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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2999/12·16.10.2012

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen negativer MPU abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis nach punktebedingtem Entzug. Die Behörde ordnete eine MPU an; das Gutachten prognostizierte ein Fortbestehen erheblichen Regelverstoßes. Die Behörde lehnte ab, das VG wies die Verpflichtungsklage ab, da Anzahl und Schwere der Eintragungen und das negative MPU-Gutachten die Ungeeignetheit begründen.

Ausgang: Klage auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis wegen negativer MPU als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Vielzahl und Schwere verwertbarer Verkehrsverstöße kann nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis nur bei Vorlage einer positiven MPU erfolgen.

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Ein MPU-Gutachten, das eine erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Verkehrsverstöße feststellt, rechtfertigt die Versagung der Fahrerlaubnis.

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Fehlende Einsicht und die Externalisierung von Verkehrsverstößen sind, soweit sie glaubhaft durch das Gutachten gestützt werden, Anzeichen fehlender Kraftfahreignung.

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Das Verwaltungsgericht kann die nachvollziehbaren und in der Verwaltungsakte belegten Gründe der Behörde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO für seine Entscheidung übernehmen; der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für rehabilitierende Umstände.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§ 154, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1966 geborene Kläger beantragte im Oktober 2011 die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE/C1E. Die Fahrerlaubnis war ihm durch bestands-kräftigen Bescheid vom 4. Februar 2011 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßen-verkehrsgesetzes (StVG) wegen (mindestens) 18 Punkten entzogen worden.

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Aus dem Verkehrsregister-Auszug vom 5. November 2011 ergaben sich 16 Bußgeldverfahren zwischen dem 30. Oktober 2007 und dem 9. März 2011, darunter 11 Geschwindigkeitsverstöße.

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Wegen dieser Delikte forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. November 2011 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Die daraufhin von der B. GmbH erstellte MPU vom 1. März 2012 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

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Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 18. Mai 2012, zugestellt am 24. Mai 2012, den Antrag des Klägers auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis ab, da die vorgelegte MPU die Zweifel an seiner Eignung bestätigt habe.

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Am 25. Juni 2012 (einem Montag) hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass ein Großteil der Verstöße, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht als erheblich anzusehen sei. Ein Rückschluss auf seine Kraftfahreignung sei deshalb nicht möglich und die Versagung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Fahr-erlaubnis zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitigen Bescheid. Die Anordnung der MPU entspreche dem Regelfall des § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 1. Oktober 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Bei der Vielzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister eingetragenen und deshalb auch verwertbaren Delikte kann eine Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG nur bei einer positiven MPU erteilt werden. Die vorgelegte MPU ergibt aber überzeugend, dass sich der Kläger mit seinen jahrelangen und erheblichen Verkehrsverstößen und den Gründen dafür bisher überhaupt nicht ernsthaft beschäftigt hat, sondern für einen erheblichen Teil der Ordnungswidrigkeiten andere Personen verantwortlich macht. Auf die "Zusammenfassende Befundwürdigung" der MPU wird insoweit verwiesen. Ohne eine diese Defizite erfolgreich aufarbeitende Verkehrstherapie wird die Kraftfahrereignung nicht wiederzuerlangen sein.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.