Klage auf Existenzgründungsbeihilfe wegen Rechtskraft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auszahlung einer Existenzgründungsbeihilfe, die bereits in einem früheren Verfahren (7 K 5208/03) durch Urteil vom 16.06.2004 rechtskräftig entschieden worden ist. Das Sozialgericht verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht. Dieses hält die Klage für unzulässig, weil kein neuer Antrag vorliegt und sich die Sach- oder Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers geändert hat. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe als unzulässig abgewiesen, da der Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung ist unzulässig, wenn über denselben Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Zur Überwindung der Unzulässigkeit wegen Rechtskraft ist substantierter Vortrag erforderlich, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung zu Gunsten der Klägerin/des Klägers geändert hat oder ein neuer, materiell-rechtlich abweichender Antrag gestellt wurde.
Allein die Wiederholung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Begehrens ohne neuen Antrag begründet die Zulässigkeit einer Klage nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Existenzgründungs- beihilfe von 12 x 1023 EUR ist zuletzt durch das erkennende Gericht im Verfahren 7°K°5208/03 durch Urteil vom 16. Juni 2004 rechtskräftig entschieden worden; zur Begründung ist dabei auf den in diesem Verfahren zuvor erlassenen Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2004 Bezug genommen worden.
Am 26. Juni 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage auf eben diese Existenz- gründungsbeihilfe beim Sozialgericht E. (Az.: S 7 SO 29/06) erhoben, das das Verfahren durch Beschluss vom 24. August 2006 wegen Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat.
Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die (weitgehend unverständliche) Klageschrift und die übrigen (weitgehend unverständlichen) Schriftsätze des Klägers, zuletzt vom 22. Februar 2007, Bezug genommen.
Der Kläger, der inzwischen in Rechts- und Behördenangelegenheiten einen Betreuer hat, der sich aber vorliegend nicht zur Sache oder zum Verfahren geäußert hat, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, die ihm zustehende Existenzgründungsbeihilfe in Höhe von 12.276 EUR auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 K 5208/03 sowie der Verwaltungsvor-gänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Existenzgründungsbeihilfen bereits mit Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2004 im Verfahren 7 K 5208/03 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Sach- und Rechtslage seitdem zu Gunsten des Klägers, der auch offenbar keinen neuen Antrag gestellt hat, geändert haben könnte, zumal inzwischen das Existenzgründungsbeihilfe-Programm eingestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.