Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3091/05·25.02.2007

Fahrerlaubnisentzug wegen Verweigerung angeordneter Fahrprobe und Begutachtung

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach polizeilicher Kontrolle ordnete die Behörde medizinische Begutachtungen an, nachdem amtsärztlich mehrere Erkrankungen (u.a. Schwerhörigkeit, Herz- und Gelenkbefunde) festgestellt wurden. Ein kardiologisches Gutachten bestätigte nur befristet die Eignung. Der Kläger verweigerte die angeordnete Fahrprobe und weitere Untersuchungen. Das Gericht befand den Entzug der Fahrerlaubnis als rechtmäßig und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verweigerung angeordneter Begutachtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene trotz begründeter Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel erforderliche ärztliche Untersuchungen oder Fahrproben endgültig verweigert.

2

Ein auf eine beschränkte Fachfrage (z. B. kardiologische Untersuchung) beschränktes Gutachten ersetzt nicht die Erforderlichkeit weiterer Begutachtungen, wenn mehrere gesundheitsrelevante Befunde vorliegen.

3

Ein positives Gutachten behält nur zeitlich begrenzte Aussagekraft; hat der Gutachter selbst Nachuntersuchungen vorgesehen, kann bei deren Ausbleiben die Behörde die Ungeeignetheit annehmen.

4

Bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung ist die Anforderung weiterer Untersuchungen rechtmäßig; die Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlagen 4, 5 oder 6

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Der im Juni 1921 geborene Kläger, Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3, wurde im Mai 2004 von der Polizei überprüft, die davon dem Beklagten Mitteilung machte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht forderte der Beklagte den Kläger auf, ein Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes beizubringen. Daraufhin legte der Kläger zunächst eine Bescheinigung seines Hausarztes und Internisten Dr. K. vom 12. Juli 2004 vor, nach dem neben einem altersentsprechenden Zustand des koronaren und peripheren arteriellen Gefäßsystems mit allgemeiner Arteriosklerose sowie beginnenden Verschleißerscheinungen an den Hüft- u. Kniegelenken beiderseits noch keine Einschränkungen hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden; ihm werde aber empfohlen, ein zusätzliches augenärztliches Gutachten einzuholen.

2

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 9. August 2004 ergab sich nach dem darüber erstatteten Gutachten vom 16. September 2004, dass beim Kläger folgende relevante Gesundheitsstörungen bestanden: Hochgradige Schwerhörigkeit rechts und Ertaubung links; Hüft- und Kniegelenksverschleiß beidseitig; Beinverkürzung links; Lungenfunktionsminderung; Herzminderleistung; Herzkranzgefäßverengung. Deshalb hielt der Amtsarzt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), ein internistisch- kardiologisches Gutachten sowie eine Fahrprobe für erforderlich. Hinsichtlich der Einzelheiten der Diagnose und Begründung wird auf seine Stellungnahme Bl. 22 ff der Beiakte Heft 2 (BA 2) Bezug genommen.

3

Das in der Folgezeit veranlasste kardiologische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. L. aus Dezember 2004 (die Untersuchung des Klägers erfolgte am 15. und 16. November 2004 - Bl. 34 f BA 2) kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, das der Kläger noch in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sicher zu führen, aber eine Nachuntersuchung in sechs Monaten erforderlich sei.

4

Die vom Beklagten weiter für erforderlich gehaltene MPU verweigerte der Kläger, da sie überflüssig sei. Nach weiterem Schriftverkehr hielt der Beklagte es dann für vertretbar, auf die MPU zu verzichten, sah aber eine Fahrprobe als erforderlich an. Aber auch diese verweigerte der Kläger mit dem Hinweis auf das Gutachten des Dr. F. L. , nach dem er weiterhin als geeignet anzusehen sei.

5

Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. April 2005 entzog daraufhin der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, da er sich der zu Recht angeordneten Fahrprobe nicht unterzogen habe und deshalb als ungeeignet anzusehen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Verfügung Bl. 48 ff BA 2 Bezug genommen.

6

Seinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass sich schon keine Bedenken aus dem „Vorfall" im Mai 2004 ergeben würden und im Übrigen das Gutachten des Dr. F. L. nicht nur seine kardiologische Situation bewertet, sondern umfassend seine weitere Kraftfahreignung bestätigt habe; deshalb bestehe keine Veranlassung noch zu einer Fahrprobe.

7

Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Blatt 74 ff BA 2 Bezug genommen.

8

Daraufhin hat der Kläger am 22. September 2005 fristgerecht die vorliegende Klage erhoben.

9

Zur Begründung trägt er zusammengefasst über sein Vorbringen im Widerspruchs-verfahren hinaus vor, dass er 49 Jahre unfallfrei gefahren sei und das Gutachten des Dr. F. L. seine Eignung bestätigt habe.

10

Er beantragt,

11

die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 17. August 2005 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen,

14

und bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.

15

Das Gericht hat auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 15. November 2006 Beweis erhoben durch Einholung eines (weiteren) verkehrsmedizinischen Gutachtens des Dr. F. L. und dem Kläger aufgegeben, sich der Untersuchung zu stellen; dies hat der Kläger nach zunächst in der mündlichen Verhandlung erfolgter Zustimmung dem Gutachter gegenüber verweigert. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2007 ist der Beweisbeschluss daraufhin aufgehoben worden.

16

Das Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Februar 2006 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) zu Recht entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

20

Nach den oben zitierten ärztlichen und amtsärztlichen Feststellungen leidet der Kläger an einer Vielzahl von Erkrankungen, die Bedenken an seiner weiteren Fahreignung begründet haben und deshalb durch Vorlage entsprechender Gutachten abzuklären waren. Da dazu in erster Linie die Herzerkrankungen gehören, hat der Beklagte zunächst zu Recht ein internistisches Gutachten angefordert. Dieses von Herrn Dr. F. L. im Dezember 2004 erstattete Gutachten enthält entgegen der Annahme des Klägers allein eine kardiologische Aussage, was sich sowohl aus der Fragestellung wie der (darauf beschränkten) Fachkompetenz des Gutachters ergibt. Die Aussage dieses Gutachtens, der Kläger sei weiterhin geeignet, sollte im Übrigen ausdrücklich auch nur für sechs Monate gelten; danach seien Folgeuntersuchungen erforderlich. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses war die Anforderung weiterer Gutachten durch den Beklagten nicht nur möglich sondern rechtlich und tatsächlich erforderlich. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auf eine MPU verzichten und mit einer Fahrprobe zufrieden sein durfte und ob - im Hinblick auf die diagnostizierte Schwerhörigkeit/Taubheit in Verbindung mit den Gleichgewichtsstörungen (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 4 zur FeV) - sogar noch eine weitere ärztliche Begutachtung notwendig gewesen wäre. Jedenfalls hat der Kläger die angeforderte Fahrprobe und jede weitere Begutachtung verweigert. Damit durfte der Beklagte - wie in den Bescheiden ausgeführt - zu Recht auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen, zumal das für den Kläger positive Gutachten des Dr. F. L. schon wegen Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig war. Auf die Begründung dieser Bescheide wird deshalb auch zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

21

Die Weigerung, sich weiter begutachten zu lassen, hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren letztlich bestätigt. Deshalb konnte der zu seinen Gunsten trotz der verfahrensrechtlichen Situation einer Anfechtungsklage unternommene Versuch, mittels gerichtlicher Beweiserhebung die (weitere) Eignung des Klägers zu klären und dann ggfs. eine vergleichsweise Regelung der Parteien zu erreichen, zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen.

22

Da der Kläger somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.