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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2288/13·10.06.2014

Fahrerlaubnisentziehung wegen nachgewiesenem Kokainkonsum - Klage abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Kokaingebrauch. Zentrale Frage ist, ob der Befund einen ausreichend gesicherten Nachweis für ungeeignetes Fahrverhalten darstellt. Das Verwaltungsgericht hält die Entziehung für rechtmäßig, da das toxikologische Gutachten jüngeren Kokainmissbrauch belegt und der Kläger keine substantiierten Gegenvorträge vorbrachte. Die Klage wird abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Kokainkonsum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene aufgrund nachgewiesenen Konsums harter Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.

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Der toxikologische Nachweis von Kokain bzw. seines Metaboliten Benzoylecgonin in einer Blutprobe begründet den Schluss auf einen kürzlich erfolgten Kokainabusus und kann als Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung dienen.

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Erhebt der Betroffene keine substantiierten Einwendungen gegen die Tatsachengrundlage und erscheint er nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht auf Grundlage der vorhandenen Gutachten und Akten entscheiden.

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Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 14§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. Der 1975 geborenen Kläger erwarb im Januar 1994 die Fahrerlaubnis der Klasse B, im Februar 2008 zusätzlich diejenige der Klasse C. Am 17. Januar 2013 gegen 15.15 Uhr wurde er in E.        -Mitte polizeilich kontrolliert. Die ihm am Tattag entnommene Blutprobe enthielt in geringem Umfang Cocain sowie 49 ng/ml Benzoylecgonin (Gutachten des Labors L.     vom 30. Januar 2013). Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Befund beweisend für einen kürzlich erfolgten cocain-Abusus.

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Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 21. April 2013 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

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Am 3. März 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 528/13 -, den er im wesentlichen auf die Einmaligkeit des Drogenkonsums und ein einmaliges, negatives Drogenscreening vom 2. Mai 2013 sowie auf einen Anhörungsmangel gestützt hatte. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 24. Juli 2014 - 16 B 718/13 -). Zur Begründung seiner Klage wiederholt er seinen Vortrag aus dem Eilverfahren.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. April  2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung und das rechtsmedizinische Gutachten.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 22. August 2013 auf die Einzelrichterin übertragen worden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 21. April 2013 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren - 7 L 528/13 - , bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 - verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegen gesetzt. Zur mündlichen Verhandlung ist er trotz Ladung nicht erschienen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.