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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 2034/07·08.01.2008

Klage gegen Gebührenbescheid für Pilzsporenmessung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über 106,59 EUR für eine vom Gesundheitsamt durchgeführte Pilzsporenmessung sowie den ablehnenden Widerspruchsbescheid an. Streitpunkt war die Richtigkeit der Messungen und der Berichtsbefunde. Das Gericht folgt der Begründung der Widerspruchsbehörde, sieht keine nachgewiesenen Messfehler oder unzutreffenden Bewertungen und hält den Gebührenbescheid für rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid für Pilzsporenmessung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gebührenbescheid einer Behörde ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene mit den in einem Untersuchungsbericht enthaltenen Feststellungen oder Empfehlungen nicht einverstanden ist.

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Zur Aufhebung eines Gebührenbescheids muss der Anfechtende substantiiert darlegen, dass Messungen fehlerhaft durchgeführt oder offensichtlich falsch wiedergegeben worden sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Das Gericht kann der Begründung der Widerspruchsbehörde folgen, soweit keine Anhaltspunkte für Messfehler oder unzutreffende Bewertungen ersichtlich sind (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Abweichungen oder Unterschiede zu anderen Gutachten berühren die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids nur, wenn sie konkrete, substantielle Mängel in Durchführung oder Bewertung der Untersuchungen aufzeigen.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Auf Antrag des Klägers führte das Gesundheitsamt der Stadt C. am 13. März 2007 in dessen Wohnung eine Pilzsporenmessung durch. Die Kosten dafür sollten 106,59 EUR betragen und eine weitere Außenluftmessung beinhalten; damit war der Kläger einverstanden und unterschrieb den Auftragsvordruck, Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten - Beiakte Heft 2 (BA 2). Der zu den Messungen erstellte Bericht des Gesundheitsamtes vom 20. März 2007 (Bericht) kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Pilzsporenkonzentration in der Außenluft höher als im Flur war, so dass sich messtechnisch kein Hinweis darauf ergab, dass im Flur eine zusätzliche Pilzsporenquelle derzeit aktiv sei. Auf Grund der sichtbaren Feuchtigkeitsschäden im Flur sei aber dort auch künftig eine höhere Pilzsporenausschüttung gut möglich. Dann seien gesundheitliche Folgewirkungen nicht auszuschließen. Darüber hinaus wurden Empfehlungen zur Desinfizierung, zur weiteren bautechnischen Überprüfung und zum Lüftungsverhalten gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht Bl. 4 BA 2 Bezug genommen.

3

Mit Datum vom 21. März 2007 erließ die Beklagte den streitigen Gebührenbescheid über 106,59 EUR. Die Gebühr bemesse sich nach Tarif-Nr. 53/02 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Stadt C. .

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2007 Widerspruch ein mit der Begründung, das „Gutachten" vom 20. März 2007 entspreche nicht den objektiven Gegebenheiten und treffe falsche, den vorhandenen Gutachten widersprechende Feststellungen. Deshalb werde die Bezahlung der Gebühren abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 8. April 2007 (Bl. 6 BA 2) Bezug genommen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück, da es nicht darauf ankomme, ob der Kläger mit dem Ergebnis und den Empfehlungen des Schreibens der Stadt einverstanden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 12 ff BA 2 Bezug genommen.

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Daraufhin hat der Kläger am 25. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Widerspruchsbescheid seien keine inhaltlichen Begründungen gegen sein Widerspruchsschreiben enthalten. Die Feststellungen und Empfehlungen des Berichts seien falsch oder sogar gefährlich gewesen. Entgegen seiner Beauftragung sei seine Gesundheitsgefährdung nicht festgestellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. März 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12. Juli 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 4. Dezember 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen (BA 1 und 2); diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird dabei zunächst auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht im Grundsatz folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Messungen in der Wohnung des Klägers und im Außenbereich falsch vorgenommen oder falsch wiedergegeben worden sind. Dass sie möglicherweise zu anderen Ergebnissen geführt haben, als der Kläger erwartet haben mag, machen sie nicht falsch. Im Übrigen scheint der Kläger den Bericht des Gesundheitsamtes auch nicht richtig zu verstehen. Denn dort ist nicht behauptet worden, dass Bio- und Gelber Müll im Bereich der feuchten Flächen im Flur gelagert sind, und es ist insoweit auch kein Zusammenhang mit der gemessenen Pilzsporenkonzentration hergestellt worden. Darüber hinaus ist auch nicht etwa - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - in dem Bericht angedeutet worden, die Erkrankung des Klägers habe mit den festgestellten Feuchtigkeitsschäden nichts zu tun. Im Gegenteil wird dort sehr wohl ein Zusammenhang zwischen Feuchtigkeitsschaden und Erkrankungen bejaht, wenn es auf Seite 2 im viertletzten Absatz heißt:

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„Auf Grund des sichtbaren Feuchtigkeitsschadens ist noch zukünftig eine höhere Pilzsporenausschüttung in den betreffenden Räumlichkeiten gut möglich. Dann wären die beschriebenen gesundheitlichen Folgewirkungen bei längerem Aufenthalt in diesen Räumen nicht auszuschließen."

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Nach alledem sind weder Anhaltspunkte für falsche Messungen noch unzutreffende Bewertungen ersichtlich. Ob ggfs. Unterschiede zu anderen Gutachten bestehen, ist darüber hinaus rechtlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob die zusätzlich gegebenen Empfehlungen (auch wenn alles für deren Richtigkeit spricht) zutreffend waren oder nicht. Da auch Gründe dafür, dass der Gebührenbescheid in der Höhe rechtswidrig seien könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bedarf es auch dazu keiner weiteren Begründung.

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Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.