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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2411/10·28.10.2010

Anfechtungsklage wegen Gewerbeabmeldung mangels Vollmacht der Vertreterin abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Abmeldung seiner Gewerbe durch die Behörde; die Klage wurde von einer Steuerberatungsgesellschaft ohne beigebrachte schriftliche Vollmacht erhoben. Das Gericht stellte fest, dass die Vertreterin trotz Fristsetzung keine Vollmacht vorlegte. Die Klage ist deshalb unzulässig abzuweisen; die Kosten trägt die vollmachtlose Vertreterin. Eine Entscheidung bei Abwesenheit war zulässig, da ordnungsgemäß geladen wurde.

Ausgang: Klage gegen die Gewerbeabmeldung wegen fehlender schriftlicher Vollmacht der Vertreterin als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei nichtrechtsanwaltlicher Vertretung ist gemäß § 67 Abs. 6 VwGO die schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen; wird diese trotz Fristsetzung nicht vorgelegt, sind Prozesshandlungen wie die Klageerhebung unwirksam bzw. die Klage unzulässig.

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Das Fehlen der Vollmacht ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen; kann die erforderliche Bevollmächtigung nicht nachgewiesen werden, ist die Klage abzuweisen.

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Eine mündliche Entscheidung in Abwesenheit der Partei ist zulässig, wenn diese ordnungsgemäß geladen und auf die Entscheidungsmöglichkeit bei Nichterscheinen hingewiesen wurde.

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Kosten des Verfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 173 VwGO, 89 ZPO der vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen, die ohne wirksame Vollmacht prozessual auftritt.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO§ 67 VwGO§ 42 VwGO§ 67 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 ZPO§ 154 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die WEFA Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH als vollmachtlose Vertreterin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vertreterin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Am 1. Juni 2004 meldete der Kläger nach Aktenlage das Gewerbe "Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet H. " unter der Anschrift C. Str. 1 an. Am 3. Juni 2004 wurden von ihm zusätzlich die Gewerbe "Betrieb einer Spielhalle, Aufstellen von Gewinn- und Unterhaltungsautomaten im Stadtgebiet H. " und "Betrieb eines Internetcafes" angemeldet.

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Im Oktober 2009 stellte der Beklagte fest, dass das Geschäftslokal seit September 2008 von einer anderen GmbH als Spielhalle genutzt und auf diese gewerberechtlich angemeldet worden war. Auf die daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Gewerbe abzumelden, meldete sich die X. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (X. ) mit der Bitte um Zusendung von Vordrucken zur Gewerbeummeldung, da der Kläger sein Gewerbe weiterhin ausübe, und zwar unter seiner N. Anschrift. Versuche des Beklagten, die Angelegenheit telefonisch zu klären, blieben letztlich erfolglos, weil die von der X. zugesagten Gewerbeabmeldungen trotz mehrfacher (telefonischer) Erinnerungen nicht eingingen.

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Daraufhin bat der Beklagte mit an die X. gerichtetem Schreiben vom 8. März 2010 letztmalig um die Abmeldungen bis zum 31. März 2010 und kündigte ggfs. eine Abmeldung von Amts wegen an.

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Nach Fristablauf erfolgte dann mit Datum vom 7. Mai 2010 dem Kläger persönlich gegenüber die Abmeldung der drei angemeldeten Gewerbe von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung (GewO).

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Mit Fax vom 10. Juni 2010 hat die X. die vorliegende Klage erhoben und angekündigt, eine Begründung und die Prozessvollmacht nachzureichen.

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Mit der Eingangsbestätigung des Gerichts vom 10. Juni 2010 ist die X. darauf hingewiesen worden, dass Zweifel bestehen, ob sie gemäß § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Prozessbevollmächtigte auftreten dürfe. Auf die Bitte um Stellungnahme erfolgte trotz Erinnerung (schriftlich wie telefonisch) keine Reaktion.

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Deshalb erging mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2010, per Fax übersandt am 2. September, die Aufforderung, eine Vollmacht des Kläger oder dessen Klagegenehmigung binnen 2 Wochen vorzulegen. Auch wurde darauf hin gewiesen, dass ohne Vollmacht bzw. Klagegenehmigung eine Abweisung der Klage auf Kosten der X. in Betracht kommen würde. Eine Antwort erfolgte nicht, auch die angekündigte Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.

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Weder der Kläger persönlich noch ein Vertreter der X. sind zur mündlichen Verhandlung erschienen. In Auslegung der Klageschrift vom 10. Juni 2010 beantragt deshalb die vollmachtlose Vertreterin des Klägers schriftsätzlich sinngemäß,

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die Gewerbeabmeldung des Beklagten vom 7. Mai 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1).

Entscheidungsgründe

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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters der X. in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.

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Die Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unzulässig.

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Gemäß § 67 Abs. 6 VwGO ist eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen und dafür ggfs. eine Frist zu setzen (Satz 1). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt. Prozesshandlungen wie eine Klageerhebung sind ohne Vollmacht unwirksam.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,16. Auflage, § 67 Rdnr. 44 ff (52)

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Da die X. als Vertreterin des Klägers die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht vorgelegt und auch sonst die Bevollmächtigung zur Klageerhebung nicht belegt hat, ist die Klage unbeschadet der Frage, ob die X. als Prozessbevollmächtigte auftreten durfte, als unzulässig abzuweisen.

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Die Kosten trägt die X. gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 173 Satz 1 VwGO, 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 52 und § 154, Rdnr. 3

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Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.