Klage gegen IHK-Beitragsbescheid eines Unternehmensberaters abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Unternehmensberater tätig, wendete sich gegen einen Beitragsbescheid der IHK für 2004 und 2007 mit der Begründung, er sei wegen Beteiligungen nicht IHK-pflichtig. Streitgegenstand war die Kammerzugehörigkeit nach § 2 IHKG und die Anwendung der Haushaltssatzung auf den Grundbetrag. Das Gericht wies die Klage ab und folgte der Begründung der Behörde, wonach beim Kläger Gewerbebetrieb und damit IHK-Mitgliedschaft vorliegen. Auch Einwendungen wegen mehrfacher Zugehörigkeit oder fehlendem kaufmännischen Betrieb überzeugten nicht.
Ausgang: Klage gegen IHK-Beitragsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer genügt, sofern Gewerbesteuerpflicht besteht, das Unterhalten einer gewerblichen Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle im Kammerbezirk (§ 2 Abs. 1 IHKG).
Die Ausnahme des § 2 Abs. 2 IHKG (ausschließliches Ausüben eines freien Berufs) greift nicht, wenn die Tätigkeit nicht tatsächlich ausschließlich freiberuflich ist.
Anteile an Kapitalgesellschaften stehen der Veranlagung als einzelunternehmerischer Gewerbebetrieb und damit der IHK-Mitgliedschaft nicht entgegen, soweit die Behörde den Gewerbebetrieb des Einzelnen gesondert veranlagt.
Bei der Festsetzung des Grundbetrags kann die Haushaltssatzung berücksichtigen, dass kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt; dies entbindet aber nicht von der Kammerzugehörigkeit, wenn sonstige Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist offenbar seit Oktober 2000 als Unternehmensberater tätig und hat sein Gewerbe im Juni 2001 angemeldet.
Mit Beitragsbescheid vom 16. März 2007 zog die Beklagte den Kläger endgültig zum Kammerbeitrag für das Jahr 2004 und vorläufig zum Kammerbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 287,44 EUR heran. Ausgehend von einem Gewerbeertrag von 21.100 EUR für 2004 ergaben sich für 2004 ein Grundbeitrag von 125 EUR und eine Umlage von 19,01 EUR, zusammen also 144,01 EUR; für 2007 ergaben sich vorläufig ein Grundbeitrag von 125 EUR und eine Umlage von 18,43 EUR, zusammen also 143,43 EUR.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein mit der Begründung, er sei an mehreren Kapitalgesellschaften mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligt, so dass eine IHK-Zugehörigkeit nicht bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zu deren Begründung sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und zusätzlich eine Stellungnahme seiner Steuerberater vom 30. Januar 2008 vorgelegt (Bl. 49 f der Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. März 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 24. Juli 2007 (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nämlich rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Grundsatz auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf die (nicht in allen Punkten nachvollziehbare) Klagebegründung bedarf diese lediglich folgender Ergänzungen:
Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG (in der für die jeweiligen Jahre geltenden Fassung). Danach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u. a. natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Dies ist beim Kläger der Fall. Entgegen seiner Auffassung greift § 2 Abs. 2 IHKG nicht ein, da er nicht ausschließlich einen freien Beruf" ausübt. Wie er selbst angibt, ähnelt" sein Beruf einem freien Beruf. Da dies offensichtlich zwei verschiedene Sachverhalte sind, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes nicht ersichtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob seine Behauptung, sein Beruf ähnele" einem freien Beruf, in der Sache überhaupt zutreffend ist.
Soweit er weiter vorträgt, im Rahmen des Abs. 4" sei ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetriebs erforderlich, aber bei ihm nicht vorhanden, ist unklar, was gemeint sein soll. § 2 Abs. 4 IHKG ist offenbar nicht einschlägig. § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG kann offenbar ebenfalls nicht gemeint sein, da von (zusätzlichen) handwerksrechtlichen Eintragungen bisher nichts bekannt ist. Im Übrigen ist bei der Ermittlung seines Grundbetrages jeweils gemäß § 2 Nr. 2.1 b der Haushaltssatzung 2004 bzw. der Wirtschaftssatzung 2007 berücksichtigt, dass er keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führt.
Letztlich ist auch sein Hinweis auf eine mehrfache Kammerzugehörigkeit unverständlich, da er vorliegend als (Einzel-) Gewerbetreibender veranlagt wird und ggfs. etwaige Anteile an Kapitalgesellschaften keine Rolle spielen (können).
Da auch in der mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen möglich war, sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebungen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.