Klage gegen Untersagung der Nutzung bulgarischer Fahrerlaubnis nach Kokainkonsum abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt eine Ordnungsverfügung, die ihm untersagt, seine bulgarische Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen, nachdem eine Blutprobe Benzoylecgonin nachwies. Streitpunkt war, ob der nachgewiesene Kokainkonsum die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen begründet. Das Gericht hielt das rechtsmedizinische Gutachten für überzeugend und wies die Klage ab. Auch Gebühren und Auslagen wurden als rechtmäßig angesehen.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Untersagung der Nutzung einer bulgarischen Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber durch nachgewiesenen Konsum harter Drogen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt die Entziehung nach § 3 Abs. 1 StVG gemäß Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 5 FeV als Untersagung der Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland.
Ein rechtsmedizinisches Gutachten, das den Nachweis eines für die Fahreignung relevanten Drogenmetaboliten enthält, begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen Fehler die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist abzuweisen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung materiell rechtmäßig ist; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1972 geborene Kläger war seit 1995 Inhaber einer bulgarischen Fahrerlaubnis. Im Februar 2012 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 27. Dezember 2011 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung von Kokain geführt hatte. Eine ihm dabei entnommene Blutprobe enthielt 42 ng/ml des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin (Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 18. Januar 2012).
Nach Anhörung des Klägers entzog die Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 1. März 2012 das Recht, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Darüber hinaus wurden 200 EUR Gebühren und 2,32 EUR Auslagen geltend gemacht.
Am 2. April 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 429/12 -, den die Kammer mit Beschluss vom 23. April 2012 abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe kein Kokain konsumiert; das Gutachten müsse falsch sein.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. Juni 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden.??Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Klageverfahrens sowie des Eilverfahrens 7 L 429/12 und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.???
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu Recht entzogen, was gemäß Satz 2 des § 3 Abs. 1 StVG und § 48 Abs. 5 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen die Wirkung der Aberkennung des Rechts hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 23. April 2012 in dem zugehörigen Eilverfahren - 7 L 429/12 - verwiesen. Die Behauptung des Klägers, kein Kokain konsumiert zu haben, wird durch das Ergebnis des Gutachtens widerlegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten falsch sein könnte, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich der Gebühren und Auslagen sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.