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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2427/10·15.03.2011

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach nicht nachgewiesenem Aufbauseminar abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem er trotz Anordnung eines Aufbauseminars keine Teilnahmebescheinigung vorlegte. Er berief sich auf Privatinsolvenz und drohenden Arbeitsplatzverlust. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entziehungsverfügung, weil das Nichtvorlegen der Bescheinigung die Behörde zur Entziehung berechtigte und finanzielle bzw. berufliche Probleme rechtlich unerheblich sind. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ordnet die Verwaltungsbehörde nach § 4 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, berechtigt das Unterlassen der Teilnahme oder das Nichtvorlegen einer Teilnahmebescheinigung die Behörde gemäß § 4 Abs. 7 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Finanzielle Schwierigkeiten oder berufliche Nachteile begründen für sich genommen keinen rechtlich erheblichen Grund, von der Durchführung einer nach § 4 StVG angeordneten Maßnahme abzusehen oder die Rechtsmäßigkeit einer darauf gestützten Entziehungsverfügung in Frage zu stellen.

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Das Verwaltungsgericht kann über eine Klage auch in der Abwesenheit des Klägers entscheiden, wenn dieser ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Entscheidung bei Ausbleiben hingewiesen worden ist.

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Ist eine Entziehungsverfügung materiell und formell gerechtfertigt, verletzt sie den Betroffenen nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO und die Klage ist abzuweisen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG§ 4 Abs. 7 StVG§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Mit Schreiben der Beklagten vom 1. Dezember 2008 wurde der Kläger wegen 7 Eintragungen im Verkehrszentralregister, die zusammen 15 Punkte ergaben, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verwarnt; dabei wurde seine Punktezahl gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte reduziert.

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Da der Kläger wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit am 19. August 2009 (Abstandsverstoß auf der Autobahn) zusätzlich 3 Punkte erhielt, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2010 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb von 2 Monaten an.

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Da der Kläger keine Anmeldebestätigung vorlegte, wies die Beklagte ihn mit Schreiben vom 8. April 2010 auf die Folgen hin und hörte ihn zu einer möglichen Entziehung an. Es erfolgte aber keine Reaktion des Klägers, auch eine Teilnahmebescheinigung wurde nicht vorgelegt. Deshalb entzog die Beklagte dem Kläger mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2010 gemäß § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis.

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Darauf hin hat der Kläger am 11. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, er sei in Privatinsolvenz und habe kein Geld für ein Seminar. Wenn er den Führerschein verliere, werde er arbeitslos.

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Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen; er beantragt schriftlich,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 6. Mai 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 31. Januar 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 6. Mai 2010 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Ordnungsverfügung Bezug genommen, so dass von einer weiteren Darlegung der Sach- und Rechtslage abgesehen werden kann. Entscheidend ist, dass der Kläger eine Teilnahmebescheinigung hinsichtlich des zu Recht angeordneten Aufbauseminars nicht vorgelegt hat. Die vom Kläger vorgetragenen finanziellen und beruflichen Probleme sind dabei rechtlich nicht erheblich. Im Übrigen hätte der Kläger mit ordnungsgemäßer Fahrweise (weitere) Punkte und damit weitere kostenpflichtige Maßnahmen verhindern können.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.