellung eines Bescheids, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Wird die Klagefrist versäumt, ist die Klage unzulässig und das Gericht kann über die Sache nicht in der Sache entscheiden.
Kosten des Verfahrens folgen der Entscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 9 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem 12. August 2008 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - schriftlich verwarnt.
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten einen Stand von mittlerweile insgesamt 15 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte den Kläger unter dem 16. März 2010 auf, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) und bis zum 25. Mai 2010 eine Bescheinigung über die Teilnahme vorzulegen.
Da der Kläger eine solche nicht vorlegte, entzog der Beklagte ihm nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2010, zugestellt am 7. Juli 2010, die Fahrerlaubnis.
Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2010 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bei Gericht eingegangen ist. Die am 7. Juli 2010 mit Zustellung des Bescheides - dieser war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - in Lauf gesetzte Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 26. August 2010 offensichtlich abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.