Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen Unzuverlässigkeit und Steuerrückständen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ordnungsverfügung, die ihm wegen erheblicher Steuerrückstände und weiterer Anhaltspunkte die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten untersagt. Zentral ist, ob Unzuverlässigkeit und die Erforderlichkeit der Untersagung vorliegen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung, da erhebliche Rückstände, fehlendes Sanierungskonzept und andauernde Leistungsunfähigkeit Unzuverlässigkeit begründen. Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen zuungunsten des Klägers.
Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung nach §35 GewO als unbegründet abgewiesen; Verfügung rechtmäßig aufgrund Unzuverlässigkeit und erheblicher Steuerrückstände
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines Gewerbes kann nach §35 Abs.1 GewO untersagt werden, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
Anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden begründet, unabhängig von den Ursachen, ein Indiz für Unzuverlässigkeit und kann die Auflage zur Aufgabe des Gewerbebetriebs rechtfertigen.
Fehlendes oder nicht eingehaltenes Sanierungskonzept sowie fortbestehende erhebliche Steuerrückstände sind gewichtige Umstände, die die Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung stützen.
Die Ausdehnung einer Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe oder leitende Tätigkeiten ist zulässig, wenn sich aus den konkreten Umständen eine allgemeine Unzuverlässigkeit ergibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Seit (mindestens) September 1991 ist der Kläger mit Gewerben aus der Baubranche und anderen in C. gemeldet.
Auf Grund einer anonymen Anzeige leitete die Beklagte im Oktober 2008 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Nach Auskunft des Amtsgerichts C. lagen zu dieser Zeit 4 Haftbefehle vor. Nach Auskunft des Finanzamt C. -Mitte waren dort Steuerrückstände von knapp 8.600 EUR aufgelaufen; auch fehlten Erklärungen für die Jahre 2005 - 2008.
Auf ein Anhörungsschreiben vom 6. Januar 2009 - die Rückstände beim Finanzamt hatten sich inzwischen auf ca. 9.700 EUR erhöht - reagierte der Kläger nach Aktenlage nicht.
Da in der Folgezeit weder Erklärungen noch Zahlungen erfolgten, untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2009 dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 13.000 EUR. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 57 ff. der Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 2. August 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass er auf Grund eines Unfalls im Jahre 2003 und den nachfolgenden Operationen und Behandlungen langfristig gehindert gewesen sei, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Die Aufarbeitung der Jahre 2004 - 2008 sei aber fast abgeschlossen. Seines Erachtens ergebe sich daraus eine Steuererstattung.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Der Kläger habe zwar inzwischen einige Erklärungen abgegeben, so dass sich die Rückstände reduziert hätten; allerdings fehlten noch weitere Erklärungen.
Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag im Dezember 2009 bei ca. 22.000 EUR und nach Abgabe von Erklärungen für 2007 noch bei ca. 9.500 EUR.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Januar 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung
- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -
Anfang Juli 2009 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände zunächst auf ca. 22.000 EUR weiter angestiegen. Erst als dann eine weitere Steuererklärung abgegeben worden ist, reduzierte sich die Steuerrückstände auf ca. 9.500 EUR. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten "Bilanzen" sind offenbar von ihm selbst erstellt und nicht aussagekräftig.
Da der Kläger - wie er vorträgt - seit gut zwei Jahren auch Hartz IV - Leistungen bezieht, muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dies wird auch durch mehrere offene Haftbefehle belegt. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.