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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2199/09·06.06.2010

Anfechtung des Widerrufs einer Zuwendung wegen nicht erreichter Teilnehmerzahlen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZuwendungsrecht (Fördermittelrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die teilweise Kürzung einer bewilligten Förderzuwendung, weil die geplante Teilnehmerzahl nicht erreicht worden sei. Streitpunkt ist, ob die 2007 eingeführte Kürzungsregel den grundsätzlichen Personalschlüssel verändert oder lediglich Abrechnungserleichterungen regelt. Das Gericht stellt das Verfahren insoweit ein, wie die Parteien es für erledigt erklärt haben, und weist die Klage im Übrigen ab, da die Kürzung rechtmäßig angewandt wurde und keine substantiierten Einwendungen gegen das Zahlenwerk vorgetragen sind.

Ausgang: Die Klage hinsichtlich der verbleibenden Rückforderung (13.497,42 EUR) wird abgewiesen; das Verfahren ist insoweit eingestellt, wie die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträglich in Durchführungsregelungen aufgenommene Kürzungsregel ändert den grundsätzlichen Personalschlüssel nur dann, wenn sich dies eindeutig aus ihrem Wortlaut oder der verwaltungsinternen Praxis ergibt; folgt die Regelung sprachlich dem Personalschlüssel, bleibt der grundsätzliche Schlüssel unberührt.

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Bei der Prüfung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheids wegen Nichterreichens von Teilnehmerzahlen ist maßgeblich, ob die im Zuwendungsbescheid und seinen Nebenbestimmungen normierten Abrechnungs- und Kürzungsregelungen zutreffend angewandt wurden.

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Fehlen konkrete und substantiierte Einwendungen gegen das konkrete Zahlenwerk der Kürzungsberechnung, ist die Anfechtungsklage gegen die Kürzung unbegründet.

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Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Parteien erledigt erklärt worden, ist das Verfahren insoweit einzustellen (analog § 92 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 49 Abs. 3 VwVfG NRW§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Schuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Im Mai 2006 beantragte die Klägerin für ein Projekt "Nachhaltige ökologische und bürgerorientierte Neugestaltung von innerstädtischen Bereichen in E. ", das für 40 Teilnehmer ausgelegt war und für das Gesamtkosten von knapp 600.000 EUR veranschlagt waren, eine Zuwendung von 243.321,38 EUR. Diese wurde ihr vom damals zuständigen Versorgungsamt C. mit Zuwendungsbescheid vom 28. August 2006 und Bescheid vom 23. Oktober 2006, mit dem der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum abgeändert wurde, antragsgemäß bewilligt. Da sich aus dem abschließenden Verwendungsnachweis der Klägerin vom 12. September 2008 eine erhebliche Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten ergab, setzte die nach der Auflösung der Versorgungsämter nunmehr zuständig gewordene Beklagte mit Widerrufsbescheid vom 17. September 2008 die Zuwendungssumme auf 175.037,90 EUR neu fest und forderte den tatsächlich schon überzahlten Betrag von gut 52.000 EUR zurück; dem kam die Klägerin noch im September 2008 nach.

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Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises stellte die Beklagte fest, dass die Teilnehmerzahl von 40 weder bei Beginn noch im Verlauf der Maßnahme erreicht worden war. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 wurde die Klägerin deshalb hinsichtlich der Reduzierung der Zuwendung auf nur noch ca. 135.000 EUR angehört. Dazu teilte diese mit Schreiben vom 13. Februar 2009 zusammengefasst mit, dass die Maßnahme korrekt durchgeführt und abgerechnet worden sei. Sie habe sich an die Richtlinien gehalten, die u.a. vorsähen, dass eine Reduzierung bei der Abrechnung erst erfolge, wenn pro jeweiligem Stellenansatz eine Grenze von 15 Teilnehmern (Job Coach) bzw. 10 Teilnehmern (Verwaltung) unterschritten werde. Dass diese Regelung nicht gelten solle, wenn die geplante Teilnehmerzahl nicht erreicht worden sei, sei ihr nicht bekannt gewesen und ergäbe sich auch nicht aus den Richtlinien.

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Mit Widerrufsbescheid vom 20. April 2009 widerrief die Beklagte teilweise die bewilligte Zuwendung gemäß § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und setzte die Zuwendungssumme auf 154.145,44 EUR neu fest. Die zu viel ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 20.892,46 EUR sei gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten. Die Kürzung sei erforderlich geworden, weil die notwendige Teilnehmerzahl von 40 im Verlauf der Maßnahme nicht erreicht worden sei. Die wegen der Teilnehmerfluktuation inzwischen zugelassene anteilige Rückzahlungsregelung berühre nicht den grundsätzlichen Teilnehmerschlüssel. Bei einer maximalen Teilnehmerzahl von 37,07 greife die Kürzungsregelung hinsichtlich der Job Coach-Beträge erst bei 18,54 Teilnehmern und hinsichtlich der Verwaltungs-Beträge bei 23,23 Teilnehmern. Daraus ergebe sich die erfolgte Kürzung.öhe von 20.892,46 € sei gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NRW Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerrufsbescheides Blatt 290 ff. der Beiakte Heft 3 (BA 3) Bezug genommen.

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Daraufhin hat die Klägerin am 19. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben.

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Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit "Rücknahmebescheid" vom 22. März 2010 der Klage teilweise entsprochen und die Zuwendungssumme auf 161.540,48 EUR festgesetzt, da bei der Kürzung der Verwaltungsbeträge ein falscher Teilnehmerschlüssel angewandt worden sei. Über die Erstattung der danach zu viel ausgezahlten Zuwendung in Höhe von (nur noch) 13.497,42 EUR ergehe nach Abschluss dieses Klageverfahrens ein weiterer Bescheid. Insoweit haben beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt die Klägerin zusammengefasst vor, dass eine Kürzung der Mittel hinsichtlich der Job Coach- und der Verwaltungs-Ansätze nach den Richtlinien und der von ihr vor der Bewilligung eingeholten Informationen jeweils erst erfolgten dürfe, wenn weniger als die Hälfte der geplanten Teilnehmer in der Maßnahme verblieben seien. Dass eine Kürzung auch erfolge, wenn die geplante Teilnehmerzahl nicht erreicht worden sei, widerspreche dem. Im Übrigen seien ihr Teilnehmer in der geplanten Anzahl nicht zugewiesen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 20. April 2009, soweit er nicht bereits durch den Rücknahmebescheid vom 22. März 2010 abgeändert worden ist, in Höhe der noch streitigen 13.497,42 EUR aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich im Grundsatz zur Begründung auf den streitigen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die nunmehr vorhandene Kürzungsklausel in den bei Bewilligung der Maßnahme im August 2006 geltenden Richtlinien noch nicht vorhanden gewesen sei und im Bewilligungsbescheid selbst noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Sie sei erst 2007 eingeführt worden, werde aber entsprechend ihrer Praxis zu Gunsten der Klägerin auch bei der Abrechnung dieses Projektes angewandt. Die Abrechnungsklausel verändere aber den grundsätzlichen Personalschlüssel nicht. Dies ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin benannten Informationen.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. März 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1 - 3).

Entscheidungsgründe

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO - einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) nicht begründet, da der angefochtene Widerrufsbescheid vom 20. April 2009, soweit er durch den "Rücknahmebescheid" vom 22. März 2010 nicht abgeändert worden ist, rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Insoweit folgt das Gericht zunächst und im Grundsatz der Begründung des Widerrufsbescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entscheidend dafür ist, dass mit der Einführung der Kürzungsregelung, die auf Grund der bekannten Personal-Fluktuation dieser Projekte, die für die Projektträger wie die Klägerin erhebliche organisatorische und finanzielle Risiken mit sich bringt, im Jahre 2007 in die Durchführungsregelungen aufgenommen worden ist, der grundsätzliche Personalschlüssel für die Job Coach- und die Verwaltungs-Ansätze nicht verändert worden ist. Dies ergibt sich für die Durchführungsregelungen schon aus ihrem Wortlaut, da zunächst der Personalschlüssel genannt ist und erst danach die Kürzungsregelung folgt. So ist nach dem Vortrag der Beklagten diese Regelung auch gewollt gewesen und von ihr verstanden und angewandt worden. Soweit aber die bei Anwendung des Personalschlüssel erforderlichen und im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Teilnahmerzahlen von Anfang an bzw. überhaupt nie erreicht worden sind, verbleibt es bei der grundsätzlichen Kürzungsregelung, wie sie auch vorliegend in Ziffer 7.6 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 28. August 2006 - bestandskräftig (!) - Eingang gefunden hat. Auch dem Gericht ist keine andere Praxis der Beklagten bekannt, eine solche ist auch von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Im Übrigen besagt auch die von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung vorgelegte "000-email" vom 22. Mai 2006 in der Sache nichts anderes als die dann auch in die Durchführungsregelungen aufgenommene Abrechnungserleichterung. Ein anderes Verständnis wäre auch sachlich kaum vertretbar, da es in der Tat auf eine Aufgabe der grundsätzlichen Personalschlüssel hinaus liefe.

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Da Einwände gegen das konkrete Zahlenwerk der Kürzungsbeträge weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die noch anhängige Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, das sie die Rückforderungssumme reduziert und damit dem Klagebegehren teilweise abgeholfen hat. Die Verteilung der Kosten entspricht (gerundet) den jeweiligen Streitwertanteilen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.