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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3561/08·19.01.2010

Klage gegen Zwangsgeld bei Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betrieb in ihrer Spielstätte ein Internet-Terminal zur Vermittlung von Sportwetten; der Beklagte untersagte dies und setzte Zwangsgelder fest. Die Klägerin rügte Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols und beanstandete die Vollstreckung vor Abschluss des Eilverfahrens. Das Gericht hält die Zwangsgeldfestsetzung und die sofortige Vollziehung für rechtmäßig und weist die Klage ab. Eine Pflicht zur Zurückhaltung bis zur rechtskräftigen Eilentscheidung besteht nicht.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Vermittlung von Sportwetten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zwangsgeldfestsetzung durch die Ordnungsbehörde ist nicht ermessensfehlerhaft allein deshalb, weil ein Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz noch nicht endgültig entschieden ist, sofern die Untersagungsverfügung in sofortiger Vollziehung angeordnet ist.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, vor Festsetzung oder Vollstreckung eines Zwangsgeldes eine "Stillhaltezusage" zu erteilen; das Ausbleiben einer solchen Erklärung rechtfertigt die Zwangsgeldfestsetzung nicht.

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Eine materielle Rüge gegen die Grundverfügung (z.B. Verfassungs- oder Unionsrechtsbedenken) enthebt die Betroffene nicht grundsätzlich von der Pflicht, einer angeordneten sofortigen Vollziehung Folge zu leisten; dies lässt die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung unberührt, sofern die Grundverfügung selbst rechtmäßig ist.

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Die Festsetzung und Androhung gestaffelter Zwangsgelder zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung kann zur Durchsetzung des Verwaltungsvollzugs geeignet und verhältnismäßig sein, wenn wiederholtes Verhalten des Verpflichteten nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Nach den Feststellungen des Beklagten vom 4. September 2006 vermittelte die Klägerin in der Spielhalle X.---straße 58 in L. mit einem "Multi-Media-Terminal" über das Internet Sportwetten an die Cash-Line Sportwetten GmbH mit Sitz in Österreich.

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Nach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2006 in dieser Betriebsstätte Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis entgegenzunehmen und/oder weiter zu vermitteln, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder die Aufstellung dieser Einrichtungen zu erlauben oder zu dulden. Zudem gab er ihr auf, das zu diesem Zweck installierte "Multi-Media-Terminal" bis zum 22. Oktober 2006, 24 Uhr, zu entfernen. Ferner drohte er ihr für den Fall, dass der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an.

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Gegen diese Ordnungsverfügung legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte zudem mit Antrag vom 19. Oktober 2006 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Ermittlungen des Beklagten vom 25. Oktober 2006 ergaben, dass die Klägerin weiterhin Sportwetten vermittelte und sich das "Multi-Media-Terminal" noch immer in der Betriebsstätte befand. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest. Ferner drohte sie für den Fall der künftigen Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an.

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Durch Beschluss der Kammer vom 3. November 2006 wurde der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Widerspruchs abgelehnt (7 L 1541/06).

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Bei einer weiteren Kontrolle am 7. November 2006 stellte der Beklagte fest, dass sich das Wett-Terminal weiterhin in der Betriebsstätte befand und trieb das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro am 15. November 2006 bei.

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Mir Bescheid vom 15. November 2006 setzte der Beklagte das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro fest und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung vom 15. November 2006 (vgl. Bl. 104 ff, Beiakte Heft 3 des parallelen Klageverfahrens 7 K 3562/08) verwiesen.

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Am 20. November 2006 erhob die Klägerin jeweils Widerspruch gegen die Zwangsgeldverfügungen vom 25. Oktober und 15. November 2006.

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Nachdem die Klägerin Beschwerde gegen den im Zusammenhang mit der Untersagungsverfügung ergangenen Eilbeschluss eingelegt hatte, erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. November 2006, mit Blick auf das anhängige Beschwerdeverfahren würden vorerst keine Maßnahmen zur Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes vorgenommen. Mit Beschluss vom 19. Januar 2007 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - die Beschwerde zurück (4 B 2552/06). Im Rahmen nachfolgender örtlicher Überprüfungen stellte der Beklagte fest, das Wett-Terminal noch immer betrieben wurde und trieb am 26. Januar 2007 das weitere Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro bei. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin zum einen Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 13. Oktober 2006 und zum anderen gegen die Zwangsgeldverfügung vom 25. Oktober 2006 Beide Klagen hat die Kammer mit Urteilen vom heutigen Tage abgewiesen (7 K 3562/08 und 7 K 3560/08).

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008, zugestellt am 24. Juni 2008, wies der Landrat des Kreises V. den Widerspruch gegen die Zwangsgeldverfügung vom 15. November 2006 als unbegründet zurück.

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Am 30. Juni 2008 hat die Klägerin Klage gegen diese Zwangsgeldverfügung erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Insofern beruft sie sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) und trägt vor, das staatliche Sportwettenmonopol sei in Nordrhein-Westfalen verfassungs- und gemeinschaftswidrig, weil die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Eindämmung der Spielsucht nicht umgesetzt worden seien; der Staat verfolge weiterhin fiskalische Interessen. Es gebe auch keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik in Deutschland. Insbesondere würden staatlich veranstaltete Glückspiele in weitem Umfang toleriert, obwohl hiervon keine geringeren Suchtgefahren ausgingen als von privat veranstalteten Sportwetten. Ein Einschreiten könne auch nicht auf den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und entsprechende Ausführungsgesetze der Länder gestützt werden, weil auch danach der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht gerechtfertigt und weiterhin eine gemeinschaftswidrige Rechtslage gegeben sei. Der Zwangsgeldbescheid sei zudem rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung noch nicht vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2008 (Bl. 26 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 15. November 2006 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises V. vom 28. Mai 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der parallelen Klageverfahren 7 K 3562/08, 7 K 3560/08 und des Eilverfahrens 7 L 1541/06 sowie die im vorliegenden Verfahren (Beiakte Heft 1), im Verfahren 7 K 3562/08 (Beiakten Hefte 1 bis 3) und im Verfahren 7 K 3560/08 (Beiakte Heft 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde.

Entscheidungsgründe

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Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. November 2006 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises V. vom 28. Mai 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Gericht nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, denen es im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das Klagevorbringen ist Folgendes zu ergänzen: Die weitere Zwangsgeldfestsetzung vom 15. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 sind nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Zwangsgeldfestsetzung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung (7 L 1541/06) noch nicht vorgelegen hat, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht in Frage. Der Beklagte war nicht verpflichtet mit der Festsetzung des Zwangsgeldes bis zum Abschluss eines eventuellen Beschwerdeverfahrens zu warten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zwangsgeldbescheides lag auch keine Erklärung des Beklagten vor, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden ("Stillhaltezusage"). Hierzu bestand ersichtlich auch keine Verpflichtung. Die Klägerin war auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die Vermittlung von Sportwetten auch vor rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens zu unterlassen.

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Soweit die Klägerin materielle Einwände gegen die Grundverfügung vom 13. Oktober 2006 geltend macht und insbesondere vorträgt, das staatliche Sportwettenmonopol und der Glücksspielstaatsvertrag seien verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig, kann dahinstehen, ob derartige Einwände im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigt werden können. Jedenfalls ist der Untersagungsbescheid aus den Gründen des Urteils der Kammer vom heutigen Tage im Parallelverfahren 7 K 3562/08 rechtmäßig.

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Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.