Klage auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Reisegewerbekarte; die Behörde lehnte ab mit der Begründung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wegen eidesstattlicher Versicherungen, strafrechtlicher Verurteilungen und falscher Angaben im Antrag. Das Gericht weist die Klage ab und sieht den Kläger weiterhin als unzuverlässig an. Maßgeblich sind §§ 57, 35 GewO und die festgestellte Vermögenslosigkeit.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Reisegewerbekarte als unbegründet abgewiesen; Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn die Person aufgrund abgegebener eidesstattlicher Versicherungen als vermögenslos gilt und dadurch die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§§ 57, 35 GewO).
Die Ursachen der Vermögenslosigkeit sind für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit unbeachtlich; allein die Tatsache der Vermögenslosigkeit ist maßgeblich.
Abgeschlossene Strafverfahren, auch durch Strafbefehl, sind für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen; Tatsachen, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit stehen, verstärken die Annahme der Unzuverlässigkeit.
Falsche oder unvollständige Angaben im Gewerbeantrag über frühere Strafverfahren oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung können die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 18. September 2008 bei der Beklagten die Erteilung einer Reisegewerbekarte für "Waren aller Art und KFZ" für ein Jahr. Auf dem zugehörigen Personalbogen verneinte er die Fragen nach Strafverfahren und der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (EV). Aus dem eingeholten Führungszeugnis vom 19. September 2008 ergaben sich zwei Eintragungen: Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 20. April 2006 - 43 Js 1614/05 3 Cs 193/06 - wegen vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Versicherungsschutz und Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 26. Januar 2007 - 610 Js 1117/06 34 Cs 31/07 - wegen fahrlässigen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges. Weiter ergaben die Ermittlungen der Beklagten, dass der Kläger zwar keine Steuerschulden hatte, dass er aber am 22. Dezember 2005 eine EV abgegeben hatte. Mit zwei Gebührenbescheiden vom 18. und 19. September 2008 über Kostenvorschüsse von zusammen 185 EUR machte die Beklagte die Bearbeitung des Antrages von der Zahlung dieser Beträge abhängig; eine Zahlung erfolgte nach Aktenlage nicht.
Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2008 den Antrag ab, weil der Kläger wegen der Abgabe der EV, der strafrechtlichen Verurteilungen und der falschen Angaben im Antrag als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung der Verfügung Blatt 33 ff des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Januar 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Beklagte ihm zu Unrecht Sozialleistungen vorenthalten habe; wenn sie ihren Zahlungspflichten entsprochen hätte, hätte er seinerseits seine Verpflichtungen einhalten können und keine EV abgeben müssen. In den Strafverfahren seien keine mündliche Verhandlungen erfolgt; mit den Zahlungen seien diese für ihn erledigt gewesen. Sonstige Gründe, ihn als unzuverlässig anzusehen, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Reisegewerbekarte antragsgemäß zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Kläger zu Recht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen worden sei. Auch jetzt sei er noch wirtschaftlich nicht leistungsfähig.
Das Gericht hat die oben genannten Strafakten beigezogen und ermittelt, dass der Kläger am 10. Juni 2009 erneut eine EV abgegeben hat, Blatt 33 ff der Gerichtsakte.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 15. Januar 2010 mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit der die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Reisegewerbekarte gemäß §§ 57 und 55 der Gewerbeordnung (GewO) mangels Zuverlässigkeit abgelehnt hat, erweist sich bei summarischer Prüfung nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dafür ist zunächst erheblich, dass die Beklagte die Bearbeitung des Antrages gemäß § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) durch zwei (bestandskräftige) Gebührenbescheide von der Zahlung eines Vorschusses von zusammen 185 EUR abhängig gemacht hat, die der Kläger bislang nicht gezahlt hat.
Weiter ist erheblich, dass der Kläger bei der Antragstellung falsche Angaben hinsichtlich anhängig gewesener Strafverfahren und der Abgabe der sog. "Eidesstattlichen Versicherung" - EV - (Ziffer 7 und 12 des Personalbogens) gemacht hat. Soweit er nun vortragen lässt, die durch Strafbefehl abgeschlossenen Verfahren habe er nicht als Strafverfahren eingestuft, ist dies in der Sache unerheblich. Im Übrigen wird dies dadurch widerlegt, dass er im durch Strafbefehl vom 20. April 2006 wegen vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Versicherungsschutz abgeschlossenen Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Essen 43 Js 1614/05) am 6. März 2008 die Prüfung eines Wiederaufnahmeverfahrens angekündigt und deshalb um Akteneinsicht gebeten hat. Darüber hinaus muss er die Feststellungen der Strafverfahren auch bei Abschluss durch Strafbefehl gegen sich gelten lassen.
Auch sein Einwand hinsichtlich der durch Abgabe der EV vom 22. Dezember 2005 dokumentierten Vermögenslosigkeit, diese sei durch zu geringe Zahlungen der Beklagten eingetreten, ist unabhängig von seiner Richtigkeit rechtlich bedeutungslos, da es im Gewerberecht nicht auf die Ursachen einer Vermögenslosigkeit ankommt, sondern nur auf die Tatsache als solche. Im Übrigen hat der Kläger noch während dieses Klageverfahrens erneut eine EV mit Datum vom 10. Juni 2009 abgegeben (Bl. 33 f der Gerichtsakte). Eine vermögenslose Person ist aber im Sinne §§ 57 Abs. 1, 35 Abs. 1 GewO als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen.
Letztlich rechtfertigen auch die den beiden Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers, zumal sie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit Autohandel stehen. Darüber hinaus begründen sie den Verdacht, der - nach seinen Angaben vermögenslose und Sozialleistungen beziehende - Kläger handele auch ohne entsprechende Reisegewerbekarte seit Jahren mit Autos, da in beiden Fällen der Kläger die Autos erworben hatte.
Die dagegen ohne Begründung eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 17. Mai 2010 zurückgewiesen, 4 E 109/10.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 25. Juni 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO -.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Reisegewerbekarte, weil er auch derzeit als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese im Grundsatz zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts dafür spricht, dass der Kläger inzwischen als gewerberechtlich zuverlässig angesehen werden könnte. Dies ist im oben zitierten PKH-Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2010 im Einzelnen erörtert worden. Dem ist nach erneuter Überprüfung durch das Gericht in der Sache nichts Entscheidendes hinzuzufügen. Sollte sich die wirtschaftliche Situation des Klägers - aus welchen Gründen auch immer - konsolidieren, wird ggfs. erneut zu prüfen sein, ob die dann schon länger zurück liegenden Straftaten noch zu berücksichtigen und wie zu gewichten seien werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.