Klage gegen Widerruf der Erlaubnis als Physiotherapeut wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Physiotherapeut‘ nach wiederholten Gutachten und Ermahnungen zur Vorlage eines Nachfolgegutachtens. Die Ordnungsverfügung des Beklagten wurde dem Kläger am 24.05.2014 zugestellt; die Klage ging erst am 25.06.2014 beim Gericht ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als verfristet ab. Die Kosten trägt der Kläger; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Berufserlaubnis als verfristet abgewiesen (Klagefrist versäumt)
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist zur Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt beginnt mit der Zustellung des Bescheids und der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 74 Abs. 1 VwGO).
Geht die Klage nach Fristablauf beim Gericht ein, ist sie unzulässig; eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt das Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründe voraus.
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Leitsatz
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 2008 (Eingang am 22. Oktober 2008) die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2009 u. a. mit der Begründung ab, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten bestünden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 7 K 3114/09). In dem diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beteiligten im Januar 2011 durch Vergleich darauf, dass sich der Kläger zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung begutachten lasse; der Beklagte verpflichtete sich - vorbehaltlich der Unbedenklichkeit eines einzuholenden aktuellen Führungszeugnisses -, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu erteilen, wenn sich aus dem Gutachten ergebe, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten geeignet sei.
Im Anschluss an die insoweit durchgeführte Begutachtung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des W. Gesundheitsdienstes S. lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Mai 2011 erneut ab. Laut Gutachterin wäre die Krankengeschichte des Klägers an sich und das Vorhandensein einer leichten Restsymptomatik kein Hindernis zur Ausübung des erwünschten Berufs, wenn Krankheitseinsicht gegeben wäre und von Seiten des Klägers eigenmotiviert alles unternommen würde, um einen drohenden Rückfall rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Dies sei jedoch nicht der Fall und somit könne zum jetzigen Zeitpunkt die „Genehmigung“ nicht erteilt werden.
Auch hiergegen erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 7 K 2412/11). In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2012 schlossen die Beteiligten auch in diesem Verfahren einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger die begehrte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich, sich ab dem 4. September 2012 innerhalb eines Jahres insgesamt zwei psychiatrischen Untersuchungen zu unterziehen, und zwar eine nach Ablauf von ca. 6 Monaten ‑ vom 4. September 2012 an gerechnet ‑ und eine weitere wieder im Abstand von ca. 6 Monaten.
Mit Urkunde vom 18. September 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger sodann die begehrte Erlaubnis.
Am 29. April 2014 legte der Kläger das erste Untersuchungsergebnis vor (Fachärztliche Bescheinigung der Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. S1. –, H. ). Danach habe sich der Kläger wiederholt – ohne Auffälligkeiten – in der psychiatrischen Praxis befunden.
Mit Schreiben vom 14. November 2013 und 12. Dezember 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des zweiten Untersuchungsergebnisses auf. Da seitens des Klägers eine Reaktion hierauf nicht zu verzeichnen war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2014 mit, dass nunmehr ein Widerruf der erteilten Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht komme. Zugleich gewährte der Beklagte dem Kläger insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 VwVfG NRW.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Kläger dem Beklagten u. a. mit, dass er sich selbst bei der Ausübung des Berufes „nicht als sicher am Patienten“ geben könne und demnach „Defizite vorhanden“ seien. Außerdem bat der Kläger persönlich darum, ihm die Berufserlaubnis bis auf Weiteres – namentlich bis zu einer orthopädischen Klärung seiner Arbeitsfähigkeit wegen seiner Erkrankung („Morbus Scheuermann“) – zu entziehen. Die weitere Untersuchung bei Frau S1. dürfte sich insoweit erübrigt haben.
Vor diesem Hintergrund widerrief der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2014 die dem Kläger unter dem 18. September 2012 erteilte Erlaubnis. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger per Zustellungsurkunde am 24. Mai 2014 zugestellt.
Mit Telefax vom 10. Juni 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und „widersprach“ der Ordnungsverfügung. Zugleich beantragte der Kläger – ebenfalls per Telefax – bei dem erkennenden Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 7 L 895/14). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014, abgesandt an den Kläger am 12. Juni 2014, wurde seitens des Gerichts vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 nicht Widerspruch einzulegen, sondern – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides – Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben wäre.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Juni 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen per Telefax am 25. Juni 2014, gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 Klage erhoben. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß ‑ schriftsätzlich ‑,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ‑ schriftsätzlich ‑,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 30. Juni 2014 sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 4. August 2014 abgelehnt, da die vom Kläger erhobene Klage verfristet sei. Durch weiteren Beschluss vom 29. September 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 7 K 3114/09, 7 K 2412/11 und 7 L 895/14 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde mit Verfügung vom 29. September 2014 Gelegenheit gewährt, sich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 30. Juni 2014 und 4. August 2014 ausgeführt hat, ist die vom Kläger gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 erhobene Klage verfristet. Der Bescheid, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung angefügt war (§ 58 Abs. 1 VwGO), wurde dem Kläger ausweislich der hierüber gefertigten Zustellungsurkunde am 24. Mai 2014 zugestellt. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) lief somit am 24. Juni 2014 ab. Die per Telefax erhobene Klage ging erst am 25. Juni 2014 und damit zu spät bei Gericht ein. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.