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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2530/15·28.06.2016

Klage gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis nach einem positiven Drogenvortest und polizeilichen Angaben zu Kokainkonsum. Zentrale Frage war, ob die Behörde den Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen durfte. Das Verwaltungsgericht hält die Auffassung der Behörde für überzeugend und weist die Klage ab, da der Kläger keine überzeugende Widerlegung vorgelegt hat. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums ist zulässig, wenn sich aus den vorliegenden Feststellungen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung des Gerichts ergibt.

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Ein negativer toxikologischer Blutbefund schließt einen vorherigen Drogenkonsum nicht aus, wenn gleichwohl gewichtige Anhaltspunkte wie ein positiver Drogenvortest oder aussagekräftige polizeiliche Angaben vorliegen.

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Pauschale Leugnungen durch den Betroffenen ohne substanziierte, nachvollziehbare Darlegung, wie es zu abweichenden Protokollierungen kommen konnte, genügen nicht, um Behördenfeststellungen zu erschüttern.

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Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Kostenentscheidung kann vorbehaltlich der Vollstreckungsnormen vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

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Durch Urteil des Amtsgerichts M.     - 181 Js 249/11-24/12 - vom 18. September 2012 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Zuvor war am 10. Mai 2011 seine Wohnung durchsucht worden. Dabei wurden u.a. Marihuana und Amphetamin aufgefunden.

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Am 24. September 2014 gegen 17:55 Uhr wurde der Kläger wegen eines Gurtverstoßes mit seinem Kraftfahrzeug von der Polizei angehalten. Ein durchgeführter freiwilliger Drogenvortest verlief positiv auf Kokain. Der Kläger gab laut polizeilichem Bericht vom 24. September 2014 an, am 20. September 2014 sechs “lines“ Kokain konsumiert zu haben. Zudem habe er bis Februar 2013 unregelmäßig Marihuana konsumiert. Eine Blutprobe ergab eine negativen Befund.

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Nach vorheriger Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 15. Mai 2015 die erteilte Fahrerlaubnis; zugleich forderte sie den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 125,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern.

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Der Kläger hat am 3. Juni 2015 Klage erhoben und am 3. September 2015 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 4. September 2015 abgelehnt worden (7 L 1833/15). Die hiergegen zunächst eingereichte Beschwerde (16 B 1139/15) hat der Kläger zurückgenommen.

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Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, Drogen hätten in der Blutprobe nicht nachgewiesen werden können. Die im Polizeibericht angegebenen Äußerungen seinerseits seien nicht zutreffend. Weder habe er solche Äußerungen getan, noch habe er Kokain konsumiert. Der Drogenvortest sei als Beweis nicht ausreichend. Die Beklagte hätte allenfalls ein ärztliches Gutachten fordern können.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Mai 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft E.        - 181 Js 249/11-24/12 - (Beiakten Hefte 2 und 3) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Mai 2015, mit der diese dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Kokain konsumiert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 4. September 2015 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1833/15) verwiesen. Dem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts entgegengesetzt. Seine pauschale Behauptung, noch nie Drogen konsumiert zu haben, ist angesichts der konkreten Angaben, die der Kläger nach dem polizeilichen Bericht getätigt haben soll, als Schutzbehauptung nach dem negativen Bluttest zu werten. Eine Erklärung dazu, wie es zu den angeblich falschen Protokollierungen kommen konnte, hatte der Kläger nicht. Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung hat er lediglich angegeben, keine Drogen zu konsumieren. Dies würde bedeuten, dass die Polizeibeamten die Details, der Kläger habe vier Tage zuvor sechs „lines“ Kokain und bis 2013 Marihuana konsumiert, vollständig wahrheitswidrig aufgenommen hätten. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.