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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1970/07·05.02.2008

Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; der Beklagte lehnte ab, nachdem sie sich weigerte, eine angeforderte MPU vorzulegen. Zentral war, ob trotz früherer Alkoholabhängigkeit die Eignung durch Nachweise belegt ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil die MPU von 2004 Alkoholabhängigkeit feststellte, kein einjähriger Abstinenznachweis bzw. erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung vorliegt und die Gutachtenverweigerung die Ungeeignetheit stützt.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Klägerin derzeit ungeeignet mangels Abstinenznachweis und wegen MPU‑Verweigerung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei früherer Alkoholabhängigkeit ist die (Wieder‑)Erteilung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn Tatsachen den Nachweis dauerhafter Abstinenz erbringen; maßgeblich sind in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und anschließend einjähriger Abstinenznachweis sowie regelmäßige labordiagnostische Kontrollen.

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Die Weigerung, ein berechtigterweise angefordertes medizinisch‑psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen, kann nach § 11 Abs. 8 FeV den Schluss rechtfertigen, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

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Auch wenn eine frühere Trunkenheitsfahrt zeitlich nicht mehr verwertbar ist, können verwertbare Gutachten aus späterer Zeit, die eine Alkoholabhängigkeit feststellen, die Auflage eines Abstinenznachweises zur Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis begründen.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Wege der Beweiserhebung ein positives Gutachten einzuholen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für eine positive Begutachtung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Nr. 2a und 2e FeV§ 11 Abs. 8 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die geborene Klägerin verlor Anfang der 90er Jahre wegen einer Trunkenheitsfahrt, die heute nicht mehr verwertbar ist, die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Ein erster Wiedererteilungsantrag wurde auf Grund eines negativen medizinisch- psychologischen Gutachtens (MPU) im Jahr 1994 abgelehnt. Im Rahmen eines weiteren Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis legte die Klägerin eine MPU der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. vom 26. August 2004 vor; danach war sie im März 2002 in einem Krankenhaus zur Entgiftung, wobei u.a. die Diagnose Alkoholabhängigkeit gestellt wurde. Da das Gutachten im Ergebnis negativ ausfiel, nahm die Klägerin den Wiedererteilungsantrag im September 2004 zurück.

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Nach Vorlage verschiedener Blutwerte bis Mai 2005 beantragte die Klägerin am 18. Januar 2007 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die Aufforderung des Beklagten vom 31. Mai 2007 zur Vorlage einer neuen MPU erklärte sie, ein solches Gutachten nicht vorzulegen.

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Daraufhin lehnte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 20. Juni 2007 den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab.

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Hiergegen legte die Klägerin ohne weitere Begründung Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen wurde.

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Am 18. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, wegen der mehr als 15 Jahre zurückliegenden Tat könne heute nicht mehr die Beibringung einer MPU verlangt werden. Sie habe ihr Alkoholproblem gelöst und an Therapiestunden des C. L. von April 2002 bis März 2003 teilgenommen. Ihre Abstinenz werde auch durch die vorgelegten Blutwerte für den Zeitraum April 2002 bis Januar 2008 belegt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 7. Januar 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. .

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. und macht sich diese im Grundsatz zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass zwar die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1992 seit September 2007 (also nach Klageerhebung) nicht mehr verwertbar sein dürfte, sich aber aus der (verwertbaren) MPU aus August 2004 ergibt, dass die Klägerin im März 2002 zur Alkoholentgiftung im Krankenhaus war und zu diesem Zeitpunkt die Diagnose Alkoholabhängigkeit gestellt worden war. Weiter ergibt sich aus dieser MPU, dass die Klägerin keine Entwöhnungsbehandlung abgeschlossen hatte, das Alkoholproblem nicht aufgearbeitet hatte und auch noch erhebliche Leistungseinbußen festgestellt worden waren. Angesichts dessen kommt ohne die Vorlage eines (positiven) medizinisch- psychologischen Gutachtens (§ 13 Nr. 2 a und e der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ) die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht in Betracht. In Nr. 3.11.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung heißt es dazu:

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„War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderem Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride..."

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin offensichtlich nicht. Ergänzend ist insofern anzumerken, dass bei den vorgelegten Gamma-GT - Werten auffällig ist, dass sie zwar nach der Entgiftung (März 2002) von 31 (Bl. 7 der MPU August 2004) bis auf 9 (April 2003) gefallen, dann aber bis Mai 2005 wieder auf 25 angestiegen sind auch in den letzten Jahren um den Wert 20 schwanken. Eine Abstinenz dürfte sich damit ohne genaue Begutachtung nicht darstellen lassen.

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Die Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Da auch die oben dargestellten Voraussetzungen für eine positive Begutachtung offenbar nicht vorliegen, kam aus Rechtsgründen auch die Einholung eines Gutachtens im Wege der Beweiserhebung nicht in Betracht.

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Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.