Klage gegen Aufforderung zur Vorlage von Prüfberichten (§34c GewO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, mit der er aufgefordert wurde, Prüfberichte für 2004/2005 vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig, weil kein berechtigtes Fortsetzungsinteresse (insbesondere keine Wiederholungsgefahr) dargelegt wurde. Der Bescheid war nach Klageerhebung erledigt; die Klage wird abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage mangels berechtigtem Fortsetzungsinteresse abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt, kommt eine Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht; auf Antrag ist nur nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus; ein solches liegt insbesondere dann nicht vor, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und dem Betroffenen zuzumuten ist, den Erlass künftiger Bescheide abzuwarten.
Bei gegenseitiger Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist regelmäßig eine beidseitige Erledigungserklärung angezeigt; das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt dann, sofern keine weiteren, darlegungsfähigen Interessen (z.B. Rehabilitations- oder Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs) vorgetragen sind.
Bei Abweisung der Klage sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhielt antragsgemäß am 14. März 1977 eine Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) als Baubetreuer u.a. Nach Aktenlage teilte er zuletzt auf Aufforderung des Beklagten vom 28. Januar 1999 am 2. Februar 1999 mit, dass für das Jahr 1997 keine Umsätze getätigt worden seien (sog. Negativattest).
Mit Schreiben vom 14. August 2007 wurde der Kläger aufgefordert, für die Geschäftsjahre 2004 - 2005 die Prüfberichte vorzulegen. Daraufhin entwickelte sich zwischen den Parteien ein Schriftverkehr, der letztlich dazu führte, dass der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2007, zugestellt am 2. Oktober 2007, den Kläger aufforderte, bis zum 12. Oktober 2007 diese Prüfberichte vorzulegen; ggf. werde ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht.
Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2007, eingegangen beim Beklagten am 8. Oktober 2007, mit, dass er sein Gewerbe als Bauträger schon 1988 abgemeldet habe und seitdem kein Baustein mehr für ein Objekt bewegt" worden sei; als Makler sei er nie tätig gewesen.
Am 9. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2007, dem Kläger erst nach Klageerhebung zugegangen, teilte der Beklagte u.a. mit, dass das Schreiben vom 4. Dezember 2007 als Negativerklärung gewertet werde, da er angebe, seit 1988 keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c GewO mehr ausgeübt zu haben.
Zur Begründung der aufrecht erhaltenen Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass der Bescheid vom 1. Oktober 2007 rechtswidrig gewesen sei. Er könne das Verfahren deshalb nicht in der Hauptsache für erledigt erklären, zumal er keine Kosten übernehmen brauche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf seine zahlreichen Schriftsätze einschließlich seines Vorbringens im Prozesskostenhilfe-Verfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2007 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da die Anforderung der Prüfberichte rechtmäßig gewesen sei.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 5. August 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig.
Der mit Klage vom 9. Oktober 2007 angefochtene Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2007, die Prüfberichte 2004 und 2005 vorzulegen, hat sich nach Klageerhebung erledigt, da der Beklagte mitgeteilt hat, dass er das Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2007 als Negativerklärung werte. In einem solchen Fall kommt keine Aufhebung des Verwaltungsaktes gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mehr in Betracht, vielmehr spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ansonsten ist eine beidseitige Erledigungserklärung die prozessrechtlich angemessene Reaktion.
Vorliegend hat der Kläger zwar einen solchen Fortsetzungsantrag gestellt, ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung ist aber nicht ersichtlich. Ein solches sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt ggf. in Betracht, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht und dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, den Erlass eines entsprechenden Bescheides erst abzuwarten. Nachdem der Beklagte aber vorliegend akzeptiert hat, dass der Kläger seit 1988 nicht mehr gewerblich tätig ist, und deshalb schon die Aufforderung zur Vorlage der Prüfberichte für 2004 und 2005 als erledigt angesehen hat, sind weitere Aufforderungen zur Vorlage von Prüfberichten - die deshalb erkennbar rechtswidrig wären - nicht zu erwarten. Andere Interessenlagen, die eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig machen könnten, wie etwa ein Rehabilitationsinteresse oder die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr erscheint es für beide Parteien notwendig und sinnvoll, die Akten hinsichtlich der Bauträgererlaubnis des Klägers endgültig zu schließen, damit der Bürokratiewahn", wie der Kläger schreibt, zu dem aber auch er wesentlich beigetragen hat, ein Ende findet.
Da die Klage abzuweisen ist, sind dem Kläger von Gesetzes wegen die Kosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO (dies hätte er jedenfalls zum Teil bei einer Erledigungserklärung vermeiden können). Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.