Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabisgebrauchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die am 13. März 2013 angeordnete Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach positivem THC-Befund an. Zentrale Frage war, ob der festgestellte Drogenkonsum die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig, da der Verwaltungsakt substantiiert begründet ist und der Kläger keine durchgreifenden Gegenbeweise vorbrachte. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wegen Drogenkonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn konkrete Tatsachen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, insbesondere ein positiver toxikologischer Befund mit für die Fahrtüchtigkeit relevanten THC-Werten.
Frühere Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten können bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigt werden, soweit sie ein fortdauerndes oder wiederholtes Drogenkonsumverhalten nahelegen.
Ist die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde substantiiert begründet und bringt der Betroffene keine substantiierten Entkräftungen vor, ist die Anfechtungsklage hiergegen unbegründet.
Die rechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung; verwiesene Verwaltungsakten und vorinstanzliche Erwägungen können maßgeblich bleiben, wenn der Kläger dem nicht substantiierte Einwendungen entgegensetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet
Tatbestand
Der °°°° geborene Kläger ist in der Vergangenheit bereits strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
- Amtsgericht N. , °. K. °°°° - °° K. °°°/°° -, unerlaubte Abgabe von Marihuana an eine Person unter 18 Jahren in drei Fällen,
- Amtsgericht S. , °°. N. °°°° - °° K. °°°°/°° -, unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln,
- Amtsgericht S. , °. E. °°°° - °° K. °°°/°° -, gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln in 61 Fällen, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln sowie unerlaubte Angabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren,
- Amtsgericht S. , °°. K1. °°°° - °° K. °°°/°° -, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
In einer Beschuldigtenvernehmung vom °°. T. °°°° gab der Kläger an, selbst am Tag fünf Gramm Marihuana zu verbrauchen. Im Rahmen des Verfahrens wegen Verkehrsunfallflucht ließ der Kläger sich mit Schreiben vom °°. G. °°°° dahin ein, in letzter Zeit stimme etwas mit seiner Gesundheit nicht. Psychisch sei er nicht in Ordnung und er werde langsam auch noch taub. In der letzten Zeit sei er dreimal nachts ohne Licht gefahren.
Am °°. O. °°°° gegen 01:05 Uhr wurde der Kläger wegen einer auffälligen Fahrweise von der Polizei angehalten. Er gab an, zuletzt am °°. O. °°°° um ca. 12 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Ihm wurde wegen des Verdachts des Drogenkonsums eine Blutprobe entnommen. Diese war positiv auf Cannabis. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom °°. O. °°°° ergab einen THC-Wert von 1,5 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 16,7 ng/ml.
Mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2013 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er konsumiere gelegentlich Cannabis und habe nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs getrennt.
Der Kläger hat am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Verurteilungen wegen Drogendelikten lägen schon längere Zeit zurück. Auch habe damals nie ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestanden. Bei der Fahrt am °°. O. °°°° sei der Grenzwert von 1,0 ng/ml zudem nur leicht überschritten gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 30. April 2013 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 13. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die angefochtene Entziehungsverfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie den Beschluss der Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren. An der in dem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung hält das Gericht fest. Dem hat der Kläger nichts entgegen gesetzt. Die Entziehungsverfügung erweist sich damit als rechtmäßig.
Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.