Anfechtung einer Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Versicherungsvertreter tätig, focht eine Ordnungsverfügung an, die ihm wegen erheblicher Steuerrückstände nach §35 Abs.1 GewO die Gewerbeausübung untersagte. Das VG Gelsenkirchen befand, dass zum Erlasszeitpunkt finanzielle Unzuverlässigkeit vorlag (Rückstände, fruchtlose Vollstreckungsversuche, Haftbefehl) und wies die Klage ab. Ursachen der Zahlungsunfähigkeit seien unbeachtlich; ein Sanierungskonzept fehlte.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewerbeuntersagung nach §35 Abs.1 Satz1 GewO ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für das betroffene Gewerbe darlegen.
Erhebliche und andauernde Steuerrückstände, fruchtlose Vollstreckungsversuche und die Nichterfüllung vereinbarter Ratenzahlungen begründen regelmäßig die Annahme finanzieller Unzuverlässigkeit.
Die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit sind für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit unbeachtlich; maßgeblich ist die objektive Gefahr für den ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehr.
Die Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe oder leitende Tätigkeiten sowie die Anordnung sofortiger Vollziehung sind zulässig, soweit keine Rechts- oder Ermessensfehler ersichtlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit September 1990 mit dem Gewerbe „Versicherungsvertretung“ mit dem Betriebssitz in C. niedergelassen. Unter dem 21. Juni 2011 regte das Finanzamt C. -Mitte bei der Beklagten an, ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen, da der Kläger seit 2007 Steuerrückstände von 7.773,17 € habe. Vollstreckungsversuche seien fruchtlos verlaufen. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 500,- € habe der Kläger im März 2010 geleistet.
Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Ermittlungen ergab sich, dass der Kläger darüberhinaus bei der Beklagten Gewerbesteuerrückstände für die Jahre 2008 bis 2011 von 6.333,80 € hatte. Am 24. August 2011 waren die Steuerschulden des Klägers auf über 8.400,- € angestiegen.
Zu einer möglichen Gewerbeuntersagung angehört, teilte der Kläger am 16. September 2011 der Beklagten mit, in naher Zukunft über seinen Steuerberater eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Es wurde vereinbart, das Untersagungsverfahren bis zum 20. Oktober 201 ruhend zu stellen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Rückstände bis dahin zu tilgen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen.
Das Finanzamt C. -Mitte informierte mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 darüber, dass die Steuerrückstände auf 9.150 € angewachsen seien. Per Stichtag 10. Januar 2012 ergaben sich Rückstände von über rd. 9.750 €. Die Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 hatte der Kläger nicht abgegeben. Das Finanzamt hatte eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Die Gewerbesteuerrückstände bei der Beklagten betrugen zum Stichtag 23. Februar 2012 rd. 7.316 €.
Nach Anhörung der IHK Mittleres Ruhrgebiet erließ die Beklagte unter dem 7. März 2012 gegenüber dem Kläger die hier streitige Ordnungsverfügung, mit der ihm auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvertretung“ und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ untersagt wurde. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung sowie die Betriebseinstellung bis zum 30. März 2012 unter Androhung unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichtbefolgung an. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner erheblichen Abgaberückstände finanziell unzuverlässig. Es sei zudem zu erwarten, dass er auch in anderen Gewerben seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung (Blatt 48 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 10. April 2012 Klage erhoben sowie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt ‑ 7 L 462/12 -. Nachdem der Kläger erklärt hatte, die Rückstände beim Finanzamt und der Beklagten ratenweise bis Oktober 2012 zu tilgen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 die sofortige Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesetzt. Der Kläger hat daraufhin den Eilantrag zurückgenommen.
Zur Begründung der Klage trägt er vor, in der Vergangenheit erhebliche Zahlungen auf die Rückstände geleistet zu haben. Die Beklagte hätte zudem zunächst mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung in Betracht ziehen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. März 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, die Steuerrückstände beim Finanzamt C. -Mitte betrügen jetzt immer noch rd. 1.185,- € (Stand: 18. Februar 2013). Die Ratenzahlungsvereinbarungen habe der Kläger nicht eingehalten und freiwillige Zahlungen an das Finanzamt kaum, im Jahr 2013 noch gar nicht geleistet Am 15. Januar 2013 sei gegen den Kläger zudem ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 7. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung ankommt,
- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Beschluss vom 23. November 1990 ‑ 1 B 155.90 ‑, Gewerbearchiv ‑ GewA ‑ 1991, 110 ‑,
d.h. hier den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im März 2012. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle genannten Voraussetzungen für die Annahme vor, der Kläger sei zur Ausübung des Gewerbes finanziell unzuverlässig. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erhebliche Abgabenrückstände beim Finanzamt und der Beklagten angehäuft hatte, die seine persönliche Unzuverlässigkeit für ein selbständiges Gewerbe dartun. Der Kläger ist auch nach wie vor nicht leistungsfähig. Zwar sind die Steuerrückstände im Laufe des Verfahrens zurückgegangen; dies beruhte jedoch nur in geringem Umfang auf freiwilligen Zahlungen des Klägers. Die von ihm angekündigten Ratenzahlungen hat er nicht eingehalten. Auch die Tatsache, dass noch im Januar 2013 ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Kläger ergangen ist, demonstriert seine weiterhin bestehende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. Ein schlüssiges Sanierungskonzept hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Aus diesen Gründen konnte im Termin die sonst durchaus übliche Duldungszusage der Beklagten über einen gewissen Zeitraum nicht erreicht werden.
Rechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, Gewerbearchiv 1982, 294.
Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sowie die Betriebseinstellung und Androhung unmittelbaren Zwangs sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch insoweit verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.