Zuwendungsrecht: Sanktion bei >3% nicht förderfähiger Kosten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auszahlung restlicher Fördermittel nach Verwendungsnachweis, in dem nicht förderfähige Kosten für eine Wendeplatte ausgewiesen wurden. Streitgegenstand ist, ob hierfür eine Kürzung in entsprechender Höhe nach den Förder-Richtlinien zulässig ist. Das Gericht erklärt erledigte Teile für eingestellt und weist die übrige Klage ab: die Kosten sind nicht förderfähig und die objektive Sanktion nach den Richtlinien/Europarecht rechtmäßig. Der Kläger hätte die Änderung vor Beginn anzeigen und den Bescheid anpassen lassen müssen.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich erledigter Teile eingestellt; soweit anhängig geblieben, Klage abgewiesen (Kürzung nach Richtlinien rechtmäßig).
Abstrakte Rechtssätze
Bei EU-geförderten Zuwendungen erfolgt eine Kürzung nach den einschränkenden Richtlinien objektiv, wenn der beantragte Betrag die nach Prüfung förderfähige Summe um mehr als 3 % übersteigt; für die Sanktion ist subjektives Verschulden nicht erforderlich.
Eine Kürzung gemäß der einschlägigen Anlage entfällt nur, wenn der Begünstigte nachweist, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrags nicht verantwortlich ist.
Änderungen des bewilligten Vorhabens sind rechtzeitig vor Durchführung anzuzeigen und eine Anpassung des Zuwendungsbescheids zu beantragen; unterbleibt dies, begründet die nachträgliche Geltendmachung die Anwendung der Kürzungsregel.
Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären oder die Klägerin/der Kläger die Klage zurücknimmt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Mit Zuwendungsbescheid vom 18. Februar 2010 bewilligte der Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Landesbetrieb) gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschafts-wald vom 9. August 2007 (Richtlinien) dem Kläger auf dessen Antrag vom 3. November 2009 für die Zweitherrichtung von beschädigten Waldwirtschaftswegen in Hagen (6 Maßnahmen) und Essen (1 Maßnahme) bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 114.040 EUR eine Zuwendung in Höhe von 39.914 EUR (35 %) in Form einer Anteilfinanzierung als Zuschuss. Als Durchführungszeitraum ist die Zeit vom 18. Februar bis zum 31. Oktober 2010 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 legte der Kläger den Verwendungsnachweis vom 26. Oktober 2010 zweifach mit Anlagen vor und beantragte bei reduzierten Kosten von nur noch 99.033,88 EUR eine Auszahlung von 34.661,86 EUR. Im Verwendungsnachweis heißt es unter "I. Sachbericht" u.a.:
"In Essen-Oefte wurde zusätzlich ein Wendeplatz für Holzzüge hergerichtet, da ein Wenden auf den vorhandenen schmalen Wegeflächen nicht möglich ist......Die Kosten für diese Mehrarbeiten wurden vom günstigen Ausschreibungsergebnis kompensiert. Der Förderrahmen wurde nicht überschritten."
In der "Anlage zur Beschreibung der Maßnahmen" sind die Kosten der 7 Maßnahmen mit der Gesamtsumme von 99.033,88 EUR aufgeführt, wobei der Betrag für Essen mit 12.087,68 beziffert ist. Dem Verwendungsnachweis waren auch 2 Exemplare der "Rechnung Rohleder vom 18.10.2010" beigefügt, die - offenbar vom Kläger geringfügig korrigiert - mit 121.963,58 EUR enden. Ein Exemplar ist mit dem Begriff "Zuwendungsfähig" gekennzeichnet und weist weitere Streichungen sowie die 7 Teilsummen der 7 Maßnahmen (für Essen 12.087,68 EUR) sowie die Endsumme 99.033,88 EUR auf. Auf Seite 9 dieser Rechnung heißt es unter "Positionen laut Nachtragsangebot": "I. Anlegen einer LKW-Wendeplatte" mit Gesamtkosten von 5.882,92 EUR und "II. Zusätzliches Wegeteilstück zu Landwirt T. -T1. " mit Kosten von 2.016,52 EUR. Dabei sind die Nr. II. und die zugehörigen Einzelbeträge durchgestrichen. Die weitere Rechnung enthält diese Streichungen und Teil- bzw. Endsummenangaben nicht, weist aber auf ihrer letzten Seite den Prüfstempel des Beklagten auf.
In der Folgezeit stellte der Landesbetrieb bei der Überprüfung der Maßnahmen fest, dass die Wegeflächen in Essen mehrere Mängel aufwiesen, und hörte den Kläger dazu telefonisch an.
Mit dem hier angefochtenen Teilablehnungsbescheid vom 22. Dezember 2010 entschied der Landesbetrieb, auf den Auszahlungsantrag nur 24.371,74 EUR auszuzahlen und die darüber hinausgehende Auszahlung von 10.290,12 EUR abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die Maßnahme in Essen nicht forstfachlich richtig durchgeführt worden sei. Auch die erstellte Wendeplatte und der Weg zu einem Landwirt seien weder beantragt noch förderfähig. Da die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Auszahlungs-summe über 3 % liege, werde gemäß Nr. 8.2 der Richtlinien i.V.m. der zugehörigen Anlage "Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben" ("Anlage Kürzungen") eine zusätzliche Sanktion in Höhe der Differenz ausgelöst.
Daraufhin hat der Kläger am 25. Januar 2011 die vorliegende Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Gerichts den Rechtsstreit auf die Frage beschränkt, ob wegen der nicht zuwendungsfähigen Kosten für die Wendeplatte in Höhe von 2.059,02 EUR eine Sanktion in derselben Höhe rechtmäßig ist, und dazu folgenden Zwischenvergleich geschlossen:
Zwischenvergleich:
Der Beklagte ändert seinen Teilablehnungsbescheid vom 22.12.2010 insoweit ab, als die Auszahlungssumme auf 26.200,48 EUR festgesetzt wird. Insoweit erklären beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Im Übrigen beantragt der Beklagte, die noch anhängige Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter weiterer Abänderung des Teilablehnungsbescheides vom 22.12.2010 zu verpflichten, die Auszahlungssumme auf 28.259,50 EUR festzusetzen, und nimmt im übrigen die Klage zurück.
Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt der Kläger vor, er habe mit dem Verwendungsnachweis angegeben, dass er die Wendeplatte abweichend von seinem Antrag und dem Zuwendungsbescheid habe anlegen müssen, und die dafür erforderlichen Kosten gesondert ausgewiesen. Dies rechtfertige keine Sanktion.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter weiterer Abänderung des Teilablehn-ungsbescheides vom 22. Dezember 2010 zu verpflichten, die Auszahlungssumme auf 28.259,50 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die noch anhängige Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Sanktionsanwendung sei ein wichtiger Teil des integrierten Verwaltungskontrollsystems der EU. Gemäß seiner ständigen Verwaltungspraxis bewirke allein die Beantragung der nicht förderfähigen Kosten die Sanktionierung. Auf die Umstände oder ein Verschulden komme es für die Sanktionsanwendung nicht an. Im übrigen sei der Kläger förderschädlich verfahren, da er verspätet erst im Verwendungsnachweis die Änderungen mitgeteilt und damit gegen die Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen habe. Mit dem Auszahlungsantrag für die nicht genehmigungsfähige Änderung sei die Gefahr der Fehlleitung öffentlicher Mittel geschaffen worden.
Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Landesbetriebes (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Verfahren ist gemäß bzw. entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen ist die noch anhängige und zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Subventionsbetrages von 2.059,02 EUR. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zunächst ist dafür erheblich, dass die vom Kläger mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Kosten für die Wendeplatte in Höhe von 2.059,02 EUR nicht zuwendungsfähig sind. Dies steht zwischen den Parteien nach Rücknahme der Klage (auch) hinsichtlich dieses Betrages fest. Auch eine Sanktion (Kürzung des Förderbetrages) in derselben Höhe ist rechtmäßig.
Grundlage dieser Kürzung ist Ziff. 8 der Richtlinien i.V.m der "Anlage Kürzungen". Die Richtlinien (einschließlich Anlage) beruhen auf der VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005, die den allgemeinen Rahmen für die Förderung auch forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Europäischen Raum bildet. In den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission bezüglich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ist in Art. 31 eine gleichlautende Sanktionsregelung vorhanden.
Die Voraussetzungen für eine Sanktion liegen hier vor. Nach Nr. 1 Absatz 3 der "Anlage Kürzungen" erfolgt eine solche dann, wenn der auf Grundlage des Verwendungsnachweises beantragte Betrag den nach Prüfung der Förderfähigkeit zu zahlenden Betrag (Absatz 2) um mehr als 3 % übersteigt. Nach Absatz 4 wird eine solche Kürzung dann nicht vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
Die Voraussetzungen nach Absatz 4 liegen erkennbar nicht vor, da der Kläger den Verwendungsnachweis bewusst mit den entsprechenden Angaben vorgelegt hat. Die Kammer hat allerdings erwogen, ob die Tatsache, dass der Kläger mit dem Verwendungsnachweis auf die entsprechende Änderung des Vorhabens hingewiesen und die zugehörigen Kosten gesondert ausgewiesen hat, eine analoge Anwendung des Absatzes 4 rechtfertigen könnte. Dies scheitert aber daran, dass es - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - seiner ständigen Praxis entspricht, eine Kürzung gemäß Absatz 3 vorzunehmen, wenn die Abweichungen erst mit dem Verwendungsnachweis geltend gemacht werden. Im Übrigen entspricht diese Praxis auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH, nach der Subventionen allein an Hand objektiver Kriterien gewährt und Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, um Unregelmäßigkeiten (und Betrugsfälle) zu bekämpfen.
Vgl. z.B.: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Rechtssache C-210/00, Rdnr. 59 ff
Zur Vermeidung einer also nur an den objektiven Kriterien der "Anlage Kürzungen" Nr. 1 Absätze 2 und 3 zu messenden Sanktion wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die Änderung des beantragten und bewilligten Vorhabens rechtzeitig (vor Beginn) anzuzeigen und eine Änderung/Anpassung des Zuwendungsbescheides zu beantragen. Dies wäre offenbar auch vorliegend möglich gewesen, da der Kläger dafür von der ausführenden Firma schon im August 2010 ein Nachtragsangebot eingeholt und geprüft hat, also ca. 2 Monate vor Vorlage des Verwendungs-nachweises.
Die noch anhängige Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis der jeweiligen gerundeten Streitwertanteile. Dabei ist der abgewiesene Klageanteil von 2.059,02 EUR gerundet mit 1/5 der ursprünglichen Streitsumme anzusetzen. Der zurückgenommene Klageanteil von 6.402,36 EUR entspricht gerundet 3/5. Soweit das Verfahren hinsichtlich 1.828,74 EUR (gerundet 1/5) in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da die Kürzung in dieser Höhe zu Unrecht erfolgt ist, wie sich aus dem Zwischenvergleich ergibt.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.