Klage auf BAföG‑Bewilligung wegen verspätetem Leistungsnachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt BAföG für Mai–Sept 2012; der Beklagte lehnte ab, weil der nach §48 Abs.1 BAföG erforderliche Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Das VG stellt fest, dass die Prüfungsleistungen des 4. Fachsemesters erst am 2. Juli 2012 (im 5. Fachsemester) erbracht wurden und die Verwaltungsvorschrift über studienorganisatorische Gründe nicht anwendbar ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Bewilligung von BAföG für Mai–Sept 2012 abgewiesen; Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach §48 Abs.1 BAföG ist eine rechtzeitig vorgelegte Bescheinigung der Ausbildungsstätte erforderlich, aus der sich die Eignung der Auszubildenden ergibt.
Die Ausnahme der Verwaltungsanweisung zu §48 Abs.1 BAföG zugunsten des Leistungsstandes des vorangegangenen Semesters gilt nur, wenn Leistungen zwar erbracht, aber aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht bewertet waren (z. B. nicht angebotene Prüfungstermine) und nicht, wenn Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erbracht wurden.
Wird der Leistungsnachweis erst nach Ablauf des maßgeblichen Semesters vorgelegt, kann die Wiederaufnahme der Förderung erst mit dem darauf folgenden Bewilligungszeitraum erfolgen.
Die Darlegungs‑ und Nachweislast für die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung und das Vorliegen studienorganisatorischer Bewertungserschwernisse trifft die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger nahm zum Sommersemester 2010 das Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum auf. Er beantragte hierfür erstmals im April 2010 und danach fortlaufend Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑ beim Beklagten.
Im Bewilligungszeitraum 5/2012 bis 3/2013 gewährte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 Ausbildungsförderung für die Monate 11/2012 bis 3/2013 und ‑ auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin ‑ mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2013 Ausbildungsförderung ergänzend für den Monat 10/2012, wobei der Bewilligungszeitraum wegen eines Auslandsstudiums auf 10/2012 bis 12/2012 verkürzt wurde. Für die Monate 5/2012 bis 9/2012 lehnte der Beklagte die Förderung ab, da der Kläger keinen ordnungsgemäßen Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG erbracht habe.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den er darauf stützte, dass er die für den Leistungsnachweis erforderliche Klausur des 4. Fachsemesters bereits am 2. Juli geschrieben und auf die Korrektur der Klausuren keinen Einfluss habe, im Übrigen habe er geringe Leistungsdefizite sehr erfolgreich aufgeholt, wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2013 zurück. Der Kläger habe erst am 29. November 2012 den Leistungsnachweis für das 5. Fachsemester vorgelegt, so dass die Wiederaufnahme der Förderung erst zu Beginn des 6. Fachsemesters habe erfolgen können.
Am 6. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung an: Er habe die Leistungen des 4. Fachsemesters bereits vor dem 31. Juli 2012 erbracht. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Klausuren, nicht auf deren Korrektur abzustellen. Im Übrigen sähen die Verwaltungsvorschriften zu § 48 BAföG vor, dass auf studienorganisatorische Gründe, auf die der Auszubildende keinen Einfluss habe, Rücksicht zu nehmen sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Fassung vom 30. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderungsleistungen auch für die Monate 5/2012 bis 9/2012 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. Januar 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 sind, soweit sie hier angefochten sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Zeitraum 5/2012 bis 9/2012, weil er die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der sich seine Eignung ergibt, nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 30. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2013, die sie sich zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 11. September 2012 und seinem eigenen Vortrag zufolge die Leistungen des 4. Fachsemesters verspätet, nämlich erst im 5. Fachsemester erbracht hatte. Die Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. 1 BAföG, auf die der Kläger sich für die Leistungen des 4. Fachsemesters beruft, liegen in seinem Fall nicht vor. Danach ist auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem fünften Monat des Semesters auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, wenn die auszubildende Person mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte belegt, dass sie trotz ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen (Prüfungstermine wurden noch nicht angeboten, Terminprobleme bei Lehrkräften etc.) noch nicht bewertet worden sind. Die Leistungen des 4. Fachsemesters sind nicht aus studienorganisatorischen Gründen zum Abschluss des 4. Fachsemesters noch nicht bewertet gewesen, sondern der Kläger hat einen Teil dieser Leistungen erst am 2. Juli 2012, also im 5. Fachsemester, erbracht.
Die Wiederaufnahme der Förderung konnte zusammenfassend erst zum Beginn des 6. Fachsemesters erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO, die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.