Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Betäubungsmittelkonsum abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Feststellung von Morphin im Blut und seinem Hinweis auf Methadon-Substitution. Das Gericht hält den Entzug für rechtmäßig: Der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum schließt die Kraftfahreignung nach FeV/Anlage 4 aus. Eine Wiedererlangung setzt in der Regel einjährige Abstinenz und eine MPU voraus, weshalb die Klage abgewiesen wird.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV).
Der Nachweis des Konsums von in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Betäubungsmitteln begründet nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Verneinung der Kraftfahreignung.
Auch einmaliger Konsum sog. harter Drogen kann ausreichend sein, die Kraftfahreignung zu verneinen.
Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Betäubungsmittelkonsum setzt regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz und das erfolgreiche Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung voraus.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu; der Entzug ist zwingend vorzunehmen.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.
Am 2. November 2016 wurde der Kläger, der einen Personenkraftwagen steuerte, im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei angetroffen. Die Überprüfung seines Atemalkoholgehalts ergab einen Wert von 0,31 mg/l. Er gab an, an einem Methadonprogramm teilzunehmen. Die Analysen einer ihm entnommen Blutprobe ergaben ausweislich der Gutachten des Universitätsklinikums N. vom 4. November 2016 bzw. 13. Dezember 2016:
Blutalkoholkonzentration: 0,59 ‰ – mittlerer Wert – Morphin: 10 ng/ml
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 27. Januar 2017 mit, dass er sich voraussichtlich bis März 2017 in einer Entzugsklinik aufhalte. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein abzugeben (Ziffer 2), drohte ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe seines Führerscheins an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 4). Ferner setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,00 Euro fest (Ziffer 5) und erhob Auslagen in Höhe von 2,80 Euro (Ziffer 6). Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei wegen des Konsums von Betäubungsmittel ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, weil das in seinem Blut nachgewiesene Morphin auf den Konsum von Heroin schließen lasse und weil er mit Methadon substituiert werde.
Der Kläger hat am 21. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei „nicht rechtens“.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend aus, dass der Kläger als Teilnehmer eines Methadon-Programms nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung auch nicht ausnahmsweise als kraftfahrgeeignet zu beurteilen ist, da er zusätzlich Heroin und Alkohol konsumiert hat.
Mit Beschluss vom 8. September 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 8. September 2017 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da dieser auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2017 verfügten Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnimmt.
Dies ist bei dem Kläger der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung schon deshalb ausgeschlossen, weil auf Grund des Gutachtens des Universitätsklinikums N. vom 13. Dezember 2016 feststeht, dass er Morphin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat und er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass er die durch den Konsum von Morphin verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat.
Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, er habe sich im Januar 2017 in eine Entzugsklinik begeben, ändert dies nichts an seiner (derzeitigen) Kraftfahrungeeignetheit. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung jedoch regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.14 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) in Betracht. Beides lag beim Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ersichtlich nicht vor.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Beklagten kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.
Die in dem Bescheid vom 1. September 2016 enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 1. Fall StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Fall FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,00 Euro hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 Euro. Die Zustellkosten in Höhe von 2,80 Euro sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.