Ablehnung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die (Wieder-)Erteilung mehrerer Fahrerlaubnisklassen; die Behörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), das der Kläger nicht vorlegte. Er berief sich auf mangelnde finanzielle Mittel. Das Gericht wies die Verpflichtungsklage ab: bei verwertbaren Delikten ist eine positive MPU erforderlich und die Kosten sind vom Bewerber zu tragen; ein neuer Antrag ist nur sinnvoll, wenn er die Begutachtung durchführen und bezahlen will.
Ausgang: Klage auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage der geforderten MPU als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei schweren oder verwertbaren Verkehrs- bzw. Straftaten kann die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorlegt.
Die Verpflichtung, eine zur Beurteilung der Eignung geforderte MPU erstellen zu lassen, ist vom Bewerber zu tragen; die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind für die Kostentragungspflicht unbeachtlich.
Wird ein vom Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht vorgelegt, kann gemäß § 11 FeV aus der Nichtvorlage auf Nichteignung geschlossen und die (Wieder-)Erteilung abgelehnt werden.
Bei der gerichtlichen Überprüfung kann das Gericht die Gründe des angefochtenen Bescheids zu seinen eigenen machen (§ 117 Abs. 5 VwGO), wenn diese den Ablehnungsgrund hinreichend tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 19** geborene Kläger beantragte im März 2011 die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. der Klasse B. Die Fahrerlaubnis war ihm durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 15. September 2010 (6 Ds-10 Js 00/10-001/10) mit einer Sperrfrist von 5 Monaten entzogen worden. Mit diesem Urteil wurde er wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (Tattag 11. Februar 2010) zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.
Im Mai 2006 (Tattag 25. Januar 2006) war der Kläger außerdem durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. u.a. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden, Az.: 6 Cs 33 Js 002/06 (00/06).
Wegen dieser Delikte forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. April 2011 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Mit Datum vom 18. April 2011 erklärte sich der Kläger mit einer Begutachtung einverstanden und benannte die Begutachtungsstelle F. des TÜV Nord. Diese schickte mit Schreiben vom 25. Mai 2011 die Akten mit der Bemerkung zurück, der Kläger habe den Untersuchungsauftrag zurückgezogen.
Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2011 mit, dass wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung geschlossen und der (Wieder-) Erteilungsantrag abgelehnt werde.
Da eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte, lehnte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 15. Juli 2011 den Antrag des Klägers auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis ab, da er das erforderliche Gutachten nicht vorgelegt habe.
Am 2. August 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im wesentlich vor, er habe durch den Verlust seines Führerscheins den Arbeitsplatz verloren. Er beantrage, dass ihm der Staat seinen Führerschein zurückgebe. Er könne mangels Geld und Arbeitseinkommens ein Gutachten nicht bezahlen. Er benötige den Führerschein, da er Berufskraftfahrer sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juli 2011 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahr-erlaubnis der Klassen BE, C1E, M, S und L zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da die Ablehnung der Wiedererteilung der beantragten Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers müssten unberücksichtigt bleiben.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 3. Januar 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben sich im Erörterungstermin am 9. November 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) und den Inhalt der Strafakten der Staatsanwaltschaft F. 33 Js 002/06 und 10 Js 00/10 (Beiakten Hefte 2 und 3).
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien sich damit im Erörterungstermin am 9. November 2011 einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Bei der Schwere der verwertbaren Delikte kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger eine positive MPU vorlegen kann. Diese muss ein Fahrerlaubnisbewerber unbeschadet seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen. Es steht dem Kläger jederzeit frei, einen neuen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn er sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.