Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine auf Dauer ausgesprochene, erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit infolge erheblicher Steuerrückstände und früherer Verurteilungen. Das Gericht stellt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung ab und folgt der Begründung der Behörde. Da die Steuerschulden nicht zurückgeführt, sondern weiter angestiegen sind, war die Untersagung und deren Erweiterung rechtmäßig. Die Ermessensausübung der Behörde ist nicht zu beanstanden.
Ausgang: Klage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne der Gewerbeordnung ist maßgeblich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
Zahlungen oder Erklärungen des Gewerbetreibenden während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändern die Rechtmäßigkeit einer bereits gebotenen Gewerbeuntersagung nicht, sofern die relevanten Rückstände nicht beseitigt sind.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessen die Untersagung auf andere Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Geschäftsleitung beauftragte Personen erstrecken, wenn die Gefahr der Verlagerung unzulässiger Tätigkeit besteht.
Die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels (einschließlich Betriebsschließung und unmittelbaren Zwangs) ist eine Ermessensentscheidung der Behörde und nur bei erkennbarem Ermessensfehler gerichtlich zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Der Kläger ist seit November 2011 mit dem Gewerbe „Aufstellung und Service von Kaffeeautomaten und Reinigungssystemen, Groß- und Einzelhandel mit Kaffee, Großhandel mit Reinigungssystemen“ angemeldet.
Durch Urteil vom 7. Mai 2012 wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen festgesetzt (Az.: °°° Js °°°°/°°° Ds °°°°) und durch Urteil vom 7. November 2011 wegen gewerbsmäßiger Untreue in drei Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 1. August 2013 regte das Finanzamt C. -T. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger schulde Steuern in Höhe von rd. 15.535 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 5.717 €. Die Vollstreckung sei erfolglos verlaufen, der Kläger habe am 24. April 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte das Finanzamt C. -T. mit, dass rückständige Steuerforderung in Höhe von rd. 28.161 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.747 € bestünden.
Die Beklagte hörte den Kläger im Folgenden zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an, worauf dieser um Aussetzung des Verfahrens bis Mitte April 2014 bat. Am 9. Mai 2015 fragte die Beklagte beim Finanzamt C. -T. die Abgabenrückstände des Klägers ab. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Steuerschulden in Höhe von 36.075,78 €. Der Kläger habe keinerlei Zahlungen geleistet und auch keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Raumausstatter, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Parkettleger, Akustik- und Trockenbau, Großhandel mit Textilien“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes. Weiter untersagte sie dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftragen Person für das angegebene und alle anderen Gewerbe. Das Gewerbe sei spätestens ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche. Die Anordnung der Betriebsschließung sei geboten, weil nur so wirksam und ohne zeitlichen Verzug eine unzulässige Gewerbeausübung verhindert werden könne.
Der Kläger hat am 16. Juli 2014 Klage erhoben. Bei den Steuerrückständen handele es sich überwiegend um Säumniszuschläge. Bis zur mündlichen Verhandlung werde er eine ordnungsgemäße Buchführung nachweisen, die rückständigen Steuern zahlen und damit belegen, dass er in der Lage sei, einen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
Durch Beschluss vom 29. Oktober 2014 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der ordnungsgemäß geladene Kläger hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
St. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris.
Danach ist nicht maßgeblich, ob der Kläger die bestehenden Steuerschulden während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise begleicht. Unabhängig hiervon sind vorliegend die Steuerschulden des Klägers während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zurückgeführt worden, sondern nochmals erheblich angestiegen. Nach der im Termin vorgelegten Mitteilung des Finanzamts C. -Mitte vom 17. August 2015 bestanden zuletzt Steuerschulden (Einkommen-, Kirchen- und Umsatzsteuer) einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 163.149,38 Euro. Darüber hinaus bestanden nach der Mitteilung der Stadt C. vom 19. August 2015 rückständige Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 49.919,85 Euro.
Die Beklagte hat im Übrigen ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung ‑ GewO ‑) und im Hinblick auf die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.