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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 1687/09·27.07.2010

Abweisung der Klage auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 TierSchG wegen mangelnder Zuverlässigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach §11 TierSchG für Zucht und Handel mit Hunden. Zentrale Frage ist, ob seine wegen Tierschutzverstößen rechtskräftig verurteilte Vergangenheit die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließt. Das Verwaltungsgericht hält die Versagung der Erlaubnis für rechtmäßig und weist die Klage ab. Maßgeblich ist die rechtskräftige Verurteilung und die daraus resultierende Zweifel an der Zuverlässigkeit.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Erlaubnis nach §11 TierSchG wegen fehlender Zuverlässigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §11 TierSchG ist positive Zuverlässigkeit erforderlich; einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen können diese Zuverlässigkeit ausschließen.

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Die rechtserhebliche Wirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung tritt mit ihrer Rechtskraft ein und kann für die Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen werden.

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Dass die Verurteilungen zeitlich zurückliegen oder der Antragsteller in bessere Betriebsräume investiert hat, beseitigt nicht ohne Weiteres Zweifel an der Zuverlässigkeit; entscheidend sind die der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen.

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Verwaltungsvorschriften, die eine Frist (z.B. fünf Jahre) für das Fehlen von Verurteilungen vorsehen, entbinden die Behörde nicht von der Pflicht zur individuellen Prognose der Zuverlässigkeit im Einzelfall.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 TierSchG§ 17 Ziff. 2 Buchst. b) TierSchG§ 11 TierSchG§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Seit (mindestens) 1998 war der Kläger Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Zucht und zum Handel mit Hunden unter der Anschrift I. C. °° in E. ; diese Erlaubnis gab er im Dezember 2008 zurück. Im Jahre 2007 bezogen der Kläger und seine Partnerin, die jetzige Ehefrau, neue Gebäude für den Hundehandel und das Halten dieser Hunde unter der jetzigen Betriebsanschrift. Dafür erhielten sie vom Beklagten am 20. Juni 2007 zunächst mündlich eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 TierSchG (Blatt 304 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten - VV -). Eine schriftliche Erlaubnis solle noch erstellt und bis Ende 2007 befristet werden; eine solche Erlaubnis wurde dann aber nicht erteilt. Frau X. erhielt dann erst im Dezember 2008 eine entsprechende und befristete Erlaubnis; sie ist nunmehr im Besitz einer weiteren, ebenfalls befristeten und mit einer Vielzahl an Auflagen versehenen Erlaubnis des Beklagten vom 21. Juni 2010. Hinsichtlich eines Teils der Auflagen erhob sie Klage, über die noch nicht entschieden ist - 7 K 3050/10 -.

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Der Kläger wurde auf Grund einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 6. Februar 2004 (75 Js 516/03, Blatt 229 VV), der u.a. eine Vielzahl an Tierschutzverstößen bis Mai 2003 zugrunde lagen, durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Auf Rechtsmittel des Klägers und der Staatsanwaltschaft erkannte das Landgericht F. mit Urteil vom 27. Juni 2008 (61 Ns 1/08, Blatt 69 - 203 VV) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, irreführender Werbung und Betruges. Auf die Revision des Klägers stellte das Oberlandesgericht I1. mit Beschluss vom 26. Februar 2009 (5 Ss 473/08, Blatt 85 der Gerichtsakte) das Verfahren wegen Betruges ein und verwies im Übrigen wegen einer neuen Gesamtstrafenbildung das Verfahren an das Amtsgericht E. zurück. Dieses erkannte dann mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 9. Juli 2009 (7 Ls 75 Js 516/03 - 20/04, Blatt 90 der Gerichtsakte) unter Berücksichtigung der Einzelstrafen von 10 Monaten wegen Verstoßes gegen § 17 Ziff. 2 Buchst. b) TierSchG und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen irreführender Werbung auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung. Hinsichtlich der Einzelheiten der strafrechtlichen Feststellungen wird insbesondere auf das Urteil des Landgerichts F. verwiesen.

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Am 20. Juni 2007 stellte der Kläger einen Antrag für eine Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG für das Züchten, Halten und Handeln mit Hunden für die neue Betriebsstätte (Blatt 6 ff VV). Um Stellungnahme gebeten, wies die Aufsichtsbehörde des Beklagten, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, den Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2008 an, den Antrag abzulehnen (Blatt 18 ff VV).

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Mit Bescheid vom 9. März 2009 (Blatt 1 ff VV) lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Kläger wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt und weiterhin wahrheitswidrig werben würde. Dabei reichten schon Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit aus, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.

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Daraufhin hat der Kläger am 9. April 2009 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Verurteilung zwar erst im Jahre 2009 rechtskräftig geworden sei, die Taten aber vor Mai 2003 und damit schon viele Jahre zurück lägen. Wenn er zeitnah verurteilt worden wäre, wäre der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen, in dem ihm die Verurteilung hätte vorgehalten werden können. Dies sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Seit diesem Zeitraum seien keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehr vorgekommen. Für den neuen Standort seien umfangreiche Investitionen gemacht worden; die jetzige Betriebsführung sei nicht zu beanstanden. Von daher sei eine positive Prognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zum Züchten, Halten und Handel von Wirbeltieren (Hunden) zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, dass gemäß Nr. 12.2.3.2 der sie bindenden "Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliege, wenn eine einschlägige Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages erfolgt sei. Entsprechend sei er auch von seiner Aufsichtsbehörde angewiesen worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Denn der streitige Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Insoweit folgt das Gericht zunächst der Begründung des streitigen Bescheides des Beklagten vom 9. März 2009 und kann deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Entscheidend ist dafür, dass der Kläger auf Grund der strafgerichtlichen Feststellungen und der darauf basierenden Verurteilung die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dabei spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, dass die Tatvorwürfe einen schon länger zurück liegenden Zeitraum betreffen. Denn erst mit der Rechtskraft der Verurteilung steht diese rechtserheblich fest. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist damit nicht verbunden. Darüber hinaus ist auch nicht erheblich, dass der Kläger in neue Gebäude eine - wie er behauptet - erhebliche Summe investiert hat. Allein die Tatsache, dass bessere Baulichkeiten nunmehr zur Verfügung stehen, ändert an der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit nichts Entscheidendes. Denn die abgeurteilten Tierschutzverstöße waren überwiegend durch das tatsächliche Verhalten des Klägers bedingt, das durch andere Baulichkeiten zunächst nicht berührt ist. Auch begründet eine tierschutzgemäße Wohlverhaltensphase während des anhängigen Strafverfahrens - davon geht offenbar der Beklagte zur Zeit aus - nicht ohne Weiteres eine positive Prognose, weil sie im Hinblick auf das Strafverfahren vorsichtig gewichtet werden muss. Als Ergebnis bleibt jedenfalls für den Zeitpunkt dieses Urteils festzuhalten, dass die durch die abgeurteilten zahlreichen und erheblichen tierschutzwidrigen Taten des Klägers weiterhin Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, die die notwendige positive Feststellung der Zuverlässigkeit ausschließen. Ob dies für den Zeitraum von 5 Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung, an den sich offenbar auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften der Beklagte gebunden sieht, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Offen bleiben kann deshalb auch, welche Rolle der Kläger im dem Betrieb, für den ja nicht er, sondern seine Ehefrau eine Erlaubnis hat, tatsächlich ausfüllt und welche Folgerungen daraus für spätere Erlaubnisanträge zu ziehen wären.

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Die Klage ist folglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.