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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2451/08·05.03.2009

Untersagung der Nutzung eines tschechischen Führerscheins wegen fehlendem MPU-Gutachten bestätigt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtUnionsrecht (Führerscheinrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung, die ihm die Nutzung seines in Tschechien ausgestellten Führerscheins in Deutschland untersagt. Die Behörde forderte die Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens; der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Verwaltungsgericht hält die Ungeeignetheit und die Untersagung für rechtmäßig. Ein im Führerschein eingetragener deutscher Wohnsitz rechtfertigt zudem die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz der Führerscheinrichtlinie.

Ausgang: Klage gegen die Untersagung der Nutzung des tschechischen Führerscheins als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die förmliche Untersagung der Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ist zulässig, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV).

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Die Weigerung, ein nach den Vorgaben der FeV angefordertes medizinisch‑psychologisches Gutachten vorzulegen, kann die Feststellung der Ungeeignetheit tragen.

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Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach der Richtlinie 91/439/EWG ist grundsätzlich geboten; sie kann jedoch versagt werden, wenn aus dem Führerschein oder anderweitig unbestreitbaren Informationen hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellmitgliedstaat hatte.

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Straßenverkehrsbehörden dürfen die Wirkung ausländischer Fahrerlaubnisse förmlich aberkennen, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz vorliegen und die Geeignetheit nicht klar nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG§ 46 Abs. 1 FeV§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der °° Jahre alte Kläger erwarb °°°° in I. die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er wurde in der Zeit von 1991 bis 2000 wegen zahlreicher allgemeinstrafrechtlicher Delikte, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft. Wegen der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,22 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt. Außerdem wurde er wegen einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 0,84 ‰) mit einem Bußgeld belegt. Den Wiedererteilungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 1. Juni 2001 ab. Das in diesem Zusammenhang eingeholte medizinisch- psychologische Gutachten vom 4. Mai 2001 war negativ.

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Bei einer Polizeikontrolle legte der Kläger am 30. September 2007 einen ihm am 15. Dezember 2005 erteilten tschechischen Führerschein der Klassen A und B vor. In dem Führerschein war als Wohnort D. -S. angegeben. Mit Schreiben vom 8. November 2007 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Weil der Kläger sich weigerte, untersagte der Beklagte ihm mit für sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und forderte ihn auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die Untersagung vorzulegen.

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Am 29. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen worden (7 L 521/08).

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Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, es sei ausschließlich Sache des eine Fahrerlaubnis ausstellenden Staates, die Fahrerlaubnis wieder zu entziehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. März 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 521/08) und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig; der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2008 verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Rechtsgrundlage der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.

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Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, da er trotz rechtmäßiger Aufforderung das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Berechtigt war die Aufforderung, weil er in der Vergangenheit zweimal alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b FeV).

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Die Klärung der Eignungsbedenken ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im Dezember 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Zudem geht der Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, erfüllt sind. Doch hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26 Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis 336/06) auch entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz liegen hier vor. In dem in Tschechien ausgestellten Führerschein des Klägers ist sein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.

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Vgl. auch Bundesveraltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 -3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, Juris.

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In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch dargelegt, dass und warum die Straßenverkehrsbehörden in Fällen der vorliegenden Art die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis förmlich aberkennen dürfen. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.