VG Gelsenkirchen: Pauschalförderung nach Krankenhausfusion ab 03.12.1999 (KHG NRW)
KI-Zusammenfassung
Gestritten wurde über die Höhe pauschaler Fördermittel nach § 25 KHG NRW für zwei fusionierte Krankenhäuser (1998–2002). Das Gericht verneinte eine „wesentliche strukturelle Änderung“ zum 23.12.1998 und lehnte deshalb eine rückwirkende Neuberechnung nach § 25 Abs. 8 S. 3 KHG NRW ab; die Leistungspauschale nach § 25 Abs. 8 S. 1, 2 i.V.m. Abs. 9 war weiter zu gewähren. Ab Aufnahme der Fusion in den Krankenhausplan (03.12.1999) bejahte es die Voraussetzungen des § 25 Abs. 10 S. 1, 2 KHG NRW und verpflichtete zur Bewilligung der höheren Anforderungsstufe (2. Stufe) für das fusionierte Krankenhaus. Maßgeblich sei der Gesamtprozess der Umstrukturierung; ein „Hineinwachsen“ in die Leistungssteigerung finde im Gesetz keine Stütze.
Ausgang: Verpflichtung zur höheren Pauschalförderung; angefochtene Bescheide teilweise abgeändert und Neuberechnung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW erfasst nur wesentliche strukturelle Änderungen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung eintreten; eine Rückwirkung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Liegt keine wesentliche strukturelle Änderung im Sinne des § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW vor, ist die Leistungspauschale nach § 25 Abs. 8 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 9 KHG NRW weiter zu gewähren.
Bei einer Krankenhausfusion greift die gesetzliche Regelvermutung des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW für die Gewährung der höheren Anforderungsstufe grundsätzlich ein; der Nachweis eines erhöhten Wiederbeschaffungsbedarfs (§ 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW) kann durch belastbare Auslastungs- und Leistungsdaten gestützt werden.
Für die Frage leistungssteigernder Strukturveränderungen infolge einer Fusion ist der Gesamtprozess der Umstrukturierung maßgeblich; die Aufnahme der Fusion in den Krankenhausplan dokumentiert regelmäßig eine bereits eingetretene Veränderung und markiert nicht zwingend deren Beginn.
Wesentliche strukturelle Änderungen im Sinne des § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW können nicht nur erhebliche Bettenabbauschritte, sondern auch in ihren Auswirkungen vergleichbare Umstrukturierungen wie der Abbau bzw. die Neuerrichtung von Abteilungen und Schwerpunkten sein.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter teilweiser Abänderung der Bescheide vom 7. November 2000 und 4. März 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 folgende pauschale Fördermittel zu bewilligen:
1. Für das St. K. -Krankenhaus im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 2. Dezember 1999 nach Maßgabe des § 25 Abs. 8 Satz 1 und 2 KHG NRW in Höhe von 75 % ausgehend von 315 Betten und 25 % ausgehend von 260 Betten;
2. ab dem 03. Dezember 1999 für das fusionierte Krankenhaus Katholische Kliniken S. gemäß der 2. Anforderungsstufe nach § 25 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. den Absätzen 2 bis 6 KHG NRW.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der pauschalen Förderung der ehemals selbständigen, jetzt unter der Trägerschaft der Klägerin als Betriebsstätten fortbestehenden Krankenhäuser St. K. -Krankenhaus in F. -L. und St. F1. -Krankenhaus in I. -O. im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002.
Die Fusion beider Krankenhäuser zu den Katholischen Kliniken S. erfolgte vertraglich zum 1. Januar 1998; mit Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 1999 wurde die Fusion in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und das fusionierte Krankenhaus mit 429 Betten ausgewiesen. Aus Anlass des Zusammenschlusses nahm die Beklagte eine Neuberechnung der pauschalen Fördermittel nach § 25 KHG NRW für die Jahre 1998 bis 2000 vor.
Vor der Fusion war das St. K. -Krankenhaus am 31. Dezember 1996 mit insgesamt 315 Planbetten, im Folgenden lt. Feststellungsbescheid Nr. 695 vom 10. Juni 1997 mit 283 Planbetten und lt. Feststellungsbescheid Nr. 780 vom 15. September 1998 ab dem 1. Januar 1998 mit 260 Planbetten im Krankenhausplan erfasst. Strukturell waren in der Zeit bis 3. Dezember 1999 die chirurgische Fachabteilung einerseits mit Planbetten aufgestockt und die Fachabteilungen für Innere Medizin, Neurologie und Gynäkologie/Geburtshilfe andererseits abgebaut worden.
Mit Bescheid vom 7. November 2000 bewilligte die Beklagte pauschale Fördermittel für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 jeweils getrennt für die ehemals selbständigen Krankenhäuser St. K. -Krankenhaus und St. F1. -Krankenhaus. Mit weiterem Bescheid vom 4. März 2002 wurden pauschale Fördermittel für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002, auch hier getrennt nach den ehemals selbständigen Krankenhäusern, bewilligt. Wegen des Zahlenmaterials im Einzelnen wird auf die Bescheide (BA Band 2 Bl. 219 und Bd. 3 Bl. 276 - 279) Bezug genommen.
Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Durch die Fusion der beiden Krankenhäuser ab 3. Dezember 1999 sei insgesamt ein Krankenhaus der 2. Anforderungsstufe pauschaler Fördermittel nach § 25 Abs. 10 i. V. m. Abs. 3 KHG NRW entstanden. Ab dem genannten Zeitpunkt verfügten die Katholischen Kliniken S. über 429 Planbetten, woraus sich 495,2 Punkte (§ 25 Abs. 4 KHG NRW) ergäben. Damit seien die höheren Pauschalen zu gewähren. Der Fusionsprozess habe dazu geführt, dass ein wesentlich leistungsfähigeres Krankenhaus entstanden sei. So seien die Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe geschlossen worden, hochspezialisierte Fachabteilungen wie z. B. Gastroenterologie, plastische Chirurgie und Unfallchirurgie seien ausgeweitet worden. Die Viszeralchirurgie sei krankenhausplanerisch als weiterer Schwerpunkt der Katholischen Kliniken S. anerkannt. Darin liege der Nachweis des erhöhten Wiederbeschaffungsbedarfs an kurzfristigen Anlagegütern im Sinne des § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW. Satz 3 dieser Vorschrift bedeute, dass die Einrichtung nur eines neuen Schwerpunktes nicht als Nachweis ausreiche, das gelte allerdings nicht, wenn wie hier - im Zuge einer Krankenhausfusion - mehrere neue Schwerpunkte bzw. Fachabteilungen eingerichtet worden seien. Es würden in den Katholischen Kliniken S. insgesamt sieben unterschiedliche Fachabteilungen mit einem gesteigerten Spezialisierungsgrad vorgehalten, was eine erheblich aufwendigere Ausstattung mit kurzfristigen Anlagegütern voraussetze. Bei der Fachabteilung für plastische Chirurgie gebe es zwei leitende Ärzte, die sich auf die Weichteilchirurgie und auf die Handchirurgie subspezialisiert hätten. Auch dies setze einen erhöhten Aufwand voraus. Letztlich erforderten die zwei räumlich getrennten Betriebsstätten einen höheren Wiederbeschaffungsbedarf an kurzfristigen Anlagegütern, etwa weil medizinische Ausrüstungen von einer Betriebsstätte zur anderen transportiert werden müssten. Dies bringe einen erhöhten Verschleiß bzw. Beschädigungen mit sich. Im Übrigen trete eine intensivere Nutzung der medizinischen Geräte ein. Mit über 90 % sei die Auslastung der Katholischen Kliniken S. im Vergleich zu Krankenhäusern ähnlicher Größe ganz ungewöhnlich hoch. Dieser dauerhaft hohe Auslastungsgrad führe ebenfalls zu erhöhtem Bedarf entsprechender kurzfristiger Anlagegüter.
Der Widerspruch richte sich ferner dagegen, dass der Bescheid vom 4. März 2002 für die Betriebsstätte St. K. -Krankenhaus im Zeitraum 3. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2002 keine Leistungspauschale unter Berücksichtigung des Bettenabbaus gem. § 25 Abs. 8 S. 1 und 2, Abs. 9 KHG NRW bewilligt habe. Konkret müsse eine Leistungspauschale für 315 Planbetten der Anforderungsstufe 2 zu 75 % gewährt werden. Ferner sei eine Zulage auf der Grundlage von 271 Planbetten der Anforderungsstufe 2 zu 25 % zu gewähren.
Im Folgenden fanden zahlreiche Gespräche zwischen der Klägerin, der Beklagten und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen statt, im Zuge derer eine einvernehmliche Lösung angestrebt wurde. Mit Erlass vom 20. Dezember 2005 gab das Ministerium der Beklagten auf, nochmals unter Berücksichtigung der Auslastung der Klinik und der Fallzahlenentwicklung zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2005 ein erhöhter Bedarf wegen einer Leistungssteigerung im Sinne des § 25 Abs. 10 KHG NRW anerkannt werden könne. Ab dem 1. Januar 2005 sei von einem solchen erhöhten Bedarf nach den Grundsätzen der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift auszugehen.
Die Beklagte teilte dem Ministerium unter dem 22. März 2006 mit, dass über die Jahre 2000 bis einschließlich 2004 im Bereich der Chirurgie konstant bleibende hohe Bettennutzungswerte zu verzeichnen seien. Die Unfallchirurgie habe 2003 eine Bettennutzung von über 100 % gehabt, im Jahre 2004 eine solche von 97 %. In den Bereichen Innere Medizin, Neurologie und plastische Chirurgie seien die Auslastungszahlen im normalen Bereich. Eine deutliche Leistungssteigerung sei hier nicht zu erkennen. Die stationäre wie auch die tagesklinische psychiatrische Abteilung hätten über die Jahre 2000 bis 2004 durchgehend eine Bettennutzung von grundsätzlich über 100 % gehabt, hier sei eine deutlich zu erkennende Leistungssteigerung ersichtlich und ein erhöhter Bedarf vertretbar.
Diese Stellungnahme führte zu einem Erlass vom 13. April 2006, wonach ab 1. Januar 2003 eine Pauschale nach der Anforderungsstufe 2 gemäß § 25 Abs. 10 KHG NRW gewährt werden könne. Der hierauf basierende Vorschlag des Ministeriums, der der Klägerin unter dem 23. Juni 2006 unterreitet wurde (BA 3 Bl. 397 ff), führte aber insgesamt nicht zu einer einvernehmlichen Lösung.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab, indem für den Zeitraum ab 1. Januar 2003 eine Fusion i.S.v. § 25 Abs. 10 KHG NRW anerkannt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die pauschale Förderung der Krankenhäuser vor der Fusion, die erst ab 3. Dezember 1999 (Feststellungsbescheid) anerkannt werden könne, sei für das St. F1. -Krankenhaus unbestritten. Für das St. K. Krankenhaus seien die pauschalen Fördermittel ab 1. Januar 1998 zutreffend nach § 25 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 Sätzen 1, 2 und Abs. 9 KHG NRW ermittelt worden. Ab dem 23. Dezember 1998 sei § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW in Kraft getreten und habe eine Neuberechnung ausgelöst. Die Neuberechnung nach § 25 Abs. 2 bis 6 KHG NRW schließe die Anwendung des Abs. 7 und damit die Gewährung einer Leistungspauschale aus. Die Ansicht der Klägerin, die Weitergewährung der Leistungspauschale sei immer dann erforderlich, wenn die Planbettenzahl geringer als zum 31. Dezember 1996 liege, finde im Gesetz keine Stützte. Ausgleich für den Bettenabbau sei bereits durch Bescheid vom 22. Februar 2002 auf der Grundlage des § 28 KHG NRW erfolgt. Das weitere Begehren, pauschale Fördermittel aus der höheren Anforderungsstufe zu erhalten, könne erst ab 1. Januar 2003 anerkannt werden, weil erst ab diesem Zeitpunkt ein mit der Strukturänderung verbundener erhöhter Aufwand im Sinne des § 25 Abs. 10 Satz 1 und 2 KHG NRW nachgewiesen sei. Das Gesetz selbst sehe in Satz 3 vor, dass die Errichtung eines neuen Schwerpunktes nicht als Nachweis im Sinne dieses erhöhten Aufwandes gelte. Dementsprechend sei die Berechnung pauschaler Förderungsmittel nach § 26 Abs. 1 KHG NRW über den besonderen Betrag durchgeführt worden. - Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 2. Juli 2007 zugestellt worden.
Am 1. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine teilweise Neuberechnung pauschaler Fördermittel im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anstrebt.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Die Krankenhausfusion sei bereits 1996/1997 in Angriff genommen worden, und zwar durch umfassende Änderung der Planbettenstruktur. Im St. K. -Krankenhaus seien einerseits die chirurgische Fachabteilung, die Abteilung für Innere Medizin und die Neurologie aufgestockt und andererseits die gynäkologische/geburtshilfliche Fachabteilung abgebaut worden. Damals habe man schon im Zuge einer Besprechung am 9. März 1998 die Planbettenstruktur der Katholischen Kliniken S. insgesamt mit dem Ministerium gemeinsam festgelegt. Der Abbau der gynäkologischen/geburtshilflichen Planbetten sei bereits ab 1996 eingeleitet worden. Auch die plastische Chirurgie sei als eigenes Teilgebiet mit 50 Planbetten ausgewiesen worden. Für die Betriebsstätte St. F1. -Krankenhaus hätten sich in diesem Zeitraum keine Veränderungen ergeben. Beginnend mit dem 3. Dezember 1999 stünden ihr für das fusionierte Krankenhaus pauschale Fördermittel der 2. Anforderungsstufe zu. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Fusion nicht lediglich zu einer Addition der vorhandenen bedarfsnotwendigen Krankenhausbetten geführt habe, sondern ein wesentlich leistungsfähigeres Krankenhaus geschaffen worden sei. Dazu gehörten hochspezialisierte Fachabteilungen wie die Gastroenterologie, die plastische Chirurgie und die Unfallchirurgie. Die leistungsschwachen Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe seien geschlossen worden. Die Beklagte habe demgegenüber vorausgesetzt, dass sie in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 1999 und dem 31. Dezember 2002 noch mit einer Verbesserung ihres erweiterten stationären Leistungsangebots beschäftigt gewesen sei. Das sei mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber wolle die Steigerung der Wirtschaftlichkeit von Krankenhausleistungen herbeiführen und die Krankenhäuser dann mit den notwendigen Mitteln ausstatten, die sie zur Erbringung ihres erweiterten Versorgungsauftrages benötigten. Ab dem Erlass des maßgeblichen Feststellungsbescheides vom 3. Dezember 1999 seien von ihr stationäre Leistungen entsprechend der Krankenhausplanung mit erhöhtem Leistungsumfang gefordert gewesen. Ein Übergangsprozess sei nicht vorgesehen. Die krankenhausplanerische Anerkennung einer Fusion stelle nicht den Anfangs- sondern den Endpunkt eines langwierigen Prozesses dar, bei dem Verbesserungen des Leistungsangebotes im Vordergrund stünden. Folge man der Argumentation des Beklagten, müsse zumindest ein erhöhter besonderer Betrag nach § 26 Abs. 1 KHG NRW berechnet werden.
Zudem sei die Berechnung der pauschalen Fördermittel für das St. K. -Krankenhaus ab 1. Januar 1998 insgesamt fehlerhaft. Ihren diesbezüglichen schriftlichen Vortrag, die Berechnung für das St. K. -Krankenhaus nach § 25 Abs. 8 S. 1 und 2 KHG NRW habe auf der Grundlage von 315 Betten (1996) und 283 Betten erfolgen müssen; auch sei nach Anerkennung der Fusion die Leistungspauschale nach § 25 Abs. 8 S. 1 und 2 KHG NRW weiter zu gewähren, hat die Klägerin nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung aufgegeben. Allerdings trete sie der Anwendung von § 25 Abs. 8 S. 3 KHG NRW ab 23. Dezember 1998 entgegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, in teilweiser Abänderung der Bescheide vom 7. November 2000 und 4. März 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 folgende pauschale Fördermittel zu bewilligen:
Für das St. K. -Krankenhaus im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 2. Dezember 1999 pauschale Fördermittel nach Maßgabe des § 25 Abs. 8 Satz 1 und 2 KHG NRW in Höhe von 75 % ausgehend von 315 Betten und 25 % ausgehend von 260 Betten,
ab dem 3. Dezember 1999 pauschale Fördermittel für das fusionierte Krankenhaus Katholische Kliniken S. gemäß der 2. Anforderungsstufe nach § 25 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. den Absätzen 2 bis 6 KHG NRW.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1-3).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 7. November 2000 und vom 4. März 2002 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 weitere pauschale Fördermittel unter Beachtung der im Tenor ausgesprochenen Maßgaben und nachfolgender Erwägungen bewilligt werden.
I.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte der Berechnung der pauschalen Fördermittel für das St. K. -Krankenhaus im Zeitraum 23. Dezember 1998 bis 2. Dezember 1999 die Vorschrift des § 25 Abs. 8 S. 3 des zum 28. Dezember 2007 außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -, das für die hier noch betroffenen Förderzeiträume bis 2002 anwendbar ist, zugrundegelegt und dementsprechend für diesen Zeitraum eine Neuberechnung der pauschalen Förderung nach § 25 Abs. 2 bis 6 KHG NRW durchgeführt hat. Dies hat dazu geführt, dass eine Leistungspauschale nach § 25 Abs. 8 S. 1 und 2, Abs. 9 KHG NRW nicht bewilligt wurde.
Die Klägerin jedoch hat Anspruch darauf, weiterhin auch für diesen Zeitraum - wie bereits für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 22. Dezember 1998 - für das St.-K. -Krankenhaus pauschale Fördermittel in Form einer Leistungspauschale nach § 25 Abs. 8 S. 1 und 2, Abs. 9 KHG NRW zu erhalten.
§ 25 Abs. 8 S. 3 KHG NRW, der zum 23. Dezember 1998 in Kraft getreten ist (vgl. § 43 KHG NRW), schreibt eine Neuberechnung der Fördermittel nach den Absätzen 2 bis 6 KHG NRW zwingend vor, wenn eine wesentliche strukturelle Änderung eingetreten ist. Eine solche ist zum 23. Dezember 1998 nicht eingetreten. Die Beklagte sieht sie durch den Wegfall der Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe zum 1. Januar 1998 als gegeben an. Folgt man dem, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 25 Abs. 8 S. 3 KHG NRW. Diese gesetzliche Regelung erfasst nur solche wesentlichen Änderungen, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. § 43 KHG NRW misst der Neufassung des § 25 Abs. 8 KHG NRW keine Rückwirkung zu. Nur in diesem Fall wäre eine - rückwirkende - Anwendung auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der Regelung liegen, denkbar.
II.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch darauf, ab dem 3. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2002 für alle Planbetten mit Ausnahme der psychiatrischen Planbetten bzw. Tagesklinikplätze pauschale Fördermittel der 2. Anforderungsstufe zu erhalten.
Dies folgt aus § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW. Danach erhält das neue Kranken-haus, soweit sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammenschließen (Fusion), bei entsprechender Planbetten- und Behandlungs-platzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe, die wiederum nach § 25 Abs. 2 bis 4 KHG NRW berechnet wird. Der Gesetzgeber geht mit dieser Bestimmung im Regelfall davon aus, dass nach einer Fusion mehrerer Krankenhäuser Strukturveränderungen erfolgen, die einerseits zu Gunsten der Patientenversorgung eine Leistungssteigerung bewirken und andererseits dadurch bedingt einen erhöhten Aufwand verursachen, weil der Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter steigt.
Vgl. amtl. Begründung zu dieser Regelung, abgedruckt in Pant/Prütting, Krankenhausgesetz NRW, 2. Auflage zu § 25 KHG NRW.
Die gesetzliche Regelvermutung des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW greift hier zu Gunsten der Klägerin ein und wird auch durch Ermittlungen der Beklagten zur Auslastung der Abteilungen nach der Fusion gestützt, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der nach § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW erforderliche Nachweis eines erhöhten Bedarfs hinsichtlich der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter erbracht ist.
Maßgebend dafür sind folgende Erwägungen: Das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Ministerium - hat den Fusionsprozess seit Ende der 90er Jahre begleitet und unterstützt. Dies ist unter dem Aspekt der Verbesserung einer Patientenversorgung durch Verbesserungen im Versorgungsangebot einerseits und zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der hieran beteiligten Krankenhäuser andererseits erfolgt. Insbesondere wurde die Strukturierung hinsichtlich des Bettenabbaus bzw. der Aufnahme zusätzlicher Betten in enger Abstimmung mit den an der Krankenhausplanung beteiligten öffentlichen Stellen vorgenommen; das Ministerium hat der Fusion unter Befürwortung der veränderten Bettenzahl und der (Neu-) Strukturierung der Abteilungen zugestimmt (vgl. dazu Beiakte 1, insbesondere Erlass vom 12. Juli 1999, Bl. 141 ff.).
Die Klägerin hat im Zuge dieser Funktion die Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe des St. K. -Krankenhauses mangels Wirtschaftlichkeit geschlossen. Demgegenüber sind die Unfall- und plastische Chirurgie ausgebaut worden. Daneben sind ein gastroenterologischer Schwerpunkt innerhalb der Inneren Medizin sowie die Viszeralchirurgie als neuer Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie eingerichtet worden.
Die Kammer geht - wie die Klägerin - davon aus, dass bei der Frage nach leistungssteigernden Strukturveränderungen infolge einer Fusion der Zeitpunkt der rechtlichen Umsetzung dieser Fusion im Krankenhausplan nicht den Beginn eines solchen Prozesses markiert, sondern der Gesamtprozess in den Blick zu nehmen ist. Dazu gehört insbesondere auch die vor vertragsmäßigem Zusammenschluss bzw. planerischer Festschreibung einer Fusion im Krankenhausplan erfolgte Auflösung unwirtschaftlicher Abteilungen, wie hier Gynäkologie und Geburtshilfe. Dass hierdurch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht wurde, liegt auf der Hand. Ebenso haben die erheblichen Strukturveränderungen innerhalb der Chirurgie - Ausbau der Unfall- und plastischen Chirurgie sowie Einrichtung der Viszeralchirurgie als Schwerpunkt - objektiv zur Verbesserung der Patientenversorgung geführt.
Dadurch ist ein höherer Bedarf bei der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter entstanden. Dies sieht die Kammer anhand der Belegungssituation des fusionierten Krankenhauses ab dem 3. Dezember 1999 als nachgewiesen im Sinne des § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW an. Die Beklagte hat in ihrem Bericht an das Ministerium vom 22. März 2006 (Beiakte 3, Bl. 366) für den Bereich Chirurgie konstant bleibend hohe Bettennutzungswerte von bis zu über 100 Prozent seit dem Jahr 2000, also unmittelbar nach planerischer Feststellung der Krankenhausfusion ermittelt. Entsprechendes gilt für die stationäre und tagesklinische psychiatrische Abteilung. Die Anerkennung einer Leistungssteigerung verbunden mit höheren Aufwendungen im dargelegten Sinne lässt sich nach diesem Bericht nicht erst ab 2003 begründen. Von dem Standpunkt, die Klinik müsse in ihrer nach dem Zusammenschluss bestehenden Form erst in eine Leistungssteigerung quasi hineinwachsen (vgl. Schreiben des Ministeriums vom 13. April 2006, Beiakte 3, Bl. 386), ist das Ministerium jedenfalls insoweit abgerückt, als die zunächst vertretene Position, erst ab 2005 sei anhand der Auslastungszahlungen und Fallzahlenentwicklung eine Leistungssteigerung erkennbar, aufgegeben und eine solche bereits ab dem 1. Januar 2003 angenommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es anhand des von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials über die Belegungssituation nicht nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt 2003 für den Beginn der Leistungssteigerung gewählt wurde. Der Prozess der Umstrukturierung, Neustrukturierung und der Planbettenänderung stellt sich vielmehr für die Kammer als jedenfalls seit dem 3. Dezember 1999 abgeschlossen dar, so dass die von der Beklagten erst ab 2003 anerkannte Leistungssteigerung/Aufwandserhöhung bereits ab 3. Dezember 1999 nachgewiesen ist.
Die von der Beklagten und dem Ministerium grundsätzlich vertretene Auffassung, eine Leistungssteigerung aufgrund von Strukturveränderungen bei Fusion mehrerer Krankenhäuser könnten erst geraume Zeit nach Aufnahme der Fusion in den Krankenhausplan eintreten und nachgewiesen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Tatsächlich ist es so, dass die Krankenhausplanung regelmäßig eine schon eingetretene Veränderung nachträglich dokumentiert; die Veränderung bzw. Verbesserung der Patientenversorgung also bereits geraume Zeit vor Aufnahme der jeweiligen Änderungen im Krankenhausplan eintritt.
Liegen danach die Voraussetzungen des § 25 Abs. 10 S. 1 und 2 KHG NRW bei der Klägerin ab dem 3. Dezember 1999 vor, so hat dies zur Folge, dass eine Neuberechnung der pauschalen Fördermittel für das fusionierte Krankenhaus unter Berücksichtigung von 429 Betten der 2. Anforderungsstufe nach § 25 Abs. 8 S. 3 i.V.m. Abs. 2 bis 6 KHG NRW zu erfolgen hat. Die Strukturveränderungen, die mit der Fusion eingetreten sind, sind auch wesentliche strukturelle Änderungen i.S.v. § 25 Abs. 8 S. 3 KHG NRW, die eine Neuberechnung der Fördermittel erfordern. Darunter fallen - wie sich aus der Formulierung "insbesondere" in § 25 Abs. 8 S. 4 KHG NRW ergibt - nicht nur Bettenabbauschritte von mehr als 25 %, sondern auch sonstige Strukturveränderungen, die in ihren Auswirkungen dem erheblichen Bettenabbau gleichkommen wie etwa der Abbau von Abteilungen.
Vgl. Pant/Prütting, a.a.O., Rdrn. 32 zu § 25
Die Kammer sieht diese Voraussetzung hier zum 3. Dezember 1999 als gegeben an, weil der Abbau der Geburtshilfe- und gynäkologischen Abteilung einerseits und der Aufbau mehrerer Schwerpunkte (Viszeralchirurgie, Gastroenterologie und plastische Chirurgie) andererseits eine wesentliche Strukturveränderung mit sich bringt, die es nicht mehr rechtfertigt, es bei den bisherigen Förderpauschalen zu belassen.
Die Beklagte wird folglich die pauschalen Fördermittel für die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 nach den dargelegten Maßgaben neu zu berechnen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. Auf Grund der Rechtsänderungen auch der pauschalen Förderung durch das ab dem 29. Dezember 2007 geltende Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen worden.