Ablehnung der Mutterkuhprämie wegen unvollständigen Bestandsregisters und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte 1999 Mutterkuhprämie, legte aber ein unvollständiges Bestandsregister vor. Nach mehrfachen Nachreichungen lagen die erforderlichen Angaben erst nach Ablauf der 25-Tage-Frist vor. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag deshalb für materiell nicht fristwahrend und weist die Klage ab, da ohne vollständiges Register die Kontrollen nicht möglich sind.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Mutterkuhprämie wegen unvollständigen Bestandsregisters und Fristüberschreitung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung der Mutterkuhprämie ist nur fristwahrend, wenn das aktuelle Bestandsregister mit den gemeinschafts- und bundesrechtlich vorgeschriebenen Angaben bereits bei Antragstellung vollständig vorliegt.
Die materielle Ausschlusswirkung der Frist (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) 3887/92) richtet sich nach der Vollständigkeit des Antrags; unvollständige Anträge, deren Vervollständigung die Fristüberschreitung übersteigt, führen zum Wegfall des Zahlungsanspruchs.
Fehlende oder unvollständige Angaben, die die Durchführung der verwaltungs- und vor-Ort-Kontrollen verhindern, können nicht durch spätere Einreichung innerhalb der Nachfrist geheilt werden, wenn diese Nachreichung die zulässige 25-Tage-Frist überschreitet.
Inhaltliche Unrichtigkeiten des Bestandsregisters (fehlerhafte Eintragungen) sind von der Unvollständigkeit zu unterscheiden; erstere können zu einer Anpassung der Berechnungsgrundlage führen, nicht jedoch zur Heilung eines ursprünglich unvollständigen Antrags im Hinblick auf die Fristwirkung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger reichte am 17. Mai 1999 beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Mutterkuhprämie für 29 Mutterkühe nach den Bestimmungen der Rinder- und Schafprämienverordnung für das Wirtschaftsjahr 1999 ein. Bei Antragstellung wurde er auf die Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses hingewiesen. Daraufhin reichte er am 25. Mai 1999 ein neues Bestandsregister ein, in dem die Daten der ersten Abkalbung im Betrieb, die Abgangsdaten und die (neuen) Rasseschlüssel fehlten. Darauf wurde er mündlich und schriftlich hingewiesen. Mit Fax vom 12. Juli 1999 reichte der Kläger ein neues Bestandsregister für alle Mutterkühe des Bestandes ein, worin 30 Kühe für die Mutterkuhprämie 1999 angekreuzt waren.
Bei der anschließenden Plausibilitätskontrolle stellten sich zahlreiche Unschlüssigkeiten heraus, die auch im Folgenden durch Schriftwechsel nicht geklärt werden konnten. Am 13. Juli 1999 wurde der Kläger in seinem Betrieb aufgesucht. Anschließend übermittelte er unter dem 18. November 1999 ein weiteres Bestandsregister. Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wurden ihm die verbleibenden Unklarheiten im Einzelnen dargelegt und ihm eine Frist bis zum 22. Februar 2000 zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Unter dem 8. März 2000 gab der Kläger daraufhin zu seinem Antrag auf Gewährung der Mutterkuhprämie 1999 an, dass die Tiere mit den lfd. Nrn. 33 bis 36 und 81 bis 84 im Bestandsregister doppelt aufgeführt seien; er bitte um Streichung der Tiere mit den lfd. Nrn. 81 bis 84. Die Geburtsdaten der Tiere Nr. 33 bis 36 seien zu ändern; hierzu überreiche er die Schlachtbescheinigungen. Das Tier mit der lfd. Nr. 58 sei sofort zu streichen. Es sei unter einer anderen, nämlich der richtigen Ohrmarke mit der lfd. Nr. 38 erfasst. Die Tiere mit der Nr. 86 und 88 seien ebenfalls zu streichen, da deren Rasse nicht prämienfähig sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. März 2001 ab und führte zur Begründung an, der Kläger habe im Beihilfeantrag grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Er habe zum Teil Tiere doppelt beantragt, zum Teil nicht prämienfähige Rassen eingetragen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, der sich im Wesentlichen darauf stützte, dass es sich lediglich um Schreibfehler bzw. Versehen handele, wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2001 zurück. Der Kläger habe schon ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Er könne beantragte Tiere nicht ohne Sanktionierung einfach zurücknehmen. Der Widerspruchsbescheid ist am 21. Juni 2001 zugestellt.
Am 20. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend an: Die falschen Angaben, die zum Teil ein Mitarbeiter von ihm gemacht habe, beruhten lediglich auf Versehen, die in einem Geschäftsbetrieb seiner Größe jederzeit vorkommen könnten. Die Korrekturen seien in Absprache mit der Mitarbeiterin des Beklagten erfolgt. Die Tiere mit den Nrn. 81 bis 84 seien zu streichen gewesen, es sei deshalb keine Mutterkuhprämie beantragt. Die Streichung der Tiere Nrn. 86 und 88 beruhe auf Rechtsgründen, weil deren Rasse nicht förderfähig sei. Allein das Tier Nr. 58 sei wegen einer Differenz in der Anzahl des Bestandes zu streichen gewesen, so dass die Kürzung allenfalls 1/30 betragen könne. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei in der hier anzuwendenden VO (EG) Nr. 2419/01 entfallen, so dass die mildere Sanktionsmöglichkeit des Art. 38 Abs. 4 der neuen Verordnung anwendbar sei. Er habe auch die Antragsfrist eingehalten. Die Unregelmäßigkeiten im Bestandsregister hätten nämlich keinen Einfluss auf die Wahrung der Antragsfrist. Ein Abzug wegen des Tieres Nr. 58 könne deshalb nicht erfolgen, weil bei der Vor-Ort-Kontrolle dieses Tier nicht ermittelt worden sei. Daher sei ihm die Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1999 ungeschmälert zu bewilligen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 5. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 zu verpflichten, ihm Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1999 für 26 Mutterkühe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung an: Er gehe davon aus, dass jetzt grundsätzlich die milderen Sanktionsbestimmungen der VO (EG) Nr. 2419/01 anwendbar seien. Im Falle des Klägers sei aber zur berücksichtigen, dass er die Antragsfrist überschritten habe, weil er das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß eingereicht habe. Die Rinder- und Schafprämienverordnung sehe zwingend vor, dass dem Antrag das aktuelle Bestandsregister beizufügen sei. Zu den Prämienvoraussetzungen gehöre die Führung des vollständigen Bestandsregisters im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein solches habe der Kläger erst nach vielen Korrekturen weit nach Antragstellung nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA Heft 1).
Am 19. März 2003 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage (GA Bl. 36 bis 37) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist mit einem Prämienanspruch für Mutterkühe im Jahre 1999 ausgeschlossen, weil er den Tierbeihilfeantrag mehr als 25 Kalendertage nach der maßgeblichen Antragsfrist eingereicht hat (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) 3887/92; dieser entspricht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 2419/01). Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) 3887/92 wird der Antrag, wenn die Antragsfrist mehr als 25 Tage überschritten ist, abgelehnt und entfällt jeder Zahlungsanspruch. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rinder- und Schafprämien-Verordnung - können Anträge auf die Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai gestellt werden. Der Kläger hat zwar am Montag, dem 17. Mai 1999, also innerhalb der bis dahin verlängerten Antragsfrist (vgl. Merkblatt des Beklagten für die Gewährung der Mutterkuhprämie 1999 I.2.) das entsprechende Antragsformular eingereicht. Dieses war aber nicht vollständig. Das dem Antrag beigefügte Bestandsregister (BA Bl. 211 bis 213) ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Es weist - wie sich aus den nachfolgend eingereichten Registern ergibt - schon nicht sämtliche Mutterkühe im Bestand des Klägers aus; auch im Übrigen ist anhand des vorgelegten Registers mangels rudimentärer Angaben (z. B. Geburtsdaten, Abgangsdaten, usw.) der Bestand daraus nicht ersichtlich. Das wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Das am 25. Mai 1999 vorgelegte Register (BA Bl. 188 ff.) enthält weder die Daten der ersten Abkalbung im Betrieb (vgl. zur Notwendigkeit dieser Angabe: § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. der Rinder- und Schafprämienverordnung) noch die Abgangsdaten (vgl. Art. 8 b) und c) der VO (EG) 2629/97; Art. 14 Abs. 3 C Nr. I. der Richtlinie 64/432/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/12/EG). Die im weiteren Verfahrensgang eingereichten Bestandsregister (per Fax übermittelt am 12. Juli 1999 und nachgereicht am 18. November 1999, BA Bl. 156 ff. und 330 ff.) liegen außerhalb der 25-Tage-Frist, die lediglich eine Kürzung des Prämienanspruchs nach sich ziehen würde.
Das aktuelle Bestandsregister mit dem in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien und durch bundesrechtliche Bestimmungen festgesetzten Inhalt ist notwendiger Bestandteil des Antrages auf Gewährung der Mutterkuhprämie. Das ergibt sich bundesrechtlich aus § 5 Abs. 4 Satz 1 der Rinder- und Schafprämienverordnung und ist gemeinschaftsrechtlich in Art. 24 Abs. 1 VO (EWG) 3886/92 vorgesehen, wonach der Beihilfeantrag Tiere für die Gewährung der Mutterkuhprämie die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben sowie weitere umfassen muss. Bei den im integrierten System vorgesehenen Angaben handelt es sich um die oben im Einzelnen dargelegten Inhalte des Bestandsregisters, ohne die die Durchführung der Verwaltungs- und Vor-Ort- Kontrolle nicht möglich ist (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem; vgl. insbesondere Art. 5, 6 Abs. 2 VO (EWG) 3887/92; Art. 2 Buchstabe a, 8 Abs. 1 VO (EWG) 3508/92 und namentlich Art. 5 VO (EWG) 3508/92, wonach ausdrücklich das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden (zur Durchsetzung des integrierten Systems) einzurichten ist). Die Unvollständigkeit des Bestandsregisters namentlich in Bezug auf die zur Prämie angemeldeten Tiere führt dazu, dass die zwingend vorgeschriebenen Kontrollen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) 3887/92) nicht durchgeführt werden können.
Die Vollständigkeit des Antrages in diesem Sinne ist somit maßgebend für die Frage, ob die Antragsfrist - eine materielle Ausschlussfrist - eingehalten wird. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, wie sie in den Urteilen vom 16. Mai 2002 und vom 10. November 2002
Rechtssachen C 63/00 und C-304/00
zum Ausdruck kommt. Denn dort heißt es:
...das integrierte System soll die Verwaltung und die Kontrollen wirksamer gestalten. Ein wirksames Verfahren setzt aber voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag auf Ausgleichszahlungen ordnungsgemäß ist. ..."
(vgl. EuGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - C 63/00 Nr. 34 und vom 19. November 2002 - C 304/00 Nr. 39).
Die Unvollständigkeit des Registers ist auch nicht etwa gleich zu setzen mit fehlerhaften Eintragungen im Register im Sinne des Art. 36 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b VO (EG) 2419/01; (bzw. der Regelung des Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) 3887/92), die lediglich zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage führen. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 2419/01 erfasst nur die von dem Kläger angesprochenen inhaltlichen Unrichtigkeiten des Bestandsregisters, die hier - bei der Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten ist - nicht von Belang sind.
Auf die Notwendigkeit der Einreichung des aktuellen Bestandsregisters ist der Kläger im Merkblatt für die Gewährung der Mutterkuhprämie (unter II.5. und III.6.) und im Antrag selbst ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Ziffer 12 des Antrages: Ohne Kopie des Bestandsregisters ist der Antrag ungültig").
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.