Klage gegen Gebührenbescheid: Bekanntgabe per Post führt zur Bestandskraft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Gültigkeit eines Gebührenbescheids vom 21.10.2004 und beruft sich auf verspäteten Zugang; den Widerspruch legte er erst 2008 ein. Streitpunkt ist, ob der Bescheid rechtzeitig bekanntgegeben wurde. Das Gericht hielt den Zugang durch Postausgangsbuch und Zeugenaussage für nachgewiesen, erklärte den Bescheid als bestandskräftig und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid vom 21.10.2004 als unbegründet abgewiesen; Bescheid seit 24.10.2004 bekanntgegeben und bestandskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Ein einfach per Post übermittelte Verwaltungsakt gilt in der Regel mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW), es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen.
Die Behörde hat im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs eines per Post versandten Verwaltungsakts nachzuweisen; die bloße Behauptung des Empfängers, den Bescheid nicht erhalten zu haben, genügt hierfür nicht ohne substantiierten Anhaltspunkt.
Ein Gebührenbescheid wird bestandskräftig, wenn gegen ihn nicht fristgerecht ein wirksamer Widerspruch eingelegt wird; ein erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegter Widerspruch hindert die Bestandskraft nicht.
Die Zahlungsverjährung für festgesetzte Gebührenansprüche nach dem Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt fünf Jahre (§ 20 Abs. 2 GebG NRW).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte führte im Auftrage des Klägers drei verschiedene Vermessungen hinsichtlich der Grundstücke C.----straße in E. I. durch. Zu der ersten Vermessung (Grenzniederschrift vom 29.12.2003) erstellte er einen Gebührenbescheid vom 3. März 2004 über 3.328 EUR, den der Kläger zeitnah bezahlte. Zu der dritten Vermessung (Grenzniederschrift vom 05.09.2006) erstellte der Beklagte einen Gebührenbescheid vom 9. Mai 2007 über 4.732,80 EUR; diesen Betrag bezahlte der Kläger offenbar im April 2008. Zu der zweiten Vermessung (Grenzniederschrift vom 22.09.2004) erstellte der Beklagte den hier streitigen Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 über 6.960 EUR.
Mit drei Schreiben vom 17. Januar 2008 mahnte der Beklagte beim Kläger alle drei Bescheide an, wobei die Gesamtsumme mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren fast 20.000 EUR betrug. Daraufhin erschien der Kläger am 23. Januar 2008 im Büro des Beklagten, um die Angelegenheit zu klären. Am 25. Januar 2008 faxte der Beklagte auf Bitten des Rechtsanwalts des Klägers diesem den Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 zu.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 Widerspruch ein und erklärte, diesen erstmals am 25. Januar 2008 (per Fax) erhalten zu haben, im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Darauf reagierte der Beklagte mit Fax am 4. Februar 2008 dahin, dass Verjährung nicht eingetreten sei, da der Kläger mit dem Gebührenbescheid vom 9. Mai 2007 gemahnt worden sei. Im Übrigen sei die Behauptung, der Bescheid sei ihm vorher nicht zugegangen, als Schutzbehauptung zu bewerten, da der Kläger bei dem Termin in seinem Büro am 23. Januar 2008 die drei Leistungsbescheide im Original vorgelegt habe und sich an Hand der Veränderungsnachweise die jeweiligen Arbeiten habe erklären lassen.
Im Folgenden betrieb der Beklagte über die Stadtkasse E. die Vollstreckung aus dem zweiten und dritten Leistungsbescheid; inzwischen war geklärt, dass der erste Gebührenbescheid bereits bezahlt war.
Mit weiteren Schreiben stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die zweite Vermessung nur deshalb so erfolgt sei, weil der Beklagte behauptet habe, diese (engere) Bebauung sei möglich; dies habe sich als unzutreffend herausgestellt. Mit der dritten Vermessung habe dann der Fehler der zweiten Vermessung ausgebügelt werden sollen. Die zusätzlichen Kosten seien als Schaden vom Beklagten zu verantworten. Es liege ein Fall des § 14 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW vor. Auch seien die Quadratmeterpreise zu hoch angesetzt.
Über den Widerspruch des Klägers ist bislang nicht entschieden worden.
Am 9. April 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag, dass er den Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 erst am 25. Januar 2008 (per Fax) erhalten habe. Auf Grund der Unregelmäßigkeiten in der Buchführung des Beklagten wegen der fehlerhaften Anmahnung des ersten Bescheides trotz erfolgter Zahlung müsse gemäß § 4 des Landeszustellungsgesetzes die Beweislast des Zugangs des Bescheides den Beklagten treffen. Auch fehle der entsprechende Ab-Vermerk" in dessen Akten.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass der Gebührenbescheid ausweislich seines Postausgangsbuchs am 21. Oktober 2004 an den Kläger abgeschickt und mit handschriftlichem Vermerk auf dem dritten Gebührenbescheid vom 9. Mai 2007 an die Begleichung erinnert worden sei. Auch habe der Kläger bei seiner Vorsprache im Januar 2008 das Original dieses Bescheides in Händen gehabt. Deshalb sei der Bescheid bestandskräftig geworden.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe bei der Vorsprache im Büro des Beklagten im Januar 2008 den Gebührenbescheid dabei gehabt, durch Vernehmung der Tochter des Beklagten als Zeugin; hinsichtlich ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. August 2008 Bezug genommen.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Juli 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg; denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 ist mangels fristgerecht eingelegtem Widerspruch bestandskräftig geworden. Auf die Tatsache, dass über den erst im Januar 2008 eingelegten Widerspruch (da der Bescheid 2004 zugestellt wurde, ist ein Widerspruchsverfahren im Grundsatz nicht entbehrlich) bislang nicht entschieden worden ist, kommt es deshalb - auch im Hinblick auf § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht an.
Der Gebührenbescheid von 21. Oktober 2004 ist dem Kläger nicht förmlich zugestellt worden - deshalb kommt es auf die Vorschriften der Zustellungsgesetze alter und neuer Fassung nicht an -, sondern einfach per Post bekanntgegeben worden. Gemäß § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt er mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; dabei hat im Zweifel die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 zeitnah und nicht erst im Januar 2008 dem Kläger zugegangen ist. Dafür ist zunächst erheblich, dass der Beklagte durch die Vorlage seines Postausgangsbuches nachgewiesen hat, dass am 21. Oktober 2004 ein Brief an den Kläger abgeschickt worden ist. Dass dieser Brief etwas anderes als den Gebührenbescheid enthalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dieser Brief gilt deshalb mit dem 24. Oktober 2004 als bekanntgegeben. Allein die Behauptung des Klägers, ihn nicht erhalten zu haben, erschüttert diese Fiktion zunächst nicht. Auch die weiter von ihm dargestellten Mängel in der Verbuchung des Beklagten dürften dazu nicht ausreichen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach eigenen Angaben den dritten Gebührenbescheid vom 9. Mai 2007 erhalten hat, auf dem wiederum handschriftlich die Erinnerung an die Begleichung auch des Gebührenbescheides vom 21. Oktober 2004 vermerkt war. Als Geschäftsmann wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er interveniert und zu klären versucht, wenn die Begleichung eines ihm unbekannten Bescheides verlangt wird. Nicht einmal bei Erhalt der Mahnungen im Januar 2008 und auch nicht bei dem Gespräch am 23. Januar 2008 im Büro des Beklagten hat der Kläger nach seinen eigenen aktenkundigen Angaben gegenüber dem Beklagten behauptet, den Bescheid vom 21. Oktober 2004 nicht zu kennen; dies ist vielmehr erst im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Februar 2008 geschehen. Dies hätte aber um so näher gelegen, als dieser Bescheid mit knapp 10.000 EUR etwa die Hälfte der angemahnten Summe ausmachte. Dies alles ist nur dann verständlich, wenn er (auch) den Bescheid vom 21. Oktober 2004 erhalten hatte und kannte.
Letzte noch denkbare Zweifel sind durch die Vernehmung der Zeugin zerstreut worden. Denn sie hat widerspruchsfrei ausgesagt, dass der Kläger bei der Vorsprache am 23. Januar 2008 die drei Gebührenbescheide und weitere Unterlagen einschließlich der drei Mahnschreiben dabei hatte. Dabei war ihre Aussage auch anschaulich und nachvollziehbar - zum Beispiel hinsichtlich der Sitzordnung und der Tatsache, wie sie sich trotzdem durch Vorbeugen Kenntnis des Inhalts der vom Kläger mitgebrachten Unterlagen verschaffen konnte, ohne diese selbst in der Hand zu haben. Im Übrigen wird auch durch ihre Aussage - mittelbar - bestätigt, dass der Kläger bei diesem Gespräch nicht etwa die Kenntnis des streitigen Bescheides bestritten hätte, sondern an Hand aller Bescheide die Darlegung der verschiedenen Vermessungen durch ihren Vater erfolgt sei. Angesichts dieser im Kern klaren und eindeutigen Aussage über Inhalt und Umstände des Gesprächs können eventuell widersprüchliche Angaben über den Inhalt der gelesenen Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite eines Bescheides keinen Anlass geben, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln.
Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den hier streitigen Bescheid schon vor der Faxsendung vom 25. Januar 2008 in Händen hatte, ist sein Zugang nachgewiesen; da hinsichtlich des Zeitpunktes sonstige Zweifel nicht vorgebracht worden sind und auch eine dritte Variante mangels Anhaltspunkten ausscheidet, bleibt es bei der Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, so dass eine Bekanntgabe mit dem 24. Oktober 2004 anzunehmen ist. Deshalb ist der Bescheid seit Jahren bestandskräftig. Da die Verjährungsfrist eines festgesetzten Kostenanspruch gemäß § 20 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 5 Jahre beträgt (sog. Zahlungsverjährung), ist auch Verjährung nicht eingetreten.
Angesichts dessen kommt es auf alle weiteren Aspekte des Vortrags des Klägers rechtlich nicht an. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.