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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3560/08·19.01.2009

Klage gegen Zwangsgeld wegen Vermittlung von Sportwetten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Festsetzung eines Zwangsgeldes an, nachdem sie in einer Spielhalle Sportwetten vermittelte und gegen eine Untersagungsverfügung Widerspruch eingelegt hatte. Das Verwaltungsgericht hält die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung weiterer Zwangsgelder für rechtmäßig. Die Behörde war nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Materielle Verfassungs- oder Unionsrechtsvorbringen führten zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung nicht.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Behörde darf ein Zwangsgeld festsetzen, obwohl über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht entschieden ist, wenn die zugrundeliegende Maßnahme mit sofortiger Vollziehung belegt ist und keine Stillhaltezusage vorliegt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet die Pflicht des Adressaten, die untersagte Tätigkeit auch vor Abschluss eines Eilverfahrens zu unterlassen.

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Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist vor allem auf Ermessensfehler zu prüfen; liegt kein Ermessensfehler vor, ist die Festsetzung nicht zu beanstanden.

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Sind die zugrunde liegenden Untersagungsverfügung und deren Begründung rechtsmäßig, stehen verfahrens- oder materielle Rügen gegen das Zwangsgeld der Durchsetzung der Maßnahme nicht entgegen.

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Nach den Feststellungen des Beklagten vom 4. September 2006 vermittelte die Klägerin in der Spielhalle X.---straße 58 in L. mit einem "Multi-Media-Terminal" über das Internet Sportwetten an die Cash-Line Sportwetten GmbH mit Sitz in Österreich.

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Nach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2006 in dieser Betriebsstätte Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis entgegenzunehmen und/oder weiter zu vermitteln, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder die Aufstellung dieser Einrichtungen zu erlauben oder zu dulden. Zudem gab er ihr auf, das zu diesem Zweck installierte "Multi-Media-Terminal" bis zum 22. Oktober 2006, 24 Uhr, zu entfernen. Ferner drohte er ihr für den Fall, dass der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an.

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Gegen diese Ordnungsverfügung legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte zudem mit Antrag vom 19. Oktober 2006 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Ermittlungen des Beklagten vom 25. Oktober 2006 ergaben, dass die Klägerin weiterhin Sportwetten vermittelte und sich das "Multi-Media-Terminal" noch immer in der Betriebsstätte befand. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2006 (Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 3 des parallelen Klageverfahrens 7 K 3562/08) verwiesen.

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Durch Beschluss der Kammer vom 3. November 2006 wurde der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Widerspruchs abgelehnt (7 L 1541/06).

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Bei einer Kontrolle am 7. November 2006 stellte der Beklagte fest, dass sich das Wett-Terminal weiterhin in der Betriebsstätte befand und trieb das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro bei. Am 20. November 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Zwangsgeldverfügung vom 25. Oktober 2006.

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Mit Beschluss vom 19. Januar 2007 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - die gegen den Eilbeschluss der Kammer erhobene Beschwerde zurück (4 B 2552/06). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage gegen die Untersagungsverfügung, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen hat (7 K 3562/08).

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008, zugestellt am 24. Juni 2008, wies der Landrat des Kreises V. den Widerspruch gegen den Zwangsgeldbescheid vom 25. Oktober 2006 als unbegründet zurück.

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Am 30. Juni 2008 hat die Klägerin Klage gegen die Zwangsgeldverfügung erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Insofern beruft sie sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) und trägt vor, das staatliche Sportwettenmonopol sei in Nordrhein-Westfalen verfassungs- und gemeinschaftswidrig, weil die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Eindämmung der Spielsucht nicht umgesetzt worden seien; der Staat verfolge weiterhin fiskalische Interessen. Es gebe auch keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik in Deutschland. Insbesondere würden staatlich veranstaltete Glückspiele in weitem Umfang toleriert, obwohl hiervon keine geringeren Suchtgefahren ausgingen als von privat veranstalteten Sportwetten. Ein Einschreiten könne auch nicht auf den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und entsprechende Ausführungsgesetze der Länder gestützt werden, weil auch danach der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht gerechtfertigt und weiterhin eine gemeinschaftswidrige Rechtslage gegeben sei. Der Zwangsgeldbescheid sei zudem rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung noch nicht vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2008 (Bl. 29 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2006 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises V. vom 27. Mai 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des parallelen Klageverfahrens 7 K 3562/08 und des Eilverfahrens 7 L 1541/06 sowie die im vorliegenden Verfahren (Beiakte Heft 1) und im Verfahren 7 K 3562/08 (Beiakten Hefte 1 bis 3) vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde.

Entscheidungsgründe

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Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 25. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises V. vom 27. Mai 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Gericht nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, denen es im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das Klagevorbringen ist Folgendes zu ergänzen: Die Zwangsgeldfestsetzung vom 25. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 sind nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Zwangsgeldfestsetzung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung (7 L 1541/06 ) noch nicht vorgelegen hat, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht in Frage. Der Beklagte war nicht verpflichtet mit der Festsetzung des Zwangsgeldes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und bis zum Abschluss eines eventuellen Beschwerdeverfahrens zu warten. Er hat auch nicht erklärt, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen ("Stillhaltezusage"). Hierzu bestand ersichtlich auch keine Verpflichtung. Die Klägerin war auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die Vermittlung von Sportwetten auch vor Abschluss des Eilverfahrens zu unterlassen.

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Soweit die Klägerin materielle Einwände gegen die Grundverfügung vom 13. Oktober 2006 geltend macht und insbesondere vorträgt, das staatliche Sportwettenmonopol und der Glücksspielstaatsvertrag seien verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig, kann dahinstehen, ob derartige Einwände im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigt werden können. Jedenfalls ist der Untersagungsbescheid aus den Gründen des Urteils der Kammer vom heutigen Tage im Parallelverfahren 7 K 3562/08 rechtmäßig.

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Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von erneut 2.000 Euro bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.