Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2973/07·15.05.2008

Klage gegen Gewerbeuntersagung (§35 GewO) wegen Steuerschulden abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Gewerbeuntersagung vom 5.9.2007 wegen erheblicher Steuerrückstände und wiederholter wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit. Streitpunkt ist, ob Unzuverlässigkeit nach §35 GewO vorliegt. Das Verwaltungsgericht hält die Untersagung für rechtmäßig, da keine konkrete Sanierung erfolgte und die Rückstände nicht ausgeglichen wurden. Auch die Ausdehnung auf andere Gewerbe und Leitungsfunktionen sei zulässig.

Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen Steuerschulden und Insolvenz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung eines Gewerbes ist nach §35 Abs.1 GewO zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.

2

Anhaltende oder wiederholte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden begründet Unzuverlässigkeit im Sinne des §35 GewO und kann die Gewerbeuntersagung rechtfertigen, unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

3

Bloße Ankündigungen oder unverbindliche Erklärungen zur Begleichung von Forderungen genügen zur Abwendung einer Gewerbeuntersagung nicht; erforderlich sind konkrete, erfolgte Sanierungsmaßnahmen oder der Ausgleich der Rückstände.

4

Die Untersagung kann gemäß §35 Abs.1 Satz 2 GewO auf weitere Gewerbe sowie auf Vertretungs- und Leitungsfunktionen ausgedehnt werden, soweit hierfür keine Rechts- oder Ermessensfehler vorliegen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 6 GewO§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Dem Kläger wurde durch Ordnungsverfügung vom 12. März 2002, bestandskräftig seit dem 17. April 2002, die Ausübung sämtlicher Gewerbe durch die Beklagte untersagt. Das etwa zeitgleich durch das Finanzamt C. -Mitte eingeleitete Insolvenzverfahren beim Amtsgericht C. 80 IN 439/02 wurde nach Einholung eines Gutachtens durch Beschluss vom 11. März 2003 mangels Masse abgewiesen.

3

Das vom Kläger selbst eingeleitete Regelinsolvenzverfahren 80 IN 499/04 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 11. Mai 2004 eröffnet. Dabei stellte der Insolvenzverwalter Passiva von über 350.000 EUR fest. In seinem Schlussbericht vom 21. Juni 2005 heißt es, dass der Kläger arbeitslos sei und Arbeitslosengeld beziehe. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Zeit der Restschuldbefreiung läuft noch bis Mai 2010.

4

Unabhängig davon gestattete die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 16. August 2004 die Wiederausübung sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten mit Verfügung vom 23. September 2004 gemäß § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung - GewO -. Eine entsprechende Gewerbeanmeldung „Elektrotechniker, Informationstechniker" des Klägers erfolgte zum 22. Februar 2005.

5

Im September 2006 regte das Finanzamt C. -Mitte ein Gewerbeuntersagungsverfahren an, da der Kläger seit Februar 2005 Steuerrückstände von ca. 7.500 EUR hatte, die mangels Erklärungen und Voranmeldungen auf Schätzungen beruhten.

6

Nach Anhörung des Klägers, zu der er sich nicht äußerte, und Beteiligung der Handwerkskammer untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 5. September 2007 (zugestellt am 6. September 2007) dem Kläger sämtliche gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GewO. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von über 16.000 EUR; Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 65 ff. bzw. 71 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.

7

Am 8. Oktober 2007 erschien der Kläger bei der Beklagten und erklärte, die Steuererklärungen in Auftrag gegeben zu haben; die danach wahrscheinlich sich ergebende Steuerschuld von ca. 6.000 EUR werde er dann sofort zahlen.

8

Am selben Tage, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

9

Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er zwar Erklärungen abgegeben habe, aber nicht in elektronischer Form. Auch sei er Opfer von Forderungsausfällen geworden. Er werde sich um einen kurzfristigen Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bemühen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2007 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen,

14

und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Die Rückstände beim Finanzamt hätten sich weiter erhöht.

15

Nach informatorisch eingeholter Auskunft des Finanzamtes C. -Mitte im April 2008 belaufen sich die Rückstände des Klägers auf über 11.600 EUR Umsatzsteuer und über 2.300 EUR Einkommensteuer.

16

Das Verfahren ist durch Beschluss vom 28. Februar 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Insolvenzakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem Termin (über seine damaligen Prozessbevollmächtigten) ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.

19

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden.

21

Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

22

- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -

23

im September 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und Vertretungs- bzw. Leitungsfunktionen sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.

24

Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Auch sind die Rückstände entgegen der Ankündigung des Klägers nicht ausgeglichen worden, sondern noch angestiegen.

25

Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger erneut wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

26

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.

27

Abschließend ist lediglich ergänzend anzumerken, dass vorliegend auch die Vorschrift des § 12 GewO die Gewerbeuntersagung nicht hindern konnte, da das hier untersagte Gewerbe legal erst (frühestens) im Februar 2005 nach der Wiedergestattung begonnen werden konnte und damit bei Antragstellung des Insolvenzverfahrens im April 2004 nicht ausgeübt wurde.

28

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.