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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 193/11·02.08.2011

Anfechtungsklage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem am 26.09.2010 beim Führen eines Kraftfahrzeugs Cannabiseinfluss (THC 2,0 ng/ml; THC‑COOH 28 ng/ml) festgestellt wurde. Die Behörde entzog die Fahrerlaubnis mit der Begründung fehlender Trennung von Konsum und Fahren. Das Gericht hielt die Entziehung für rechtmäßig, da Messwerte und Gutachten zeitnahen bzw. wiederholten Konsum und damit Ungeeignetheit belegten. Eine MPU ist anzuordnen.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss als unbegründet abgewiesen; Entziehung rechtmäßig festgestellt (THC‑Wert und Gutachten belegen Ungeeignetheit).

Abstrakte Rechtssätze

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Überschreitet die gemessene THC‑Konzentration den von der Grenzwertkommission festgesetzten Richtwert (1 ng/ml), rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Liegt ein THC‑Nachweis vor, dessen Höhe und ein fachärztliches Gutachten wiederholten oder gelegentlichen Konsum nahelegen, kann die Behörde daraus schließen, dass der Betroffene zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann (Anlage 4 FeV Nr. 9.2.2).

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Eigenangaben des Betroffenen zu früherem Konsum sind grundsätzlich zu berücksichtigen; widersprechen diese jedoch den objektiven Befunden, gehen die Messwerte und das Gutachten vor.

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Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis verbindlich; der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu und sie kann die Anordnung einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV verlangen.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1983 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit 2004 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 26. September 2010 kurz nach 21 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung, bei der er ansonsten keine Angaben machte, festgestellt, dass der Kläger als Fahrer unter BTM-Einfluss stand. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Essen) vom 13. Oktober 2010 betrug der THC-Gehalt im Blut 2,0 ng/ml und die THC-Carbonsäure 28 ng/ml, so dass von einem zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen sei.

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Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, äußerte sich der Kläger zunächst nicht, beantragte aber über seine Prozessbevollmächtigten mit am 17. Dezember 2010 eingegangenem Schreiben Akteneinsicht. Bereits zuvor entzog der Beklagte mit der hier streitigen Verfügung vom 15. Dezember 2010 die Fahrerlaubnis, da der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe.

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Am 17. Januar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, die festgestellten Werte rechtfertigten nicht die Annahme, dass er tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert habe. In einer nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen persönlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2011 erklärt er, 2 Wochen vor dem 26. September 2010 in Amsterdam in einem "Cofe Shop" aus Neugier einen Joint geraucht zu haben; dies sei das erste und einzige Mal gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2010 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streiti-gen Bescheid Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dieser erweist sich als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur (NJW 2005, 349)

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ergibt sich, dass der im Blut des Klägers festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 2,0 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, ca. zwei Wochen zuvor das erste und einzige Mal Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Damit ist gutachterlich bewiesen, dass der Kläger (auch) am 26. September 2010 Cannabis konsumiert haben muss; seine gegenteilige Behauptung ist deshalb nachweislich falsch. Zum anderen hat der Kläger in seiner nunmehr vorgelegten Erklärung vom 31. Juli 2011 einen Konsum etwa zwei Wochen vor dem 26. September 2010 eingeräumt. An der Richtigkeit dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, da Anhaltspunkte dafür, dass diese insoweit (auch) falsch sein könnte, nicht ersichtlich sind. Damit steht auf der Grundlage der Erklärung des Klägers und des Ergebnisses des Gutachtens fest, dass zumindest von zweimaligem und damit gelegentlichem Konsum auszugehen ist.

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Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.