Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Drogenentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nach Entzug wegen Cannabis-Konsums. Der Beklagte lehnte ab, weil nach §14 Abs.2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwingend beizubringen sei; vorgelegte negative Drogenscreenings genügten nicht. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger das geforderte Gutachten verweigerte und deshalb als ungeeignet gilt.
Ausgang: Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Drogenentzug als unbegründet abgewiesen; Kläger verweigerte erforderliches medizinisch-psychologisches Gutachten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums schreibt § 14 Abs. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererteilung zwingend vor.
Negative oder unauffällige Drogenscreenings allein genügen nicht, um Bedenken an der Kraftfahreignung nach vorausgehendem Entzug wegen Drogenkonsums auszuräumen.
Die Verweigerung der Vorlage eines rechtmäßig angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt die Annahme der gegenwärtigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Das Verwaltungsgericht kann die Begründung der Vorbehörde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO übernehmen, wenn diese tragfähig ist und durch die Klagevorbringen nicht entkräftet wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1977 geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Mit Ordnungsverfügung vom 16. November 2004 entzog der Beklagte dem Kläger seine Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis.
Unter dem 1. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L und legte in diesem Rahmen eine Bescheinigung des TÜV Nord vom 15. Mai 2007 vor, ausweislich der der Kläger zur freiwilligen Dokumentation seiner Drogenabstinenz vom 16. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 in unregelmäßigen Abständen vier Urinproben zur Untersuchung abgegeben hat. Diese Proben wiesen keine Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum des Klägers auf.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Der Kläger legte ein solches nicht vor.
Daraufhin lehnte der Beklagte - nach vorheriger Anhörung - mit dem hier streitigen Bescheid vom 5. Mai 2008 den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab.
Am 3. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe die gegen seine Kraftfahreignung bestehenden Bedenken durch die Vorlage der Bescheinigung über den freiwilligen Nachweis der Drogenabstinenz ausgeräumt. Er führe ein drogenfreies Leben. Das Einholen eines Gutachtens sei nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Mai 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, das Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei im vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zwingend. Die von Kläger eingereichte Bescheinigung sei insoweit nicht ausreichend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass unauffällige Drogenscreenings - wie der Kläger sie durch die Bescheinigung des TÜV Nord vom 15. Mai 2007 beigebracht hat - nicht ausreichen, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.
Die Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.