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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2593/12·21.08.2012

Entzug der Fahrerlaubnis wegen gefälschtem MPU-Gutachten bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagte gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis nach Vorlage eines offenbar positiven MPU-Gutachtens. Streitpunkt war, ob die Behörde bei Feststellung einer Totalfälschung des Gutachtens und negativen Originalbefunds die Erlaubnis entziehen durfte. Das Gericht hielt die Ungeeignetheit für festgestellt und sah kein Ermessen zugunsten des Klägers. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Entziehung rechtmäßig festgestellt aufgrund Totalfälschung und feststehender Ungeeignetheit

Abstrakte Rechtssätze

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Bei mehrfachen Alkohol- und Drogenvorbelastungen kann die Kraftfahreignung nur durch eine positive MPU im Sinne der §§ 13 Satz 1 Nr. 2b, 14 Abs. 2 FeV nachgewiesen werden.

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Ist ein vorgelegtes MPU-Gutachten total gefälscht und das Originalgutachten ergibt Ungeeignetheit, ist die Fahrerlaubnis als rechtsgebundene Entscheidung zu entziehen; ein Ermessen zugunsten des Inhabers besteht dann nicht.

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Bei feststehender Ungeeignetheit und fehlendem ausreichenden Abstinenznachweis kommt ein milderes Mittel (z. B. Anordnung einer weiteren MPU) nicht in Betracht.

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Die bloße Behauptung, von einer Gutachtenfälschung nichts gewusst zu haben, genügt ohne konkrete Entlastungsanhalts¬punkte nicht, um die Entziehungsverfügung zu begründen zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1976 geborene Kläger war nach Aktenlage seit August 1994 im Besitz der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3. Diese wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 6. September 2000 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 16. Juni 2000 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11 Promille entzogen. Bereits zuvor war er am 28. April 2000 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,31 mg/l und am 1. Mai 2000 mit einer AAK von 0,34 mg/l aufgefallen. Weiterhin wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 25. September 2001 durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 7. Mai 2002 zu einer Geldstrafe und einer weiteren Sperrfrist von 1 Jahr verurteilt.

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In einem Wiedererteilungsverfahren unterzog sich der Kläger im Februar 2004 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Das Gutachten des RWTÜV (E. ) vom 19. Februar 2004 kam aufgrund des vom Kläger dargestellten Alkohol- und Drogenkonsums (Kokain) abschließend zu einem negativen Ergebnis. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 wurde nicht angefochten. Ein weiterer Wiedererteilungsantrag wurde durch Bescheid vom 13. Mai 2005 abgelehnt, da der Kläger eine erneut angeordnete MPU nicht vorlegte.

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In der Folgezeit wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,47 Promille) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis am 2. September 2006 durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 7. November 2006 zu einer Geldstrafe und einer weiteren Sperrfrist von 1 1/2 Jahren verurteilt.

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In einem weiteren im Mai 2008 eingeleiteten Wiedererteilungsverfahren legte der Kläger eine im Ergebnis positive MPU des "Privaten Institut für Begutachtungen, Trainings und Therapie" (IBTT) vor, die mangels Anerkennung des IBTT als Begutachtungsstelle nicht zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führte.

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Am 11. November 2010 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit der Erstellung der erforderlichen MPU wurde die °°°°-°°° GmbH in C. beauftragt. Das dem Anschein nach von dort erstellte Gutachten vom 31. Mai 2011 (Bl. 193 ff des Verwaltungsvorgangs) kam zu einem positiven Ergebnis, so dass dem Kläger am 17. Juni 2011 eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

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In der Folgezeit ergaben sich Zweifel, ob die bei der °°°°-°°° GmbH vorgelegte Haaranalyse in dem angegebenen Labor erstellt worden war. Nach Prüfung teilte die °°°°-°°° GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 mit, dass dies nicht der Fall sei. Deshalb werde das negative Gutachtenergebnis bestätigt, "da der jeweils erforderliche Abstinenzzeitraum mangels Verwertbarkeit der beigebrachten Haaranalyse nicht nachgewiesen werden kann und somit neben der ungünstigen verkehrspsychologischen Prognose auch aus verkehrsmedizinischer Sicht die Bedenken an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt werden können".

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Nach entsprechender Anhörung des Klägers entzog daraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2012 die erteilte Fahrerlaubnis. Da der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache nach Einschätzung der Beklagten glaubhaft machen konnte, dass er von der gefälschten Haaranalyse nichts gewusst habe, und er nach Absprache mit der Beklagten außerdem einen Abstinenzvertrag abschloss und vorlegte, hob die Beklagte die Entziehungsverfügung vom 22. Februar 2012 am 5. März 2012 wieder auf. Am 6. März und am 24. April 2012 unterzog sich der Kläger offenbar Drogenscreenings ohne Befund.

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Im weiteren Verlauf des März 2012 ergab sich dann durch weitere Kontakte zwischen der Beklagten, der Polizei und der °°°°-°°° GmbH, dass das vom Kläger vorgelegte, angeblich von der °°°°-°°° GmbH erstellte Gutachten vom 31. Mai 2011 eine vollständige Fälschung war, da nicht nur das Ergebnis, sondern auch weite Teile der protokollierten Aussagen des Klägers verfälscht und verkürzt worden waren, um als Grundlage eines positiven Ergebnisses zu dienen. Das von der °°°°-°°° GmbH erstellte (Original-) Gutachten vom 31. Mai 2011 (Bl. 236 ff des Verwaltungsvorgangs) ist allerdings aufgrund der dort protokollierten Angaben des Klägers negativ ausgefallen.

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Zu der Absicht angehört, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, gab der Kläger an, eine Fälschung sich nicht erklären zu können.

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Mit der hier streitigen Verfügung vom 26. April 2012, zugestellt am 3. Mai 2012, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die im Wiedererteilungsverfahren erforderliche MPU hätte die Eignungszweifel hinsichtlich der bekannten Alkohol- und Drogenproblematik klären sollen. Da inzwischen feststehe, dass das im Juni 2011 vorgelegte Gutachten gefälscht sei und das Original-Gutachten der °°°°-°°° GmbH vom 31. Mai 2011 insgesamt negativ ausfalle, seien die Bedenken nicht ausgeräumt worden, so dass die erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen werden müsse.

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Am 30. Mai 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er zusammengefasst vor, dass das von ihm der Beklagten im Juni 2011 vorgelegte Gutachten ohne seine Kenntnis verfälscht worden sei. Er habe das ihm von der °°°°-°°° GmbH zugeschickte Gutachten nicht richtig verstanden und es der IHKP in E. zur Prüfung überlassen. Das von dort zurückgegebene Gutachten habe er nicht auf Vollständigkeit überprüft, sondern gemäß Angabe der IHKP bei der Beklagten abgegeben. Er sei auch seit der Wiedererteilung unfallfrei gefahren und verkehrsrechtlich nicht aufgefallen. Als ihm im Februar 2012 wegen der falschen Haaranalyse die Fahrerlaubnis schon einmal entzogen worden sei, habe er nach Absprache mit der Beklagten einen "Abstinenzvertrag" abgeschlossen und diesen auch eingehalten. Deshalb sei die Entziehung wieder aufgehoben worden. An dieser Ermessensentscheidung müsse die Beklagte sich nunmehr festhalten lassen, da sich die Sachlage insoweit nicht geändert habe. Es sei von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 26. April 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Laut Originalgutachten sei der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet. Da zunächst nur bekannt gewesen sei, dass die Haaranalyse gefälscht war, und der Kläger habe glaubhaft machen können, dies nicht gewusst zu haben, sei die Regelung mit dem Abstinenzvertrag erfolgt. Da nunmehr feststehe, dass das Gutachten insgesamt gefälscht sei, habe von der Entziehung nicht abgesehen werden können.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 24. Juli 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Entscheidend dafür ist, dass bei den Vorbelastungen des Klägers mit 4 (!) Alkoholdelikten und eingeräumten Konsums harter Drogen (Kokain) seine wiedergewonnene Kraftfahrereignung nur durch eine positive MPU nachgewiesen werden kann, §§ 13 Satz 1 Nr. 2b und 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Eine solche liegt nicht vor, da feststeht, dass das vom Kläger im Juni 2011 der Beklagten vorgelegte Gutachten eine Totalfälschung darstellt. Im Gegenteil steht fest, dass die (Original-) MPU der °°°°-°°° GmbH vom 31. Mai 2011 negativ für den Kläger ausgefallen ist, so dass sich die Bedenken an der Eignung zur Gewissheit der Ungeeignetheit verdichtet haben. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage ist die Fahrerlaubnis als eine rechtsgebundene Entscheidung entweder bei einem Fahrerlaubnisbewerber nicht zu erteilen bzw. bei einem Fahrerlaubnisinhaber zu entziehen. Da insoweit die Behörde keine Ermessensentscheidung zu treffen hat, kann diese auch nicht "auf Null" zu Gunsten des Klägers reduziert sein. Im Übrigen hat sich nach Abschluss des Abstinenzvertrages und der darauf hin erfolgten Aufhebung der Entziehung vom 22. Februar 2012 der Sachverhalt insoweit entscheidend verändert, als dann in der Folgezeit nicht mehr nur eine gefälschte Haaranalyse, sondern eine Totalfälschung des vorgelegten Gutachtens erwiesen war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den hier streitigen Bescheid ist nach alledem rechtmäßig.

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Ohne dass es vorliegend rechtlich darauf ankommt, bleibt letztlich festzustellen, dass die Behauptung des Klägers, nichts von den Fälschungen gewusst zu haben, lebensfremd erscheint. Der Kläger, der bei der im Tatbestand dargestellten "Vorgeschichte" im Übrigen mit derartigen Gutachten nicht unerfahren war, dürfte das ihm von der °°°°-°°° GmbH übersandte Gutachten jedenfalls im Ergebnis verstanden haben. Wenn er sich dann - an wen auch immer - wendet und Tage später eine Fälschung erhält, wird eine solche doch offenbar nur auf entsprechenden Auftrag und wohl auch gegen entsprechende Bezahlung erfolgen. Dies bedarf aber vorliegend keiner Vertiefung und eine Klärung bleibt den Strafverfolgungsbehörden überlassen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit kommt statt einer Entziehung auch nicht ein milderes Mittel wie die Anordnung eines weiteren Gutachtens in Betracht. Denn eine (erneute) MPU kann derzeit jedenfalls hinsichtlich der Drogenproblematik nicht positiv ausfallen, da ein genügend langer Abstinenznachweis im Zeitpunkt der hier streitigen Entziehung nicht vorlag und wohl auch bis heute nicht vorliegt.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.