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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2826/06·29.01.2008

Klage gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber einer Tankstelle, focht eine Ordnungsverfügung an, die ihm aufgrund mehrfacher alkoholbedingter Vorfälle, irreführender Preisauszeichnung und daraus folgender Verkehrs- und Sicherheitsstörungen die Ausübung seines Gewerbes untersagte. Zentral war die Frage, ob Unzuverlässigkeit i.S.v. § 35 GewO und die Erforderlichkeit der Maßnahme vorliegen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung: Wiederholte Alkoholfeststellungen und Störungen rechtfertigen die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 GewO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausübung eines Gewerbes ist nach § 35 Abs. 1 GewO ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

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Eine Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe oder auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter bzw. als mit der Leitung beauftragte Person ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zulässig, sofern sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist und nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft angeordnet wurde.

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Wiederholte Feststellungen von Alkoholisierung während der Ausübung des Gewerbes sowie wiederkehrende polizeiliche Einsätze und verkehrsbezogene Störungen können die erforderliche Unzuverlässigkeit begründen und die Untersagung rechtfertigen.

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Die vom Gewerbetreibenden behauptete politische Motivierung seines Verhaltens rechtfertigt die Gefährdung der Allgemeinheit nicht und entbindet nicht von der Zumutbarkeit staatlicher Schutzmaßnahmen.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betrieb in D. -S. , E. Straße 398 eine Tankstelle. Auslöser der angefochtenen Gewerbeuntersagungsverfügung sind vor allem Vorfälle, die sich am Wochenende 2. und 3. April 2005 ereignet haben. Schon zuvor war es zu zahlreichen Einsätzen und Vorgängen bei Polizei und Ordnungsamt gekommen. Dabei ging es u. a. um unterschiedliche Preisauszeichnungen auf der Anzeigetafel der Tankstelle und an den Zapfsäulen. In diesem Zusammenhang beschuldigte der Kläger Einsatzkräfte und Kunden als Faschisten und Rassisten. Die Betroffenen hatten häufig den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert war. Am 24. Januar 2005 wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ festgestellt.

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Am 2. und 3. April 2005 bot der Kläger wiederum Kraftstoff deutlich unter Marktpreis an. Wegen der Preisauszeichnung an der Anzeigentafel kam es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen und Staus und, da die an den Zapfsäulen ausgewiesenen Preise höher lagen, zu Auseinandersetzungen mit den Kunden. Dies alles führte schließlich zu mehreren Polizeieinsätzen. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger am 2. April 2005 in der Atemluft 1,0 mg/l Alkohol und am 3. April 2005 0,96 mg/l Alkohol hatte. Deshalb wurde die Tankstelle an beiden Tagen geschlossen und der Kläger am 3. April 2005 in polizeilichen Gewahrsam genommen. Wegen der aus ihrer Sicht unhaltbaren Zustände auf der Tankstelle baten Anwohner den Beklagten eindringlich darum, umgehend Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

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Daraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2005 dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere selbständige Ausübung seines Gewerbes sowie die Ausübung eines jeden anderen selbständigen Gewerbes, der Tätigkeit als Vertretungsberechtiger eines Gewerbetreibenden und die Leitung eines Gewerbebetriebes als beauftragte Person und gab ihm auf, die Tankanlage zu sichern und die Preisauszeichnungen zu entfernen. Außerdem drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung bzgl. der Gewerbeuntersagung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR und bzgl. der weiteren Anordnungen unmittelbaren Zwang bzw. die Ersatzvornahme an.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (7 L 467/05) ab; die Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (4 B 843/05) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006 wies der Landrat des Kreises S1. den Widerspruch des Klägers zurück.

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Am 15. September 2006 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragen, er habe durch seine Aktionen darauf aufmerksam machen wollen, dass die deutsche Bevölkerung und die deutschen Behörden immer noch rassistisch und faschistisch seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises S1. vom 16. August 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 467/05 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrats des Kreises S1. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden.

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Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

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- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -

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bei Erlass des Widerspruchsbescheides im August 2006 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Bereits im zugehörigen Eilverfahren ist in beiden Instanzen in den angeführten Entscheidungen dargelegt worden, dass und warum der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig war und der weitere Betrieb seiner Tankstelle eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet hätte. Es gibt keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Das OVG NRW hat sich in seinem Beschluss auch mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, er sei während der Öffnungszeiten der Tankstelle nie betrunken gewesen. Allein die am 2. und 3. April 2005 getroffenen Feststellungen belegen das Gegenteil. Der Einwand des Klägers, er habe mit seinen Aktionen seine politische Überzeugung kundtun wollen, liegt neben der Sache. Mit der von ihm verursachten Verkehrsgefährdung hat das alles nichts zu tun.

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Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Die weiteren Anordnungen betreffen Modalitäten der Schließung des Tankstellenbetriebs und sind zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.

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Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.