Klage gegen Widerruf der Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung und die Anordnung, Geldspielgeräte nach Umnutzung der Räume in ein Wettbüro zu entfernen. Strittig war insbesondere die Zulässigkeit der Aufstellung unter der Spielverordnung und verfassungs-/eu-rechtliche Einwände zur Dienstleistungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht hielt den Widerruf und die sofortige Vollziehung für rechtmäßig, da die Umnutzung den Widerrufsgrund begründete und behördliche Ermessenserwägungen zum Schutz vor Spielsucht nicht zu beanstanden waren. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage der Betreiberin gegen Widerruf der Geeignetheitsbestätigung und Entfernung von Geldspielgeräten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Behörde kann eine zuvor erteilte Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO widerrufen, wenn die Inhaberin durch Umnutzung der Betriebsstätte die Voraussetzungen für die zulässige Nutzung nicht mehr erfüllt und damit den Widerrufsgrund schafft.
Nach der bis April 2014 geltenden Spielverordnung sind Geldspielgeräte nur in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher zulässig; die Aufstellung in nicht konzessionierten Sportwettbüros ist damit unzulässig.
Ermessenserwägungen, die dem Schutz vor Spielsucht dienen, rechtfertigen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung, sofern die Behörde ihr Ermessen nachvollziehbar ausgeübt hat und die Betroffene die Gelegenheit zur vorherigen Regelung nicht genutzt hat.
Vorbringen zur Verletzung der Dienstleistungsfreiheit bedürfen einer substantiierten Darlegung, inwiefern eine administrative Maßnahme unionsrechtlich nicht gerechtfertigt ist; bloße Rügen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte unter dem 24. Juni 2009 eine Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Geldspielgeräten im Geschäftslokal „T. “ C. . 77 in I. , die ihr unter dem 13. August 2008 erteilt wurde. Am 24. April 2014 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten in ein Wettbüro erteilt.
Bei einer örtlichen Besichtigung am 2. April 2014 stellte die Beklagte fest, dass in dem Lokal nach Umnutzung weiterhin drei Geldspielgeräte aufgestellt und im Übrigen neben einem Wettterminal auf angebrachten Bildschirmen Wettquoten für Sportwetten zu sehen waren. Auf den Tischen lagen Wettscheine für Sportwetten der Fa. U. aus.
Nach Anhörung widerrief die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2014 die Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c GewO, forderte die Klägerin auf, die Geldspielgeräte bis zum 10. Juli 2014 zu entfernen und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 1000 € an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. – Die Verfügung ist der Klägerin am 4. Juni 2014 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 29. Juni 2014 Klage erhoben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit stets einer Rechtfertigung bedürften, woran im vorliegenden Fall Zweifel bestünden. Das Regelungssystem der Glücksspielverordnung NRW stehe auf dem Prüfstand vor dem EuGH.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 28. Mai 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zu Begründung aus, die Verfügung beschränke nicht die Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin sondern die unrechtmäßige Aufstellung von Geldspielgeräten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
In Ergänzung dazu ist auszuführen, dass die Klägerin durch die Umnutzung der Räumlichkeiten in ein Sportwettbüro den von der Beklagten herangezogenen Widerrufsgrund geschaffen hat. Bereits nach der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung für das Sportwettbüro April 2014 geltenden Fassung der Spielverordnung (Fassung vom 27. Januar 2006) durften Geldspielgeräte nur in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV), wozu die bis dahin nicht konzessionierten Sportwettveranstalter nicht gehörten. Die zum 11. November 2014 in Kraft getretene Änderung der Verordnung, wonach Wettannahmestellen für Sportwetten unter den konzessionierten Buchmachern ausdrücklich ausgenommen sind (§ 1 Nr. 3 SpielV), ist ‑ klarstellend ‑ mit Rücksicht darauf erfolgt, dass für die Veranstaltung von Sportwetten nach der Experimentierklausel im Glückspielstaatsvertrag auch Konzessionen erteilt werden dürfen (§ 10 a GlüStV).
Vgl. zur Klarstellungsfunktion der Änderung: Odenthal, Änderung der SpielV, juris-doc.
Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die sich an der Bekämpfung der Spielsucht ausrichten, sind nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin von der Gelegenheit zur vorherigen Anordnung keinen Gebrauch gemacht hat. Angesichts des vorherrschenden Sportwettbetriebs und der für die Umnutzung eingeholten Baugenehmigung stellt sich auch die Frage nicht, ob die Verfügung anstelle der Geldspielgeräte die Entfernung der ‑ später hinzugetretenen ‑ Sportwetteinrichtungen hätte in den Blick nehmen müssen. Das wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Im Übrigen erscheint der Kammer nach Aktenlage zweifelhaft, ob die Räumlichkeiten in ihrer früheren Betriebsform überhaupt je die Voraussetzungen für die Aufstellung von Geldspielgeräten erfüllt haben, d.h. ob diese seit Aufstellen der Geldspielgeräte von einem Schank- und Speisebetrieb geprägt waren, wie § 1 Abs. 1 SpielV dies voraussetzt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1990 ‑ 4 A 2423/89, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.