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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2896/09·15.04.2010

Entziehung des Rechts aus EU-Fahrerlaubnis: Cannabisfahrt, Klagefrist versäumt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer österreichischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie gegen einen Gebührenbescheid und beantragte Wiedereinsetzung. Das VG hielt die Klage gegen die Entziehungsverfügung wegen wirksamer Zustellung an einem inländischen Wohnsitz und Fristversäumnis für unzulässig; Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis versagt. Unabhängig davon sei die Aberkennung auch materiell rechtmäßig, weil die Klägerin unter Cannabiseinfluss fuhr und damit fehlendes Trennvermögen i.S.d. Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV zeige. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Aberkennung des Rechts aus österreichischer Fahrerlaubnis und Gebührenbescheid abgewiesen (teilweise unzulässig wegen Fristversäumnis, im Übrigen unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist; widersprüchliche Angaben zum Wohnsitz können die Annahme einer Schutzbehauptung begründen und Wiedereinsetzung ausschließen.

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Ist ein Verwaltungsakt bei bestehendem inländischen Wohnsitz wirksam zugestellt und läuft die Rechtsbehelfsfrist ab, ist eine nach Fristablauf erhobene Anfechtungsklage unzulässig.

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Für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis kann bei fehlendem inländischen Wohnsitz nach § 73 Abs. 3 FeV jede Fahrerlaubnisbehörde zuständig sein, wenn die maßgebliche Verkehrsauffälligkeit im Inland begangen wurde.

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Gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit einer Fahrt unter Cannabiseinfluss begründet nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (fehlendes Trennvermögen), ohne dass es auf regelmäßigen Konsum ankommt.

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Ein THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen Grenzwerts kann die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses und eines zeitnahen Konsums tragen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 FeV§ 42 VwGO§ 60 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 73 Abs. 3 FeV§ Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die °°°° geborene Klägerin ist - wie sich aus einer Übersicht der Meldedaten des Beklagten ergibt - seit 1989 unter verschiedenen Anschriften in E. gemeldet, zuletzt seit 2003 mit Hauptwohnung unter der Anschrift H.------straße 9.

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Ihre 1997 von der Stadt E. erteilte Fahrerlaubnis wurde ihr durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 21. Januar 2005 entzogen, weil sie am 20. September 2004 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hatte und im Besitz weiteren Cannabis war. Nach dem Gutachten von Q. . E1. . F. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 3. November 2004 betrug der THC-Gehalt im Blut 15,9 ng/ml und die THC-Carbonsäure 193,5 ng/ml, so dass von regelmäßigem Konsum auszugehen sei.

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Einen Wiedererteilungsantrag der Klägerin vom 13. November 2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2008 ab, da die Klägerin das angeforderte Gutachten (MPU gemäß § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) nicht vorlegte.

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Am 15. April 2009 wurde dem Beklagten auf Grund einer Mitteilung der Polizeistation T. bekannt, dass die Klägerin am 8. April 2009 erneut unter Cannabiseinfluss gefahren war. Dabei legte sie einen in X1. /Österreich am 8. September 2008 ausgestellten Führerschein vor und gab an, Cannabis gelegentlich zu konsumieren. Weiter gab sie ihre E2. Anschrift und als Zweitwohnsitz eine Anschrift in X. an. Entsprechend wurde das anschließende Bußgeldverfahren ausschließlich unter ihrer E2. Anschrift geführt, wobei sie durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten war wie vorliegend. Zur Sache gab sie an, "vor drei Wochen in den Niederlanden einige Joints geraucht" zu haben. Die toxikologische Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 5,2 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 94 ng/ml. Das Verfahren endete mit einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts X2. vom 15. Dezember 2009 ((5 OWi 345 Js 30209/09 (554/09)) mit einer Geldbuße von 1.000 EUR und einem Fahrverbot von 3 Monaten.

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Bereits zuvor entzog der Beklagte nach Anhörung (Schreiben vom 5. Mai 2009) der Klägerin mit der hier streitigen Verfügung vom 29. Mai 2009 die Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von ihrer österreichischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Entziehungsverfügung), da sie erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und deshalb ungeeignet sei. Diese Verfügung ist der Klägerin zusammen mit einem Gebührenbescheid über 96,41 EUR am 3. Juni 2009 unter der E2. Anschrift zugestellt worden.

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Am 18. Juni 2009 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2009. Sie teilten mit, die Klägerin lebe nicht in Deutschland und sei in Österreich gemeldet. Die Anschrift in E. sei die Elternanschrift; die Klägerin habe von dem Anhörungsschreiben erst bei einem Besuch in Deutschland Kenntnis genommen. Falls inzwischen eine Entziehung erfolgt sei, werde um Übersendung gebeten, damit Klage erhoben werden könne. Außerdem wurde Akteneinsicht beantragt. Die Übersendung der Akten erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2009, in dem auch über die zugestellte Entziehungsverfügung informiert wurde. Wann die Verwaltungsvorgänge bei den Prozessbevollmächtigten eingingen, ergibt sich aus diesen nicht; sie wurden jedoch mit Schreiben vom 6. Juli 2009 zurückgeschickt.

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Am 7. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung beantragt.

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Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da erst auf Grund der Akteneinsicht, die am 30. Juni 2009 gewährt worden sei, die Entziehungsverfügung bekannt geworden sei. Die Klageerhebung sei dann innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt. Die Klägerin lebe in Österreich und sei dort seit dem 22. April 2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wie die entsprechende Auskunft des X3. Magistrats belege. Sie sei davon ausgegangen, dass sie in E. längst abgemeldet sei.

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In der Sache seien die Entziehungsverfügung und damit auch der Gebührenbescheid rechtswidrig, da sie auf Grund der Feststellungen im Bußgeldverfahren nicht als ungeeignet im Sinne Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen sei. Denn es sei lediglich eine Restmenge THC eines schon 3 Tage zurück liegenden Cannabis-Konsums festgestellt worden; regelmäßig konsumiere sie nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2009 sowie den Gebührenbescheid vom 29. Mai 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung; die Klägerin habe erneut gezeigt, dass sie zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 29. März 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Straf- und Bußgeldakten sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, Beiakten 1 und 2 und 3a.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, soweit es zunächst um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht; denn Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden.

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Dafür ist zunächst erheblich, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Entziehungs-verfügung vom 29. Mai 2009 am 3. Juni 2009 die Klägerin weiterhin in E. nicht nur gemeldet war, sondern auch tatsächlich dort einen Wohnsitz hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus ihren eigenen Angaben im Bußgeldverfahren, das auf die Fahrt unter Cannabis-Einwirkung am 8. April 2009 folgte. Denn in diesem Verfahren hat die Klägerin selbst als ihren Hauptwohnsitz die E2. Anschrift benannt und X. nur als ihren Nebenwohnsitz, vgl. Blatt 1 der Beiakte 3a. Deshalb ist das gesamte Verfahren bis zum abschließenden Urteil des Amtsgerichts X2. im Dezember 2009 (Blatt 88 der Beiakte 3a) auch unter ihrer E2. Anschrift geführt worden, ohne dass dies von ihr oder ihren Prozessbevollmächtigten beanstandet worden ist. Ihre jetzige Einlassung, in E. nicht (mehr) gewohnt zu haben und von einer ordnungsgemäßen Abmeldung ausgegangen zu sein, muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden.

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Hatte die Klägerin am 3. Juni 2009 in E. einen Wohnsitz, konnte ihr an diesem Tag dort die Entziehungsverfügung auch wirksam mit Postzustellungs-urkunde zugestellt werden. Die Klagefrist bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung lief deshalb am 3. Juli 2009, einem Freitag, ab. Die Klage ist aber erst am 7. Juli 2009 (einem Dienstag) erhoben worden. Die dafür geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO nicht, da sie - wie ausgeführt - als Schutzbehauptung angesehen werden müssen. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigten angegeben haben, noch innerhalb der Klagefrist, nämlich am 30. Juni 2009, auf Grund der Akteneinsicht Kenntnis vom Erlass und dem Zustellungsdatum der Verfügung erhalten zu haben. Eine rechtzeitige Klageerhebung wäre zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen.

21

Aber auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, sie hätte im Mai 2009 keinen Wohnsitz mehr in E3. gehabt, dabei nur die Abmeldung dort "vergessen", wäre die Klage zwar mangels ordnungsgemäßer Zustellung rechtzeitig erhoben und damit zulässig; sie wäre allerdings unbegründet, da die Entziehungs-verfügung des Beklagten vom 29. Mai 2009 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ausschlaggebend dafür ist zunächst, dass die Klägerin am 8. April 2009 in M. (Deutschland) ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Für die daraus folgenden erforderlichen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen ist mangels Wohnsitz in Deutschland gemäß § 73 Abs. 3 FeV jede Fahrerlaubnisbehörde zuständig; damit war auch der Beklagte sachlich zuständig.

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Die Klägerin ist als ungeeignet anzusehen, da sie durch die erneute Fahrt unter Cannabiseinfluss erneut bewiesen hat, dass sie zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

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Der in ihrem Blut nach dem Ergebnis des im Bußgeldverfahren eingeholten toxikologischen Gutachtens von Q1. . E4. . L. (Abteilung Rechtsmedizin der Universitätsmedizin H1. ) vom 22. April 2009 festgestellte THC-Wert von 5,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Das toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass die Klägerin tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert (hat), da bei ihr ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 94 ng/ml festgestellt worden ist, der mindestens für gelegentlichen Konsum spricht. Dies hat die Klägerin im Übrigen auch persönlich eingeräumt. Zunächst hat sie am 8. April 2009 bei ihrer Vernehmung erklärt, "vor drei Wochen in den Niederlanden einige Joints geraucht" zu haben. Dann hat sie in diesem Verfahren vortragen lassen, die festgestellten THC - Werte beruhten auf einem drei Tage alten Konsum. Angesichts der weiteren Tatsache, dass die Klägerin 2004 mit Werten auffällig wurde, die einen regelmäßigen Konsum belegten, und sie bei ihrem Wiederteilungsantrag im Jahre 2007/2008 das zum Nachweis einer Drogenfreiheit erforderliche Gutachten nicht hat erstellen lassen, muss im April 2009 mindestens von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis ausgegangen werden. Ob sie regelmäßig konsumiert, kommt es rechtlich nicht an. Dann ergibt sich ihre Nichteignung aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels Trennenkönnen von Konsum und Fahren.

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Soweit auf Seite 2 der Entziehungsverfügung unterhalb von Rechtsmittelbelehrung und Vollziehungsanordnung die "Bitte" ausgesprochen wird, den österreichischen Führerschein zur Eintragung des entsprechenden Vermerks vorzulegen, kann dies aus dem Zusammenhang heraus und im Hinblick auf die beigefügte Zwangsmittelandrohung nur als bindende Anordnung im Sinne eines Verwaltungsaktes verstanden werden, die sich zu Recht auf § 47 Abs. 2 FeV stützt. Da sie aber unterhalb von Rechtsmittelbelehrung und Vollziehungsanordnung platziert ist, wird sie von beiden nicht erfasst. Deshalb ist insoweit die Klage zwar (unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin) zulässig, aber unbegründet; außerdem hat insoweit die Klage aufschiebende Wirkung. Rechtliche Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung - auch insoweit ist die Klage mangels Rechtsmittelbelehrung zulässig - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid richtet, ist sie ebenfalls mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da spezifische gebührenrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

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Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.