Wiedergestattung des Gewerbes abgewiesen: gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Wiedergestattung seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit nach §35 Abs.6 GewO; die Behörde lehnte ab wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund früherer Insolvenzen, Straftaten und Verstößen gegen eine Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für unbegründet, da kein Anhaltspunkt für künftiges zuverlässiges Gewerbeverhalten besteht. Eine nachträgliche Anhörung heilte den Verfahrensmangel. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Klage auf Wiedergestattung des Gewerbes aufgrund weiter bestehender gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedergestattung der selbständigen Ausübung eines Gewerbes nach §35 Abs.6 GewO kann versagt werden, wenn der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig ist.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus wiederholten Insolvenzen, strafbaren und ordnungswidrigen Handlungen sowie dem Verstoß gegen eine bestehende Gewerbeuntersagung ergeben.
Das Fehlen gegenwärtiger Steuerschulden oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kann die Annahme gewerberechtlicher Zuverlässigkeit nicht begründen, wenn das bisherige Verhalten gewichtige Bedenken an der künftigen ordnungsgemäßen Führung begründet.
Eine unterbliebene Anhörung vor Erlass eines verwaltungsrechtlichen Bescheids kann durch eine rechtzeitig nachgeholte Anhörung geheilt werden (§45 VwVfG NRW), sofern die Nachholung vor Abschluss der Instanz erfolgt.
Das Gericht kann die im Bescheid dargelegten Gründe gemäß §117 Abs.5 VwGO für seine Entscheidung übernehmen, wenn diese substanziiert die Unzuverlässigkeit darlegen.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger möchte erreichen, dass ihm die selbständige Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet wird. Zurzeit ist er freiberuflich tätig.
In den vergangenen Jahren war er zunächst Geschäftsführer einer Firma, die zum 31. Dezember 1996 überschuldet und zahlungsunfähig war. Gleichwohl unterließ er es, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Daher wurde er durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 15. Februar 2001 - 7 Ls 300 Js 366/00 - wegen gemeinschaftlichen Unterlassens der Antragsstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Bankrott in zwei Fällen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Schon kurz zuvor war er im Zusammenhang mit der Führung des Gewerbebetriebes wegen Nichtausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes S. vom 4. September 2000 mit einer Geldbuße von 1.000 DM belegt worden.
Zum 1. Januar 2003 meldete er in C. das Gewerbe Planung und Vertrieb von energie- und gebäudetechnischen Anlagen" an. Am 3. Februar 2003 gab er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Zum 1. September 2003 meldete er außerdem als Geschäftsführer der Enerplan- Vertriebsgesellschaft für energie- und gebäudetechnische Anlagen mbH, die am 18. Juli 2003 gegründet worden war, das Gewerbe An- und Verkauf von energie- und gebäudetechnischen Anlagen, Energie-Contracting" an.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 regte das Finanzamt C. beim Beklagten an, gegen den Kläger eine Gewerbeuntersagungsverfügung zu erlassen, weil er Steuerrückstände von ca. 7.000 Euro hatte, Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren und er seinen Erklärungspflichten nicht ordentlich nachgekommen war. Daraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2004 dem Kläger die weitere selbständige Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes und aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung wies der Beklagte im Wesentlichen auf die inzwischen auf fast 10.000 Euro angestiegenen Steuerrückstände und die Eintragungen im Bundes- und Gewerbezentralregister hin.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 zurück. Dagegen hat der Kläger keine Klage erhoben, sodass die Gewerbeuntersagungsverfügung bestandskräftig geworden ist.
Gleichwohl war der Kläger für die Firma Enerplan GmbH weiter leitend tätig. Am 29. November 2006 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen diese Firma mangels Masse abgelehnt. Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 31. Mai 2007 - 30 Ds 302 Js 349/06 - wurde der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte als Geschäftsführer der Firma Enerplan GmbH die Arbeitnehmerbeiträge zur Gesamtsozialversicherung für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 in Höhe von insgesamt fast 4.000 Euro nicht abgeführt, obwohl die Gesellschaft dazu finanziell in der Lage gewesen war. Wegen des Verstoßes gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung verurteilte ihn das Amtsgericht C. am 5. März 2008 - 29 OWi-49 Js 2501/07-624/07 - zu einer Geldbuße von 1.000 Euro.
Am 8. Januar 2008 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung. Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger keine Steuerschulden mehr hatte und dass auch im Schuldnerverzeichnis keine Eintragung mehr bestand. Mit Ordnungsverfügung vom 31. März 2008 lehnte er den Antrag ab, weil er den Kläger weiterhin für gewerberechtlich unzuverlässig hielt und verwies zur Begründung auf die im Bundes- und Gewerbezentralregister eingetragenen Sanktionen wegen der oben beschriebenen gewerberechtlich relevanten Verfehlungen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2008 Klage erhoben. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze vom 31. März 2008 (Blatt 13 f. der Gerichtsakte) und vom 8. Juni 2008 (Blatt 29 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte die im Verwaltungsverfahren unterlassene Anhörung des Klägers nachgeholt.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die selbständige gewerbliche Tätigkeit wieder zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass der Kläger immer noch gewerberechtlich unzuverlässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die selbständige gewerbliche Tätigkeit wiedergestattet wird, weil er auch derzeit noch gewerberechtlich unzuverlässig ist. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Unbeachtlich ist, dass der Beklagte den Kläger vor Erlass der Ablehnungsentscheidung nicht angehört hat; denn er hat die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen rechtzeitig vor Abschluss der Instanz nachgeholt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts dafür spricht, dass sich der Kläger künftig gewerberechtlich ordnungsgemäß verhalten wird. Er hat in der Vergangenheit mehrere Firmen in die Insolvenz geführt und im Zusammenhang damit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen. Er hat dann gegen die im Jahr 2005 ausgesprochene Gewerbeuntersagungsverfügung verstoßen, obwohl diese Verfügung bestandskräftig war. Dass und warum ein solches Verhalten gewerberechtlich nicht toleriert werden kann, ist dem Kläger nicht bewusst. Das wurde nicht zuletzt in der Erörterung während der mündlichen Verhandlung deutlich. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sich sein Verhalten in Zukunft ändern wird. Der Umstand, dass zurzeit keine Steuerrückstände und keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen, sind vor diesem Hintergrund gewerberechtlich unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung