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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3081/98·13.03.2001

Gebührenfreiheit kommunaler Kliniken bei AMG-Inspektion (§ 64 AMG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine für eine Besichtigung nach § 64 AMG festgesetzte Verwaltungsgebühr von 8.000 DM; die Reisekosten wurden im Prozess teilweise durch Klagerücknahme erledigt. Das VG hob den Gebührenbescheid insoweit auf, weil die Stadt als Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW gebührenfrei ist, solange keine wirtschaftlichen Unternehmen betroffen sind. Ein kommunales Krankenhaus bzw. dessen Blutspendeinstitut sei kein wirtschaftliches Unternehmen, da es Aufgaben der Daseinsvorsorge ohne Markt- und Wettbewerbsbezug erfülle. § 8 Abs. 2 GebG NRW a.F. greife nicht, weil eine unmittelbare Weitergabe an feststehende Dritte nicht möglich sei.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme hinsichtlich Reisekosten eingestellt; Verwaltungsgebühr wegen Gebührenfreiheit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die persönliche Gebührenfreiheit der Gemeinden nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW entfällt nur, wenn die konkrete Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde betrifft.

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Ein kommunales Krankenhaus ist kein wirtschaftliches Unternehmen, wenn es als Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge ohne marktbezogenen Wettbewerb mit privaten Anbietern betrieben wird.

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Auch eine organisatorisch verselbständigte Krankenhaus-/Blutspende-Einheit ist nicht als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen, wenn ihre Leistungen nicht in Gewinnerzielungsabsicht am Markt angeboten werden und keine Wettbewerbsverzerrung gegenüber Privaten zu erwarten ist.

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§ 8 Abs. 2 GebG NRW a.F. setzt für den Ausschluss der Gebührenbefreiung voraus, dass die Gebühr unmittelbar und im Wesentlichen unverändert auf einen bereits feststehenden Dritten überwälzt werden kann; eine bloße Einbeziehung in allgemeine Kostensätze genügt nicht.

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Maßgeblich für die Beurteilung von Gebührenrahmen und Gebührenentstehung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung bzw. der Entstehung der Gebührenschuld nach § 11 GebG NRW.

Relevante Normen
§ 64 AMG§ 2 Abs. 1 GebG NRW§ Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)§ Medizinproduktegesetz (MPG)§ 9 Abs. 1 GebG NRW§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im übrigen wird der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 insoweit aufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 8.000,00 DM festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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In der Zeit vom 27. - 29. August 1996 führte die Beklagte beim Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken E. durch drei Inspektoren eine Besichtigung gemäß § 64 des Arzneimittelgesetzes - AMG - durch. In dem Bearbeitungsbogen der Beklagten zur Gebühren- und Auslagenberechnung heißt es, dass die Eigenblutspende keinen wirtschaftlichen Wert für die Klägerin habe.

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Mit dem hier streitigen, an das Institut für Blutspendewesen gerichteten Bescheid vom 25. November 1997 setzte die Beklagte für diese Besichtigung nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - i.V.m. der Tarifstelle 10.5.8 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO - eine Gebühr von 8.761,41 DM, d. h. 8.000,00 DM Verwaltungsgebühr sowie 761,41 DM Reisekostenvergütung fest. Zur Begründung führte sie dabei an, dass Rechtsgrundlage für die Besichtigung § 64 AMG sei und sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und dem Medizinproduktegesetz zuständig sei. Aufgrund § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. .10.5.8 der AVwGebO in der Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996 sei für die Besichtigung nach § 64 AMG eine Rahmengebühr von 200,00 DM bis 50.000,00 DM vorgesehen. Bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner erheblich. Bei der Überprüfung sei einerseits ein sehr hoher Personal- und Fachaufwand erforderlich gewesen. Da die Eigenblutspende aber andererseits allenfalls kostendeckend durchgeführt werde (Finanzierung über den allgemeinen Pflegesatz), sei der dem Verwaltungsaufwand gegenüber zu stellende wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für die Klägerin unbedeutend. Der sonstige Nutzen der Amtshandlung (Qualitätsverbesserung) sei jedoch entsprechend zu gewichten. Deshalb werde eine Gebühr in Höhe von 8.000,00 DM für ausreichend und angemessen angesehen. Rechtsgrundlage für die erhobenen Reisekosten sei § 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes - LRGK -. Deren Höhe ergäbe sich aus den Anfahrtswegen der Prüfer i.V.m. § 6 LRGK.

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Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997, bei der Beklagten eingegangen am 12. Dezember 1997, legten die Städtischen Kliniken E. Widerspruch ein. Zur Begründung gaben sie an, dass gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Verwaltungsgebühren befreit seien, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffe. § 107 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - regele eindeutig, dass der Betrieb eines Krankenhauses nicht zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde gehöre. Die Städtischen Kliniken E. würden nach der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb geführt und seien demnach Teil der Stadt E. .

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Mit an die Städtischen Kliniken E. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei führte sie im wesentlichen aus, dass eine Gebührenbefreiung nicht in Betracht komme, da die durchgeführte Inspektion ein wirtschaftliches Unternehmen der Stadt E. betroffen habe. § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW schränke den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens nicht mit Wirkung für das Gebührengesetz ein. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Norm, denn diese erstrecke sich nur auf „wirtschaftliche Betätigung i. S. dieses Abschnitts". Sie stelle deshalb eine gesetzliche Fiktion dar, deren Sinn und Zweck es sei, den im Katalog des § 107 Abs. 2 GO NRW genannten Einrichtungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 GO NRW zu ersparen. Weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck sei § 107 Abs. 2 GO NRW auf andere Abschnitte der Gemeindeordnung oder andere Gesetze anwendbar. Das Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken sei ein wirtschaftliches Unternehmen, denn es stelle Arzneimittel her und vertreibe sie. Herstellen und Vertreiben von Waren stelle eine wirtschaftliche Betätigung dar. Da die Klägerin als wirtschaftliches Unternehmen keine persönliche Gebührenfreiheit genieße und auch sonst keine Befreiungsgründe vorlägen, sei die Beklagte verpflichtet, Gebühren und Auslagen zu verlangen; Ermessen sei ihr nicht eingeräumt.

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Daraufhin hat die Klägerin am 13. Mai 1998 Klage erhoben.

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In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2001 hat sie die Klage insoweit zurückgenommen, als in dem Bescheid des Beklagten vom 25. November 1997 eine Reisekostenvergütung in Höhe von 761,41 DM festgesetzt worden ist.

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Zur Begründung der noch anhängigen Klage wiederholt sie das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Institut für Blutspendewesen ein rechtlich unselbständiger Teil der Städtischen Kliniken E. sei und daher ohne weiteres an der für sie geltenden Gebührenbefreiung partizipiere. § 114 GO NRW regele, dass die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) nach den Vorschriften der Eigenbetriebsordnung und der Betriebssatzung geführt werden. Gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gälten Krankenhäuser jedoch nicht als wirtschaftliche Betätigung, könnten aber entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden. § 1 Satz 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung - GemKHBVO - regele insoweit, dass kommunale Krankenhäuser ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben seien. Diese würden dadurch aber nicht zu einem Eigenbetrieb und damit zu einem wirtschaftlichen Unternehmen i. S. § 114 GO NRW. Die in § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW genannten Unternehmen und Einrichtungen würden auch dann keine Eigenbetriebe, wenn sie nach § 107 Abs. 2 Satz 3 GO NRW nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt würden.

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Darüber hinaus sei anzumerken, dass die streitigen Gebühren auch nicht mehr unmittelbar in den Pflegesatz einfließen könnten. Mit dem Gesundheitsreformgesetz 1993 sei das Selbstkostendeckungsprinzip für die Krankenhäuser aufgehoben worden, so dass jährliche Verhandlungen geführt werden müssten, die jedoch reine Preisverhandlungen seien. Diese seien durch den Gesetzgeber reglementiert und sähen für die Steigerungsrate eine Obergrenze vor, die sich an den jährlichen Grundlohnsummensteigerungen der gesetzlich Versicherten orientiere. Sie habe im Jahre 2000 1,43 % betragen und werde im nächsten Jahr 1,63 % betragen. Diese Steigerungsraten, die nicht überschritten werden dürften, reichten nicht einmal aus, um die tariflichen Personalkostenerhöhungen aufzufangen. Andere Kostensteigerungen bzw. zusätzliche Kosten könnten schon seit langem nicht mehr im Budget untergebracht werden. Eine Weitergabe der von der Beklagten berechneten Gebühren an die Krankenkassen sei daher nicht möglich. Ebenso wenig stünden andere Dritte zur Verfügung, denen die Gebühr auferlegt werden könnte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 insoweit aufzuheben, als darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 8.000,00 DM festgesetzt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Gebührengesetzes ihres Erachtens eindeutig hervorgehe, dass eine Gebührenbefreiung für die Gemeinden und Gemeindeverbände nur insoweit eingreifen könne, als die zugrunde liegende Tätigkeit unmittelbar hoheitlichen Zwecken diene. Die insoweit durch § 8 GebG NRW privilegierten Gemeinden sollten also nicht in jeder Situation und damit Kraft ihrer abstrakten Einordnung als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften gebührenbefreit sein, sondern nur soweit sie selbst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Dies sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW, welches bei der Auslegung entsprechend heranzuziehen sei. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass das Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken ein wirtschaftliches Unternehmen darstelle, welches Arzneimittel herstelle und entsprechend vertreibe. Es gehe also gerade nicht um die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, die ansonsten von der Klägerin wahrgenommen werde. Das Herstellen und Vertreiben der entsprechenden Arzneimittel stelle mit anderen Worten eine wirtschaftliche Betätigung dar, welche nicht zur persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 GebG NRW führe.

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Auch andere Bezirksregierungen verführen in vergleichbaren Fällen ebenso, wobei einige Krankenhäuser die erhobenen Gebühren erstatteten, andere Widerspruch eingelegt hätten. Darüber hinaus beziehe sie sich auf einen Erlass des zuständigen Ministeriums vom 5. Juni 2000 hinsichtlich der Gebührenpflicht von Universitätskliniken.

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In diesem Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2000 heißt es u. a., dass die Inspektion nach § 64 AMG ausschließlich aus Gründen der Sicherheit der dort hergestellten Arzneimittel und des Patientenschutzes erfolgten. Die Gebühr könne deshalb in voller Höhe in den Pflegesatz eingehen. Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das allerdings einen anderen Sachverhalt, nämlich die Wasserversorgung, betreffe, könne entnommen werden, dass es keine Veranlassung gäbe, im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen Behörden verschiedener Rechtsträger von einer Verwaltungsgebühr abzusehen, wenn die Gebühr nach der im Einzelfall gegebenen Rechtslage - wie vorliegend über den Pflegesatz - Dritten auferlegt werden könne. Deshalb könne sich eine Universitätsklinik nicht auf die Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW berufen.

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Wegen der Aufgaben, Tätigkeitsbereiche und der wirtschaftlichen Lage des Instituts für Blutspendewesen, das bislang nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist, wird auf den von der Klägerin überreichten Bericht aus dem Jahre 1998 (Bl. 64 bis 71 der Gerichtsakte) sowie auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (Bl. 75R der Gerichtsakte) verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Reisekostenvergütung in Höhe von 761,41 DM zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

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Im Übrigen ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 ist hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr von 8.000,00 DM rechtswidrig, so dass die Klägerin insoweit auch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes vom 19.03.1985 - GebG NRW - i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO NRW - in der zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW) geltenden Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 30.05.1995 (GV NRW, S. 568) und der Tarifstelle 10.5.8 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW. Gemäß Tarifstelle 10.5.8 ist für die „Überwachung nach § 64 Arzneimittelgesetz durch die Bezirksregierung" eine Gebühr von 200,00 bis 20.000,00 DM zu erheben. Diese Voraussetzungen sind durch die Besichtigung des Instituts für Blutspendewesen in der Zeit vom 27. bis 29. August 1996 grundsätzlich erfüllt. Allerdings greift vorliegend zu Gunsten der Klägerin die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW ein. Danach ist die Klägerin als Gemeinde von Verwaltungsgebühren befreit, „sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft". Die Städt. Kliniken - und damit auch das diesen als unselbständiger Teil angehörende Institut für Blutspendewesen - sind aber kein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift.

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Zunächst regelt § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW nicht selbst, was wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 3. Spiegelstrich der Gemeindeordnung in der Fassung August 1996 - GO - gilt der Betrieb eines Krankenhauses jedoch nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts/Teils der Gemeindeordnung (Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung). Darüber hinaus sind Krankenhäuser auch keine Eigenbetriebe im Sinne von § 114 GO und schon deshalb nicht wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde, sondern sind gemäß § 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (lediglich) wie Eigenbetriebe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben (vgl. auch § 107 Abs. 2 Satz 2 GO). Fraglich ist jedoch, ob diese gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung nur im Rahmen des Gemeinderechts Geltung beanspruchen oder aber mit ihnen auch für andere Bereiche des Verwaltungsrechts eine Klarstellung dahingehend getroffen werden soll, dass Krankenhäuser generell nicht als wirtschaftliche Unternehmen behandelt werden sollen. Die Konstruktion des Gesetzes, dass Krankenhäuser nicht als wirtschaftliche Unternehmen des entsprechenden Abschnitts der Gemeindeordnung gelten, könnte zunächst dafür sprechen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Unternehmens bei ihnen als erfüllt angesehen hat und sie daher möglicherweise ausdrücklich nur von der Anwendbarkeit der Vorschriften über eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Rahmen der Gemeindeordnung ausnehmen, nicht aber eine auch für andere Rechtsgebiete gültige Definition schaffen wollte. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn sowohl aus der gesetzlichen Definition der wirtschaftlichen Betätigung in § 107 Abs. 1 Satz 2 GO als auch aus § 8 Abs. 1 GebG NRW ergibt sich, dass das Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken E. nicht als wirtschaftliches Unternehmen zu behandeln ist.

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In der Definition des § 107 Abs. 1 Satz 2 GO heißt es, dass als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen ist, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Nach dieser inhaltlichen Definition ist ein gemeindliches Krankenhaus nicht als wirtschaftliches Unternehmen zu verstehen. Denn ein Krankenhaus wird nicht im Wettbewerb mit Privaten als Anbieter von Dienstleistungen „am Markt" betrieben, sondern ist gesetzliche Pflichtaufgabe kreisfreier Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen, falls sich kein anderer geeigneter Träger findet.

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Auch die amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes (Landtagsdrucksache 7/821, Seite 26) spricht für dieses Ergebnis. Danach werden die Gemeinden von Verwaltungsgebühren befreit, weil ihre Entlastung von der Gebühr ihrer öffentlichen Aufgabe entspricht, soweit es sich nicht um wirtschaftliche Unternehmen handelt, die im Interesse der Wettbewerbsgleichheit mit der Privatwirtschaft von dem Behördenprivileg ausgenommen werden müssen. Wie schon dargestellt, ist der Betrieb eines Krankenhauses gesetzliche Pflicht der Gemeinden, der sie sich nicht entziehen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Damit greift für gemeindliche Krankenhäuser gerade nicht die Begründung, aus Wettbewerbsgründen für wirtschaftliche Unternehmen die Ausnahme von der Gebührenbefreiung eingreifen zu lassen. Denn gemeindliche Krankenhäuser stehen - in aller Regel - gerade nicht im privatwirtschaftlichen Wettbewerb.

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Nichts anderes gilt auch dann, wenn man die Aufgaben und Tätigkeiten des Instituts für Blutspendewesen allein in Betracht zieht. Dabei spielt es keine wesentliche Rolle, dass das Institut bislang nicht in die Krankenhausplanung des Landes aufgenommen worden ist. Der von der Klägerin überreichte Bericht über das Institut aus dem Jahre 1998 (Bl. 64 bis 71) ergänzt durch die Angaben von Herrn O. in der mündlichen Verhandlung, zeigt, dass das Institut nicht am Markt mit privaten Anbietern von Blutprodukten konkurriert, sondern wesentliche Funktionen des Daseinsvorsorge im Rahmen der öffentlichen Krankenversorgung erfüllt, so weitgehend den Bedarf an Blutprodukten der Städtischen Kliniken selbst (etwa 50 %), aber auch den anderer Krankenhäuser und freier Arztpraxen im Raum E. (50 %) erfüllt. Dabei handelt es sich zum Teil auch um individuelle, patientenspezifische Anfertigungen von Blutprodukten, die zum einen gar nicht marktfähig wären, die aber andererseits auch wegen der 24 Stunden-Besetzung des Instituts in Eilsituationen binnen kürzester Zeit hergestellt werden können, was durch die ärztlich kontrollierte Betreuung von 10.000 Dauerblutspendern ermöglicht wird. Schon insofern ist nicht ersichtlich, dass das Institut mit der Privatwirtschaft in Wettbewerb tritt, so dass eine Gebührenbefreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. Aber auch soweit es sich um Standardprodukte handelt, die auch vom Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes angeboten werden, hält das Gericht es in Anbetracht der bekannten Mangelsituation im Blutspendewesen für glaubhaft - wie Herr O. vorgetragen hat -, dass sich die Leistungen des Instituts und des Deutschen Roten Kreuzes im Blutspendewesen ergänzen und nicht zueinander in Konkurrenz treten. Dass die Klägerin das Institut im Rahmen der Daseinsvorsorge zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und nicht zur wirtschaftlichen Betätigung am Markt betreibt, zeigt schließlich die Tatsache, dass die Aufrechterhaltung des Instituts jährlich einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von über 6 Millionen DM (1996) verursacht. Im Übrigen hat auch die Beklagte, die letztlich für das Entfallen der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen materiell darlegungs- und beweispflichtig wäre, über die Darstellung ihres Rechtsstandpunktes hinaus tatsächlich nichts dafür vorgetragen, dass Leistungen der Art, wie sie das Institut für Blutspendewesen erbringt, auch von Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht übernommen werden könnten und dass diese deshalb aus Wettbewerbsgründen vor der Gebührenbefreiung der Gemeinde geschützt werden müssten.

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Nach alledem ist die Klägerin von den festgesetzten Verwaltungsgebühren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW befreit. Diese Befreiung entfällt auch nicht etwa gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW. Dieser lautet in der hier noch anzuwendenden Fassung:

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Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.

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In dieser Fassung betrifft Abs. 2 nur Fälle, in denen die Gebühr unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten auferlegt werden kann. Er war damit nur einschlägig, wenn ein enger, auf die Wahrung der Identität gerichteter Zusammenhang zwischen der Gebühr, die die in Abs. 1 Genannten traf, und der Belastung, die den Dritten auferlegt wurde, bestand. Die Gebühr musste also im wesentlichen unverändert, ohne vorher in Gemeinkosten ein- oder unterzugehen, auf kürzestem Wege weitergegeben werden können.

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So: Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2000, § 8, Anm. 18

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Eine unmittelbare Weitergabe an einen feststehenden Dritten ist jedoch vorliegend nicht möglich; es kommt höchstens eine Einbeziehung in die Pflegesatzkosten in Betracht. Ob ein Wegfall der Befreiung aufgrund der Neufassung des Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 - GV.NRW, Seite 254 - eintritt (vgl. insoweit den zitierten ministeriellen Erlass vom 05.06.2000), kann vorliegend jedoch offen bleiben, da diese Fassung im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld im August 1996 noch nicht galt.

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Da somit der noch anhängige Teil der Klage bereits wegen der persönlichen Gebührenbefreiung der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Tatsache, dass die Beklagte bei Erlass des Gebührenbescheides von einem falschen, erst nach Verwirklichung des Gebührentatbestandes (August 1996 vgl. § 11 GebG NRW) im September 1996 in Kraft getretenen höheren Gebührenrahmens ausgegangen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar hat die Klägerin die Klage in Höhe von 761,41 DM zurückgenommen und hat deshalb im Grundsatz die Kosten insoweit gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die dafür anfallenden Kosten von (gerundet) 1/11 einer Gerichtsgebühr von 220,00 DM bei einem Streitwert von 8.761,41 DM = 20,00 DM sind aber angesichts der gesamten Gerichtsgebühren von 732,50 DM (zusätzlich 2 ½ weitere Urteilsgebühren bei einem Streitwert von 8.000,00 DM = 512,50 DM) so gering, dass es gerechtfertigt ist, der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

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Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.