Anfechtungsklage gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin von Kleintransporten und einer Gaststätte, wurde mit Verfügung nach § 35 Abs. 1 GewO zur Einstellung ihres Gewerbes verpflichtet wegen erheblicher Steuerrückstände, weiterer Forderungen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Sie rügte Fehldarstellung der Rückstände und verwies auf Hausverkauf. Das Gericht weist die Klage ab: Zum relevanten Zeitpunkt lagen Tatsachen vor, die Unzuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen; ein Sanierungskonzept fehlte.
Ausgang: Klage gegen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines Gewerbes ist nach § 35 Abs. 1 GewO ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.
Für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist auf den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen.
Anhaltende Zahlungsausstände und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Vermögenslosigkeit begründen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit; diese kann die Annahme von Unzuverlässigkeit tragen, wobei die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit rechtlich unbeachtlich sind.
Fehlt ein tragfähiges Sanierungs- oder Zahlungskonzept und steigen die Rückstände weiterhin an, rechtfertigt dies die Aufrechterhaltung einer Gewerbeuntersagung und schließt regelmäßig eine ermessensmäßige Ermilderung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Seit Mai 2004 betreibt die Klägerin das Gewerbe Durchführung von Kleintransporten bis 3,5 t" in C. ; seit Mai 2005 zusätzlich eine Gaststätte.
Mit Schreiben vom 16. August 2006 regte das Finanzamt C. -Süd eine Gewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 4.500 EUR aufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei.
Daraufhin ermittelte die Beklagte, dass zu Lasten der Klägerin weitere Rückstände bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von ca. 2.400 EUR bestanden. Da die Gesamtsumme der Rückstände sich im Dezember 2006 auf unter 4.000 EUR reduziert hatte, wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt. Im Verlauf des Jahres 2007 erhöhten sich die Rückstände aber erneut. Außerdem wurde bekannt, dass die Klägerin am 23. Mai 2007 eine eidesstattliche Versicherung ihrer Vermögenslosigkeit (EV) abgegeben hatte.
Nach Anhörung der Klägerin und Beteiligung der Industrie- und Handelskammer untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25. September 2007 der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 9.900 EUR und bei zwei Berufsgenossenschaften von zusammen ca. 1.300 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 76 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Rückstandssummen nicht stimmten. Wegen eines Hausverkaufes könnten die Rückstände auch ausgeglichen werden; dies sei hinsichtlich des Finanzamtes auch im Februar 2008 tatsächlich erfolgt. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie im Übrigen ihre Gaststätte zum 30. April 2008 aufgegeben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Im Übrigen seien die Rückstände noch größer geworden.
Das Gericht hat schriftlich im Februar und telefonisch vor dem Termin informatorisch die aktuellen Rückstände erfragt; sie lagen jeweils zusammen bei über 20.000 EUR.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 25. Februar 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe
Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da sie zu diesem Termin (über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten) ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. Auch die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Fax-Schreiben vom 13. und 15. Mai 2008 hinderten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, da in der Person der Klägerin selbst kein Verhinderungsgrund vorgetragen oder ersichtlich war; ein Erscheinen wäre ihr also möglich und zumutbar gewesen.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden.
Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -
Ende September 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände offenkundig letztlich weiter angestiegen, auch wenn das Finanzamt wegen der Einnahmen aus dem Hausverkauf zwischenzeitlich zum Teil Rückstände hatte verrechnen können.
Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist, wie auch durch die Abgabe der EV bestätigt ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.