Klage gegen Verwarnung und Gebührenfestsetzung nach § 2a StVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, focht die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für eine vom Beklagten erlassene Verwarnung an. Die Verwarnung erfolgte nach einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit. Das Verwaltungsgericht hielt die Verwarnungspflicht nach § 2a StVG und die Gebührenerhebung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Kostenentscheidung folgte aus § 154 VwGO.
Ausgang: Klage des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung zur Verwarnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, einen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zu verwarnen, wenn dieser nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begeht (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).
Eine Verwarnung kann mit einer Verwaltungsgebühr und Auslagen belastet werden, wenn die Gebührenfestsetzung den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht; die Höhe der Gebühr ist an die gesetzlichen Vorgaben zu messen.
Die subjektive Kenntnis des Punktestands oder die Auffassung, eine Verwarnung sei entbehrlich, entbindet die Behörde nicht von der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Verwarnung, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Bei unterliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach den einschlägigen Vorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die um zwei Jahre verlängerte Probezeit läuft am 20. Dezember 2008 ab. Wegen einer in der Probezeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Kläger auf Anordnung des Beklagten im September 2005 an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teil. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 9. Januar 2007 (34 Ds 26 Js 645/06 - 363/06) wurde er wegen vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Der Kläger hatte die Tat am 25. Mai 2006 als Halter eines Leichtkraftrades begangen.
Mit Schreiben vom 22. November 2007 verwarnte der Beklagte den Kläger gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), legte ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nahe und forderte ihn auf, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Für diesen Bescheid setzte er eine Verwaltungsgebühr von 17,90 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 3,45 Euro.
Gegen die Gebührenfestsetzung hat der Kläger am 3. Dezember 2007 Klage erhoben mit der Begründung, die Verwarnung sei überflüssig gewesen, weil er seinen Punktestand im Verkehrszentralregister kenne.
Er beantragt,
die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der Höhe nach entsprechen die festgesetzte Verwaltungsgebühr und die erhobenen Auslagen den im angefochtenen Bescheid angegebenen Rechtsvorschriften. Dagegen ist nichts zu erinnern und vom Kläger auch nichts vorgetragen worden.
Auch die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Maßnahme ist rechtmäßig. Daher war der Beklagte berechtigt, die Gebühr zu erheben. Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der zuständige Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, Fahrerlaubnisinhaber auf Probe zu verwarnen, wenn diese nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen haben. Dies ist beim Kläger der Fall; denn er ist wegen vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (schwerwiegende Zuwiderhandlung gemäß Buchstabe A Nr. 1.2 der Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung) verurteilt worden und er hat die zugrunde liegende Tat am 25. Mai 2006, also innerhalb der Probezeit, begangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.