Wiedererteilung Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Alkoholmissbrauch verneint?
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Verzicht auf seine Fahrerlaubnis die Wiedererteilung der Klassen A1, B und BE. Anlass war eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei 2,29 ‰, weshalb eine MPU angeordnet wurde. Das Gericht hielt die Gutachtenanforderung für zwingend und folgte der MPU, wonach weiterhin Alkoholmissbrauch und keine gefestigte Verhaltensänderung vorliegen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte es das Verfahren ein; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt, im Übrigen Verpflichtungsklage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen fortbestehender Nichteignung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 Anlage 4 FeV liegt vor, wenn die sichere Trennung von Fahrzeugführen und fahrsicherheitsrelevantem Alkoholkonsum nicht gewährleistet ist.
Eine Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ bei einer Fahrt mit dem Fahrrad begründet die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV anzuordnen.
Die Fahreignung nach beendetem Alkoholmissbrauch ist erst wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens stabil, motivational gefestigt und aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt ist (Nr. 8.2 Anlage 4 FeV).
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden.
Widersprüchliche oder verdeckende Angaben zur Alkoholvorgeschichte und ein nicht eingehaltenes, als erforderlich angesehenes Abstinenzerfordernis können eine positive Eignungsprognose trotz Teilnahme an Rehabilitations- und Abstinenzprogrammen ausschließen.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE.
Der 1949 geborene Kläger verzichtete im September 2011 auf seine Fahrerlaubnis, nachdem er vom Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden war.
Der Aufforderung lag ein Vorfall am 23. September 2009 gegen 23:50 Uhr zugrunde. An diesem Tag war der Kläger mit dem Fahrrad gegen die Zapfsäule einer Tankstelle gefahren. Ein anschließend durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,06 mg/l. In der dem Kläger kurz darauf entnommenen Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ festgestellt. Der Polizei gegenüber gab der Kläger an, gegen 22:00 Uhr zwei Gläser Wein getrunken zu haben. Im ärztlichen Bericht zur Blutentnahme ist unter anderem vermerkt, dass der Gang des Klägers schleppend, seine Sprache undeutlich und der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol stark bis sehr stark bemerkbar war. Am 1. März 2011 wurde der Kläger durch das Amtsgericht N. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 1. März 2012 beantragte der Kläger die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1, C1E, M, L und S. Wegen der Höhe der Blutalkoholkonzentration, die bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss am 23. September 2009 festgestellt worden war, forderte der Beklagte ihn auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.
Das daraufhin erstellte Gutachten der Q. GmbH vom 9. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde. Der Kläger habe vom 28. September 2011 bis zum 28. März 2012 an einem Alkoholabstinenzprogramm teilgenommen. Zu seiner Alkoholproblematik habe er aber noch nicht ausreichend realistisch, sachlich und konkret Stellung genommen. Bei ihm lägen noch Verdeckungstendenzen hinsichtlich des tatsächlichen früheren Alkoholkonsums vor. Die angegebenen Trinkmengen könnten die Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ nicht erklären. Zudem habe er einen Alkoholkonsum im April 2012 erst auf Nachfrage angegeben, nachdem er zunächst erklärt hatte, seit September 2011 auf Alkohol zu verzichten. Aus ärztlicher Sicht zeige sich daher eine Alkoholproblematik mit Abstinenznotwendigkeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten, der bislang nicht eingehalten sei.
Zusätzlich stellt das Gutachten fest, dass die durchgeführten Leistungstests Defizite in den Bereichen der optischen Wahrnehmungsleistung, der Auffassungsgeschwindigkeit sowie der reaktiven Belastbarkeit zeigten, die Bedenken an der Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 begründeten.
Der Beklagte lehnte nach Anhörung des Klägers den Wiedererteilungsantrag mit Bescheid vom 4. Juli 2012, zugestellt am 6. Juli 2012, ab. Zur Begründung führte er aus, die hohe Blutalkoholkonzentration bei dem Vorfall am 23. September 2009 habe auf eine langfristige und hohe Alkoholgewöhnung hingewiesen, so dass die Anforderung eines Gutachtens berechtigt gewesen sei. Das Gutachten der Q1. GmbH vom 9. Mai 2012 komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Alkoholproblematik nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Der Kläger hat am 6. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass bei ihm keine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe. Er habe im Juli 2011 an einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und zwischen September 2011 und März 2012 ein sechsmonatiges Alkohol-Abstinenzprogramm erfolgreich absolviert. Den Alkoholkonsum im April 2012 habe er dem Gutachter mitgeteilt, da er aufgrund der in der Rehabilitationsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, diesen Konsum zu kontrollieren und zu beschränken. Zudem sei zu berücksichtigten, dass er lediglich mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss gefahren sei.
Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der übrigen Fahrerlaubnisklassen mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 zurückgenommen hat, beantragt er,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. Juli 2012 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die ablehnende Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klassen ungeeignet ist. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger ist derzeit aufgrund des nicht überwundenen Alkoholmissbrauchs zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B und BE ungeeignet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist insbesondere derjenige ungeeignet, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV schließt Alkoholmissbrauch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen aller Klassen aus. Alkoholmissbrauch liegt nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Ziffer 8.2 der Anlage 4 ist die Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der begehrten Klassen ungeeignet. Dies ergibt sich aus dem zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten der pima mpu GmbH vom 9. Mai 2012.
Das Gutachten der Q2. GmbH, das der Beklagte gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV anfordern musste, weil der Kläger am 23. September 2009 ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ führte, legt plausibel und nachvollziehbar dar, dass der Kläger derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, da bei ihm ein Alkoholmissbrauch vorliegt, den er noch nicht in der erforderlichen Weise überwunden hat.
Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit nach einem Alkoholmissbrauch die Kraftfahreignung wiederhergestellt wird, ergibt sich im Einzelnen aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2. November 2009, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 27. April 2012 - AN 10 S 12.00548 -, juris, Rdnr. 24.
Die Begutachtungsleitlinien führen unter Ziffer 3.11.1 aus, dass ein Alkoholmissbrauch dann vorliegt, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis - ohne bereits alkoholabhängig zu sein - das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. In einem solchen Falle sei der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen. Missbrauch ist nach den Richtlinien insbesondere nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration anzunehmen. In der Begründung zu Ziffer 3.11.2 führen die Richtlinien weiter aus, dass bei Werten um oder über 1,5 ‰ ein chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und dem Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen sei.
Aufgrund der beim Kläger am 23. September 2009 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ liegt in seinem Fall ein Alkoholmissbrauch vor.
Die Wiederherstellung der Eignung im Fall eines Alkoholmissbrauchs erfordert nach Ziffer 3.11.1 eine ausreichende Änderung des Alkoholtrinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sowie aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt ist. Zusätzlich dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten, und es dürfen keine verkehrsrelevanten Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs vorliegen.
Das Gutachten der Q3. GmbH kommt nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass beim Kläger derzeit nach einem Alkoholmissbrauch noch keine stabile Änderung des Trinkverhaltens aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins gegeben ist. Es begründet nachvollziehbar, gestützt auf die Aussagen des Klägers im Rahmen des psychologischen Gesprächs, dass er noch nicht realistisch, sachlich und konkret zu seiner Alkoholproblematik Stellung nehmen konnte und Verdeckungstendenzen hinsichtlich des tatsächlichen früheren Alkoholkonsums zeigt. Dies wird plausibel mit den Angaben des Klägers zu seinen Trinkmengen und den Ursachen des Alkoholkonsums begründet, aus denen der Gutachter den Umfang des bisherigen Alkoholkonsums des Klägers trotz Nachfragen nicht ausreichend nachvollziehen konnte. Das Gutachten erklärt anhand von einzelnen Aussagen des Klägers zu Trinkmengen, Erinnerungslücken, Reaktionen des privaten Umfelds und erfolglosen Versuchen, die Konsumgewohnheiten in der Vergangenheit zu ändern, dass ein zwölfmonatiger Alkoholverzicht zur Wiedererlangung der Eignung erforderlich ist. Es berücksichtigt auch die vom Kläger absolvierte verkehrspsychologische Rehabilitationsmaßnahme sowie seine Teilnahme an einem sechsmonatigen Alkohol-Abstinenzprogramm. Angesichts der nachvollziehbar begründeten Abstinenznotwendigkeit für einen längeren Zeitraum sowie den widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem letzten Alkoholkonsum konnte beides jedoch zu nicht zu einer positiven Prognose für den Kläger führen.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Ansicht des Klägers, bei ihm sei aufgrund der Teilnahme am Abstinenzprogramm sowie an einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme nur eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben, nicht. Beide Maßnahmen waren vor der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen und wurden in ihm berücksichtigt. Es besteht auch kein Anlass, ihnen eine andere oder gewichtigere Bedeutung zuzumessen, als es das Gutachten der Q4. GmbH getan hat.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.