Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3209/15·20.10.2015

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Cannabisbefund: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Entzug seiner Fahrerlaubnis nach positivem THC-Vortest und toxikologischen Blutwerten an. Streitpunkt war, ob die Anwendung von Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV sowie der Entzug verfassungs- oder rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Entzugs nach §3 StVG i.V.m. §46 FeV wegen gegebener Ungeeignetheit und Verhältnismäßigkeit.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen positiven THC-Befunds als unbegründet abgewiesen; Entziehung rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist zulässig, wenn sich aus den Umständen und toxikologischen Befunden die Ungeeignetheit des Betroffenen i.S. von § 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 Anlage 4 ergibt.

2

Ein positiver Drogenvortest zusammen mit einem stützbaren Blutbefund kann den Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs rechtfertigen.

3

Ein Gleichbehandlungsverstoß (Art. 3 GG) liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Behandlung auf sachlichen Differenzierungsgründen beruht, insbesondere auf fachwissenschaftlichen Bewertungen und unterschiedlichen Gefährdungspotenzialen.

4

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist verhältnismäßig, wenn die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Verkehrssicherheit zu schützen, und sich auf die wissenschaftliche Erkenntnislage stützt.

Relevante Normen
§ Art. 3 GG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG§ 46 Abs. 1 FeV§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

3

Der am °°°°° geborene Kläger war seit dem 15. August 2013 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

4

Am 10. Februar 2015 wurde der Kläger gegen 22:20 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf THC getestet. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf ein THC-Wert von 20 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 135 ng/ml ermittelt.

5

Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,‑‑ Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger (mindestens) gelegentlicher Cannabiskonsument sei, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht getrennt habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei.

6

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. Juli 2015 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Es habe sich um einen einmaligen Ausfall gehandelt. Weder davor noch danach habe der Kläger Cannabis konsumiert. Eine am 13. Juli 2015 durch einen Allgemeinmediziner entnommene Blutprobe sein unauffällig gewesen. Im Übrigen sei der Verkehrsverstoß bereits mit einem Bußgeld geahndet worden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führe zu einer doppelten Bestrafung. Zudem liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Bei Personen, die ein- oder zweimal mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig würden, werde weiterhin von der grundsätzlichen Kraftfahreignung ausgegangen, während man dem einmalig mit Cannabis aufgefallenen Kraftfahrzeugführer nicht zubillige, zukünftig den Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen zu können. Hierfür gebe es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund. Weiterhin sei es unverhältnismäßig, wenn allein der einmalige Verstoß bei auch gelegentlichen Cannabiskonsumenten automatisch zu der Annahme des fehlenden Trennungsvermögens führe. Die Anwendung von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV durch den Beklagten sei daher verfassungswidrig.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Durch Beschluss vom 11. August 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15

Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts vom 11. August 2015. Ergänzend weist das Gericht hinsichtlich des Vorbringens zur Verfassungswidrigkeit auf Folgendes hin:

16

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes im Hinblick auf alkoholisierte Kraftfahrer ist nicht erkennbar. Eine (unterstellte) ungerechtfertigte Begünstigung von Personen, die mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, gegenüber gelegentlichen Cannabiskonsumenten, die unter Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt haben, würde bereits nicht dazu führen, dass die mit Cannabis aufgefallenen Verkehrsteilnehmer als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen wären. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Zudem geht das Gericht davon aus, dass ein sachlicher Differenzierungsgrund besteht. Den Regelungen der Anlage 4 zur FeV liegen sachverständige Wertungen von Expertengruppen und Fachgesellschaften zu Grunde. Die Regelung der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 ist Ausfluss der wissenschaftlichen Erkenntnislage zur Gefährlichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.

17

Aus den dargelegten Gründen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt.

18

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.