Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlenden verkehrsmedizinischen Gutachtens – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, bei der eine Borderline-Störung und wiederholte alkohlbezogene Vorfälle festgestellt wurden, wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen weist die Klage ab, weil die Klägerin trotz berechtigter Aufforderung kein verkehrsmedizinisches Gutachten vorgelegt hat. Vorgelegene Bescheinigungen genügten nicht wegen fehlender Zusatzqualifikation und fehlender Auswertung der Verwaltungsvorgänge.
Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; fehlendes verkehrsmedizinisches Gutachten rechtfertigt Schluss auf Nichteignung
Abstrakte Rechtssätze
Kommt eine Behörde ihrer berechtigten Aufforderung nach Vorlage eines verkehrsmedizinischen Fachgutachtens (§ 11 Abs. 2 FeV, § 13 FeV) nicht nach, darf sie aus dem Unterlassen auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Ärztliche Bescheinigungen ohne verkehrsmedizinische Zusatzqualifikation sind für die Beurteilung der Fahreignung regelmäßig unbeachtlich, wenn sie den Verwaltungsvorgang nicht auswerten und kein Gesamtbild ergeben.
Wiederholt festgestellte hohe Blutalkoholwerte und Zwangsunterbringungen können erhebliche Bedenken gegen die gesundheitliche und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.
Die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnisentziehung bedarf keiner nachträglichen Erstellung eines Gutachtens, wenn bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein geeignetes verkehrsmedizinisches Gutachten vorgelegt wurde und die Behörde auf Grundlage der vorhandenen Tatsachen eine Nichteignung schlüssig darlegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Am 15. November 2005 informierte der Lebensgefährte der Klägerin die Polizei, dass diese häufig alkoholisiert Auto fahre und dass sie vor ca. drei Wochen in die Psychiatrie in X. zwangseingewiesen worden sei. Ein freiwilliger Alcotest der Klägerin an diesem Tag ergab einen Wert von 0,98 mg/L. Am 21. November 2005 benachrichtigte der Lebensgefährte der Klägerin erneut die Polizei, die wegen des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt ermittelte. Die um 06:15 Uhr entnommene Blutprobe der Klägerin wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 auf. Am 28. November 2005 teilte der Lebensgefährte die erneute Zwangseinweisung der Klägerin in die Psychiatrische Klinik in X. mit.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2006 forderte der Beklagte die Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 und 13 Nr. 1 i. V. m. den §§ 11 ff., 20 und 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf, bis zum 18. April 2006 das Gutachten eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Verkehrsmedizin beizubringen. Hierzu wurde ihr zunächst aufgegeben, innerhalb von 10 Tagen eine Einverständniserklärung unterschrieben zurückzusenden, damit dem benannten Gutachter die Verwaltungsvorgänge zugeleitet werden könnten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die gesundheitliche und charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil bei ihr eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 ; festgestellt worden sei. Nach Erkenntnissen der Alkoholismusforschung könne nämlich ein Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke bis zu einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,3 zu sich nehmen; bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 und mehr erreichten, sei bereits von einer dauerhaften Alkoholproblematik auszugehen. Zudem leide sie nach eigenen Angaben am Borderline-Syndrom. Hierbei handele es sich um eine Persönlichkeitsstörung, bei der Symptome einer Neurose und einer Psychose wechselnd aufträten. Des weiteren sei sie im November 2005 in das °°°°Krankenhaus zwangseingewiesen worden. Zur Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit die Klägerin noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, sei die Durchführung der Untersuchung notwendig. Wenn die Klägerin sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgemäß vorlege, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Am 01.02.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie sich in einer Klinik in I. zur qualifizierten Behandlung von Entzugssymptomen befinde. Die angeforderte Einverständniserklärung gab sie nicht ab. Daraufhin hörte der Beklagte sie mit Schreiben vom 10. Februar 2006 zu der beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an und entzog der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins binnen drei Tagen drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR an.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. U. (ltd. Arzt der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 7. Juni 2006 und einen Entlassungsbericht des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie I1. vom 13. Februar 2006 vor. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin trotz des Borderline-Syndroms zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei und dass es keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit gebe. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 (zugestellt am 21. Juni 2006) zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die nachgereichten Bescheinigungen keine andere Bewertung rechtfertigten. Die begutachtenden Ärzte verfügten nicht über die Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin" und hätten auch nicht den Verwaltungsvorgang auswerten und sich kein Gesamtbild des Sachverhaltes machen können.
Am 20. Juli hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Februar 2006 in Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 13. Juni 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass sich aus dem nachgereichten Entlassungsbericht ergebe, dass die Klägerin vor einer Psychotherapie eine Alkoholabstinenz erreichen müsse. Selbst wenn die Klägerin der Gutachtenaufforderung nachgekommen wäre, hätte dies nach seiner Einschätzung mit Sicherheit ein negatives Ergebnis gehabt.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 23. Februar 2007 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann trotz Nichterscheinens der Beteiligten entschieden werden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat ihr Nichterscheinen auch nicht entschuldigt, sondern es lediglich vorab angekündigt mit dem Hinweis, sie habe ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 22. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 13. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) verwiesen. Trotz berechtigter Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 13 Nr. 1 FeV hat die Klägerin ein solches Gutachten bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides) nicht vorgelegt. Der Beklagte durfte zu Recht auf die Nichteignung der Klägerin schließen. Im übrigen ist ein solches Gutachten auch nachträglich nicht erstellt worden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie vom 13. Februar 2006 auch inhaltlich keinesfalls die Eignung der Klägerin zur Führung von Kraftfahrzeugen belegt, sondern vielmehr weitere Tatsachen anführt, die gegen die Kraftfahreignung sprechen. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, fehlt es - wie bei der Kurzbescheinigung des Dr. U. - an der erforderlichen verkehrsmedizinischen Qualifikation der Gutachter und an der Auswertung der Verwaltungsvorgänge. Darüber hinaus dokumentiert der Entlassungsbericht, dass die Klägerin am 21. Dezember 2005 erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 alkoholisiert war und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens wird die Klägerin auch ein medizinisch- psychologisches Gutachten gem. § 13 Nr. 2 c FeV beizubringen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.