Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3434/06·20.11.2007

Klage gegen Rückgabeverfügung für Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber im gewerblichen Güterkraftverkehr, hatte nach Abmeldung seines Betriebs die erteilte Gemeinschaftslizenz nicht zurückgegeben. Die Behörde forderte die Rückgabe und drohte Zwangsgeld; der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Hinweis auf längere Abmeldung und Missbrauchsgefahr. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bescheide als rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Rückgabe der Gemeinschaftslizenz und gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückforderung einer Gemeinschaftslizenz kann rechtmäßig sein, wenn der Inhaber den gewerblichen Betrieb abgemeldet hat und dadurch die Gefahr missbräuchlicher Nutzung der Lizenz besteht.

2

Die bloße Absicht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, hindert die Behörde nicht daran, eine bereits ergangene Rückgabeverfügung zu treffen; eine Wiederaufnahme gilt als neue Betriebsaufnahme, für die gegebenenfalls eine neue Lizenz erforderlich ist.

3

Bei längerer Stilllegung oder Abmeldung des Gewerbebetriebs kann die Verwaltung davon ausgehen, dass die Lizenz nicht mehr genutzt wird, worauf sich eine Anordnung zur Rückgabe stützen kann.

4

Die unterliegenden Parteien haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger betrieb gewerblichen Güterkraftverkehr und ist im Besitz einer ihm vom Beklagten am 14. Juni 2004 erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr nebst einer beglaubigten Abschrift. Am 25. April 2005 gab er seinen Betrieb auf und meldete das bisher betriebene Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt V. ab. Daraufhin forderte ihn der Beklagte mit Verfügung vom 26. Juli 2006 auf, die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigte Abschrift zurückzugeben, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an.

3

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er habe den Betrieb nicht vollständig aufgegeben, sondern beabsichtige, ihn wieder aufzunehmen, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Wenn der Kläger wieder gewerblich tätig werde, handele es sich um eine neue Betriebsaufnahme, für die ggf. eine neue Gemeinschaftslizenz beantragt werden müsse. Der Betrieb des Klägers sei seit fast 1 ½ Jahren abgemeldet und es bestehe die Gefahr, dass die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigte Abschrift missbräuchlich genutzt werde.

5

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe das Gewerbe abgemeldet, weil die Auftragslage mehr als desolat gewesen sei; er habe ständig Verluste gemacht. Er beabsichtige, das Gewerbe erneut anzumelden, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Oktober 2006 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B1. verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; die angefochtenen Bescheide sind nämlich rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses der Kammer vom 6. März 2007 verwiesen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.